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Mindestlohngesetz bringt neue Anforderungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Seit dem 1. Januar 2015 gilt bundesweit der Mindestlohn von EUR 8,50 je Zeitstunde. Arbeitnehmer haben seitdem einen gesetzlichen Anspruch auf entsprechende Vergütung ihrer Tätigkeit.

Mit § 19 enthält das Mindestlohngesetz (MiLoG) auch zusätzliche Anforderungen an öffentliche Auftraggeber. Nach Absatz 1 sollen sie Unternehmen, die wegen eines Verstoßes gegen die in § 21 MiLoG genannten Mindestlohnvorschriften mit einer Geldbuße von wenigstens EUR 2.500 belegt worden sind, für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen.

Die Prüfung der Voraussetzungen hierfür erfolgt im Rahmen von Vergabeverfahren: Dort fordern die Auftraggeber nach § 19 Abs. 3 MiLoG bezüglich aller Bewerber entsprechende Auskünfte entweder selbst vom Gewerbezentralregister an – oder verlangen von den Bewerbern eine Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen. Bei Aufträgen ab einer Höhe von EUR 30.000 verlangt § 19 Abs. 4 MiLoG in jedem Fall vor Zuschlagserteilung die Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bezüglich des erfolgreichen Bieters. Vor der Entscheidung über einen Ausschluss ist das betroffene Unternehmen anzuhören.

Während die zusätzlichen Pflichten für die Auftraggeber durch die Möglichkeit der Integration der Auskünfte in die Eignungsnachweise relativ unproblematisch handhabbar sein dürften, birgt § 19 MiLoG für Unternehmen, die sich an öffentlichen Aufträgen beteiligen, nicht unerhebliche Risiken:

  • So zeigt ein Blick in den Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 21 MiLoG, dass bereits relativ „harmlose“ Sachverhalte wie die verspätete Bezahlung des Arbeitsentgelts oder die verspätete Beibringung einer Änderungsmeldung oder einer Versicherung zu hohen Geldbußen von bis zu EUR 500.000 führen können. Da eine Vergabesperre bereits bei einer einschlägigen Geldbuße von EUR 2.500 erteilt werden soll, ist absehbar, dass bereits geringe Verstöße gegen das MiLoG zu weit reichenden Folgen führen können.



  • Darüber hinaus regelt § 19 Abs. 1 MiLoG keine Höchstgrenze für die (individuelle) Vergabesperre. Während § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hier einen Ausschluss von bis zu drei Jahren vorsieht, nennt das MiLoG als Begrenzung lediglich die nachgewiesene Wiederherstellung der Zuverlässigkeit durch das gesperrte Unternehmen. Wann und unter welchen Voraussetzungen eine solche Wiederherstellung als nachgewiesen gilt, ist nicht geregelt



Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, welche Praxis sich hier im Umgang mit den neuen Pflichten herausbilden wird – und wie die Nachprüfungsinstanzen sich im Einzelfall hierzu positionieren werden.

Zu weiteren Einzelheiten, die auch das Verhältnis des MiLoG zu den Mindestlohnregelungen in diversen Landesvergabegesetzen betreffen, sowie für Rückfragen stehen die Mitglieder unserer Praxisgruppe gerne zur Verfügung.

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