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Russland: Regierung macht Ernst mit dem Importersatz

Die russische Regierung macht Ernst mit dem Importersatz: Mit der Verordnung Nr. 102 vom 5. Februar 2015 „Über die Fest­legung der Einschränkung für die Zulassung einzelner Arten der Medizinerzeugnisse aus ausländischen Staaten bei Ankäufen für die Sicherung des staatlichen und kommunalen Bedarfs“ („Verordnung Nr. 102“), die bereits am Folgetag in Kraft getreten ist, wurde ein Verzeichnis medizinischer Erzeugnisse festgelegt, die von Staatsankäufen ausgeschlossen sind, wenn sie aus dem Ausland stammen („Verzeichnis“).

Die Verordnung Nr. 102 setzt den 2014 eingeschlagenen Kurs von Importen unabhängiger zu werden fort. Solche Einschränkungen sind in Pkt. 59 des Plans erstrangiger Maßnahmen zur Gewährleistung einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und sozialen Stabilität im Jahr 2015 vorgesehen, den die Regierung am 27. Januar 2015 angenommen hat. Nach Angaben des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung laufen fast 80 Prozent der nach Russland eingeführten medizinischen Erzeugnisse auf die Staatsankäufe.

Die neuen Beschränkungen betreffen im Ausland hergestellte medizinische Erzeugnisse, wenn gleichartige Erzeugnisse auf dem Territorium der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU), somit in Russland, Belarus, Armenien oder Kasachstan, hergestellt werden.

Betroffene Medizinerzeugnisse

Laut dem sog. Gesamtrussischen Klassenverzeichnis fallen folgende Warenpositionen unter die Einschränkungen:

  • Medizintechnik (z.B. Tomografen, Kardiografen, Mammo­graphie und Fluorographiegeräte; Röntgenapparate; stomatologische Ausrüstung; Hörhilfegeräte; Laboratoriumskühlschränke und Probenbehälter, Ausrüstung für Bluttransfusion und -transport);



  • medizinische Erzeugnisse (z.B. Reaktionsstoffe und Analysegeräte; Injektionsspritzen, Pinzetten, chirurgische Nadeln und Scheren, antiseptische Tücher; ophthalmologische Instru­mente);



  • einige Arten medizinischer Kleidung.



Verwendungsbedingungen für die Einschränkungen

Aufgrund der Verordnung Nr. 102 sind staatliche oder kommunale Auftraggeber bei den Ankäufen verpflichtet, alle Angebote abzulehnen, wenn diese die Lieferungen der ausländischen ins Verzeichnis eingetragenen Erzeugnisse anbieten, es sei denn, diese Erzeugnisse wurden auf dem Territorium von Belarus, Armenien und Kasachstan nicht hergestellt, vorausgesetzt, dass mindestens zwei andere Bieter teilnehmen, deren vorschriftsgemäße Angebote den folgenden Anforderungen genügen:

  • die zu liefernden medizinischen Erzeugnisse aus dem Verzeichnis stammen aus Russland, Armenien, Belarus oder Kasachstan und



  • die medizinischen Erzeugnisse sollen nicht Erzeugnisse gleicher Art und eines desselben Herstellers sein.



Die genannten Einschränkungen gelten nicht für Staatsankäufe, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 102 begonnen wurden. Sie gelten auch nicht für die Ankäufe von Konsulaten, Auslands und Handelsvertretungen Russlands im Ausland.

Konformitätsnachweis

Zur Beteiligung an den Staatsankäufen hat der Bieter das Herkunftsland der angebotenen Waren durch Vorlage eines Waren­ursprungszeugnisses (Form ST 1) nachzuweisen. Dieses Zeugnis soll gemäß dem Abkommen der Regierungen der GUS Staaten vom 20. November 2009 „Über die Grundsätze der Bestimmung des Herkunftslandes von Waren innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten“ von der bevollmächtigten Stelle eines EAWU Staates ausgestellt werden. Dementsprechend gilt als Herkunftsland des zu Staatsankäufen zugelassenen Medizinerzeugnisses ein EAWU Mitgliedsstaat, auf dessen Territorium dieses Erzeugnis vollständig hergestellt oder in ausreichendem Maße be- bzw. verarbeitet wurde.

Fortsetzung des Programms des Importersatzes

Der oben genannte Plan erstrangiger Maßnahmen enthält weitere Aufträge. So soll das Ministerium für Industrie und Handel noch im Februar 2015 ein Dokument erstellen, um vergleichbare Einschränkungen für Staatsankäufe im Bereich von Medikamenten vorzubereiten.

Bei Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie bitte: Falk Tischendorf Kamil Karibov

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Kamil Karibov T   +7 495 2329635 E   Kamil.Karibov@advant-beiten.com
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