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Sonderkündigungsschutz für stellvertretenden Datenschutz-Beauftragten

Das LAG Hamburg hat den nachwirkenden Sonderkündigungsschutz auch auf den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten für anwendbar erklärt (Urt. v. 21.07.2016 – Az. 8 Sa 32/16).

Nach § 4f Abs. 3 S. 5, 6 BDSG genießt der betriebliche Datenschutzbeauftragte einen besonderen Kündigungsschutz, da eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig ist, außer wenn Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt noch für ein Jahr nach der Abberufung als Datenschutzbeauftragter fort. Streitig waren nun die Fragen, ob überhaupt ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter verpflichtend zu bestellen ist und ob auch dieser in den Genuss der Privilegierung kommt.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass es im BDSG an einer gesetzlichen Vorschrift fehlt, die eine verantwortliche Stelle zur Bestellung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten explizit auffordert. Jedoch ergebe sich eine solche Pflicht aus dem Sinn und Zweck von § 4f Abs. 3 BDSG. Nach Auffassung des Gerichts ist der Verantwortliche zur Bestellung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten jedenfalls dann verpflichtet, wenn der ursprüngliche Datenschutzbeauftragte über einen länger andauernden Zeitraum verhindert ist und es hierdurch an der gesetzlich vorgesehenen Kontrollinstanz zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen im Unternehmen fehlt.

Der Sonderkündigungsschutz und seine einjährige Nachwirkung greifen zugunsten des Stellvertreters aber nur, wenn dieser auch tatsächlich tätig wird und die Aufgaben des verhinderten Datenschutzbeauftragten wahrnimmt. Grund für den gesetzlich vorgesehenen Sonderkündigungsschutz ist die Tatsache, dass der Arbeitnehmer, der gleichzeitig als Datenschutzbeauftragter bestellt ist, sich regelmäßig in einem Spannungsfeld zwischen der Einhaltung und Verbesserung des Datenschutzes und den Interessen des Arbeitgebers befindet. Deshalb soll der nachwirkende Sonderkündigungsschutz eine unbelastete Aufgabenwahrnehmung gewährleisten. Nach Auffassung des LAG Hamburg tritt der stellvertretende Datenschutzbeauftragte durch die Wahrnehmung dieser Funktion in alle Rechte und Pflichten des originären Datenschutzbeauftragten ein. Er sei damit dem gleichen Risiko ausgesetzt, mit dem Arbeitgeber in Konflikt zu geraten, und es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Stellvertreter trotz nur vorübergehender Wahrnehmung der Funktion eines Datenschutzbeauftragten weniger schutzbedürftig sein sollte. Daher sei ein gleichwertiger Kündigungsschutz mit Nachwirkung angemessen.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmen, die verpflichtet sind einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, bei dessen längerfristigen Verhinderung auch verpflichtet sind, einen Stellvertreter zu benennen. Wird dieser auch tatsächlich tätig, genießt er einen Sonderkündigungsschutz, welcher nach Beendigung der Tätigkeit innerhalb eines Jahres weiter bestehen bleibt. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen sich frühzeitig, idealerweise schon bei Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten Gedanken darüber machen, welche Person als dessen Stellvertreter in Betracht kommt, damit es nicht bei einem unvorhergesehenen Ausfall des originären Datenschutzbeauftragten zu einer überstürzten Entscheidung kommt, die in personeller Hinsicht für den Arbeitgeber lange Nachwirkungen haben könnte.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Susanne Klein.

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Aktuelles Datenschutz Datenschutzbeauftragter Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Sonderkündigungsschutz

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