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Brexit: (Mögliche) Steuerfolgen im Worst-Case-Szenario

Die Mehrheit der Wähler hat am 23. Juni 2016 für den Austritt Großbritanniens aus der EU gestimmt. Dieser Beitrag skizziert die (möglichen) Steuerfolgen in Deutschland punktuell.

Der Weg zum Brexit

Wie konnte es zum Brexit kommen und wie geht es nun weiter?

Jeder Mitgliedstaat kann grundsätzlich beschließen aus der EU auszutreten.

Im nächsten Schritt wird Großbritannien dem Europäischen Rat seine Austrittsabsicht mitteilen. Auf der Grundlage von Leitlinien des Europäischen Rates wird die EU-Kommission mit Großbritannien ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts und die zukünftigen Beziehungen aushandeln. Der Europäische Rat muss über dieses Abkommen mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments entscheiden. Das Abkommen wird durch den Europäischen Rat im Namen der EU geschlossen.

Tritt das Abkommen in Kraft, finden die Europäischen Verträge auf Großbritannien keine Anwendung mehr. Im Ergebnis ist Großbritannien für die EU und die EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich ein Drittstaat, wenn keine Sonderregelungen erfolgen.

Sollte innerhalb von zwei Jahren kein Abkommen bestehen, greift die sog. "Sunset Clause". Danach finden die Europäischen Verträge nach dieser Frist grundsätzlich automatisch keine Anwendung mehr. Diese Frist kann verlängert werden.

Ob beispielsweise ein Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") oder Europäischen Freihandelsassoziation ("EFTA") erfolgt, bleibt abzuwarten. Daher geht dieser Beitrag für die Steuerfolgen in Deutschland von der Hypothese aus, dass Großbritannien für die EU und die EU-Mitgliedstaaten ein Drittstaat wird ("Worst-Case-Szenario"). Die tatsächlichen Auswirkungen sind an den konkreten Vereinbarungen zu prüfen.

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörigen

Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder als unbeschränkt Steuerpflichtige zu behandeln sind, können im Rahmen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht bestimmte familienbezogene Vergünstigungen beanspruchen. Sollte Großbritannien als Drittstaat gelten, bestünde diese Möglichkeit beispielweise für nach Deutschland entsandte britische Staatsangehörige in bestimmten Fällen nicht mehr.

Verlustausgleichsbeschränkung für Einkünfte aus Drittstaaten

Für bestimmte negative Einkünfte aus Drittstaaten gilt grundsätzlich eine Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung. Zwischen Deutschland und Großbritannien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen ("DBA UK"), sodass sich je nach Einkunftsart und vereinbarter Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen ergeben können (z. B. auf den negativen Progressionsvorbehalt).

Steuervergünstigungen

Bestimmte sachliche Steuerbefreiungen (z.

B. nebenberufliche Übungsleiter), Sonderausgabenabzüge (z. B. Schulgeld, Vorsorgeaufwendungen), Steuervergünstigungen (z. B. haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen) oder Veranlagungsformen (z. B. Veranlagungswahlrecht für beschränkt Steuerpflichtige) gelten grundsätzlich nur im EU-/EWR-Fall, sodass diese Vergünstigungen nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten.

Bildung eines Ausgleichspostens bei Entstrickungen

Wird das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder eingeschränkt, sind die stillen Reserven eines Wirtschaftsgutes in der Regel aufzudecken ("Entstrickung"). Beruht die Entstrickung auf der Zuordnung zu einer EU/EWR-Betriebsstätte kann der Steuerpflichtige einen Ausgleichsposten bilden und die Auflösung der stillen Reserven auf fünf Jahre verteilen. Dies wäre nun nicht mehr möglich.

Eine ähnliche Regelungssystematik enthält §

6b

EStG, wenn die stillen Reserven in einem Wirtschaftsgut aufgedeckt werden und das Ersatzwirtschaftsgut einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem EU-/EWR-Staat zuzuordnen ist.

Quellensteuern

Der Quellensteuersatz von 0 Prozent nach der Mutter-Tochter-Richtlinie gilt nur für Dividendenausschüttungen an eine Kapitalgesellschaft innerhalb der EU. Für Dividenden ist gemäß DBA-UK unter bestimmten Voraussetzungen eine maximale Quellensteuer von 5

Prozent zulässig, sodass sich für britische Mutterkapitalgesellschaften die Steuerlast auf Dividenden von deutschen Tochterkapitalgesellschaften erhöhen würde.

Auch die Zins- und Lizenzrichtlinie, wonach in Deutschland keine Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzen zwischen verbundenen Unternehmen erhoben wird, gilt grundsätzlich nur im EU-Fall (Ausnahme: Schweiz). In diesem Zusammenhang sollten britische Gläubiger prüfen, ob sie die jeweilige Quellensteuerfreiheit des DBA-UK in Anspruch nehmen können.

Folglich sollten britische Kapitalgesellschaften ihre Strukturen für Dividenden und sonstige Zahlungen einer Tochtergesellschaft in Deutschland überprüfen.

Wegzugsbesteuerung für Körperschaften

Verlegt eine Körperschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem EU- oder EWR-Staat aus oder ist sie nach dem anwendbaren DBA nicht mehr in einem solchen Staat ansässig, ist auch eine fiktive Liquidationsbesteuerung mit der damit verbundenen Zwangsrealisierung von stillen Reserven denkbar ("Wegzugsbesteuerung"). Folglich müssten die entsprechenden Regelungen zukünftig auch im Zusammenhang mit Großbritannien berücksichtigt werden.

Ertragsteuerliche Organschaft

Die ertragsteuerliche Ergebniskonsolidierung ist nur mit Tochterkapitalgesellschaften möglich, die ihren Sitz in einem EU- oder EWR-Staat haben. Möglicherweise wäre zukünftig keine ertragsteuerliche Ergebniskonsolidierung mit zugezogenen UK-Tochterkapitalgesellschaften mehr möglich. Folglich wären entsprechende Strukturen anzupassen.

Einlagenrückgewähr

Für eine grundsätzlich steuerfreie Kapitalrückzahlung von EU-Tochtergesellschaften sind im Outbound-Fall bestimmte Verfahrens- und Nachweisvorschriften zu beachten. Folgt man der Argumentation der Finanzgerichte Münster oder Nürnberg (FG Münster, Urteil vom 19.

November

2015, 9 K 1900/12 K, EFG

2016, S.

756, Revision beim BFH eingelegt: I

R

15/16; FG

Nürnberg, 5 K 1552/11, EFG

2014, S. 188; Revision beim BFH eingelegt: VIII R 47/13), gelten für eine Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften "geringere" Nachweispflichten, sodass möglicherweise eine Einlagenrückgewähr nach dem vollzogenen Brexit erfolgen sollte.

Steuerfreie Umwandlungen

Die Voraussetzungen des Umwandlungssteuerrechts, wonach bei bestimmten Umwandlungsformen eine steuerfreie Umstrukturierung möglich ist, sind – vereinfachend formuliert – europäisiert und nicht globalisiert, sodass bestimmte Umstrukturierungen mit britischen Rechtsträgern möglicherweise nicht mehr steuerfrei möglich sind.

Wegzug durch eine natürliche Person

Gibt eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf, erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen für Anteile an Kapitalgesellschaften eine fiktive Veräußerungsgewinnbesteuerung ("Wegzugsbesteuerung"). Für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates kann eine zinslose Stundung gelten, wenn der Wegzug in einem EU- oder EWR-Staat erfolgt. Folglich ist eine entsprechende Stundung beispielsweise voraussichtlich nicht mehr zu gewähren, wenn ein Wegzug nach Großbritannien vorliegt.

Hinzurechnungsbesteuerung und ausländische Familienstiftungen

Im Fall der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§

7-14 AStG gilt die Cadbury-Schweppes-Ausnahmeklausel nur, wenn die Zwischengesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in einem EU- oder EWR-Staat nachgeht. Folglich würde die Ausnahmeregelung bei deutschbeherrschten UK-Zwischengesellschaften, die niedrigbesteuerte passive Einkünfte erzielen, nicht mehr greifen.

Eine entsprechende Rückausnahme kann auch gelten, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger gegenüber einer ausländischen Familienstiftung bezugs- oder anfallsberechtigt ist und diese Stiftung ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in einem EU- oder EWR-Staat hat.

Umsatzsteuer

Zukünftig wird Großbritannien nicht mehr zum Gemeinschaftsgebiet gehören, sodass beispielsweise bei Lieferungen nach Großbritannien die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht mehr Anwendung finden würde. Daher sollten Unternehmen mit entsprechenden Geschäftsbeziehungen prüfen, ob und wie sie die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen beanspruchen können und ggf. Prozesse umstellen müssen.

Spezielle Regelungen zur Bestimmung des Leistungsortes setzen voraus, dass die Leistung einen Bezug zum Gemeinschaftsgebiet hat, sodass in entsprechenden Sachverhalten zu prüfen ist, ob sich der umsatzsteuerliche Leistungsort und damit die Steuerpflicht in einem bestimmten Staat verschiebt.

Ausländische Unternehmen, die in Deutschland keine steuerpflichtigen Umsätze erbringen oder dort nicht umsatzsteuerpflichtig sind, können unter anderem unter bestimmten Voraussetzungen für die deutsche Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug in Deutschland geltend machen. Für im Gemeinschaftsgebiet und nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen gelten unterschiedliche Verfahren, sodass betroffene Unternehmen voraussichtlich ihre bisherige Vorgehensweise anpassen müssten.

Erbringt ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehleistungen oder auf dem elektronischen Weg erbrachte Leistungen an in einem anderen EU-Staat ansässigen Nichtunternehmer, kann dieser Unternehmer seine europaweiten auf dem elektronischen Weg erbrachten Leistungen zentral in dem EU-Staat erklären, indem er ansässig ist ("Mini-One-Stop-Shop"-Verfahren). Es ist zu prüfen, ob die entsprechende Nicht-EU-Regelung anwendbar ist und ggf. die Prozesse anzupassen sind.

Erbschaft- und Schenkungssteuer

Viele Steuerbefreiungen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden nur im EU- oder EWR-Fall gewährt, sodass sich durch einen Brexit auch in diesem Bereich Verschlechterungen ergeben könnten.

Zölle

Gerade im Zusammenhang mit Zöllen bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Versagung von bereits beanspruchten Vergünstigungen durch den Brexit?

Eine Vielzahl von steuerlichen Vergünstigungen setzen voraus, dass die Voraussetzungen für die Vergünstigung mit oder ohne zeitliche Begrenzung zukünftig weiterhin bestehen (z. B. Stundung bei der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen, Ausgleichsposten bei Entstrickungen). Daher bleibt es abzuwarten, wie sich ein Brexit auf diese bereits gewährten Vergünstigungen auswirkt. Eine ähnliche Diskussion wird im Zusammenhang mit der Thematik geführt, ob der Abschluss oder die Änderung eines DBA zu einer Entstrickungsbesteuerung führen können.

Fazit

Zusammenfassend können sich im "Worst-Case-Szenario" sowohl für natürliche als auch juristische Personen steuerlich gravierende Auswirkungen durch einen Brexit ergeben, sodass im Rahmen einer ordnungsgemäßen Tax Compliance im Zeitverlauf die Auswirkungen auf die bestehende Struktur zu prüfen und bei der Planung zu berücksichtigen sind. Die tatsächlichen Anpassungen sind an den konkreten Vereinbarungen zu prüfen. Übereilte Umstrukturierungen sollten nicht erfolgen.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Florian Teichert Helmut König

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