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Anfechtung der Betriebsratswahl auch ohne Einspruch beim Wahlvorstand zulässig

Bundesarbeitsgericht vom 2. August 2017 – 7 ABR 42/15

Auch wenn kein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste erfolgt ist, kann noch in einem Wahlanfechtungsverfahren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste gerügt werden.

Sachverhalt

Bei der Arbeitgeberin fand eine Betriebsratswahl statt. Im Vorfeld der Wahl erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Darin hatte er bekannt gegeben, dass die Wählerlisten sowohl in den Schaukästen des Betriebs als auch im Intranet einsehbar sind. Sämtliche Wählerlisten führten einige „Wahlberechtigte" auf, obwohl sie in keinem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin standen. Bis zum Abschluss der Wahl ging kein Einspruch beim Wahlvorstand gegen die Richtigkeit der Listen ein. Im weiteren Verlauf der Vorbereitung ergänzte der Wahlvorstand die in den Schaukästen ausgehängten Listen um weitere Wahlberechtigte, ohne die im Intranet aufgeführte Fassung der Liste entsprechend zu ändern. Nach Anfechtung der Betriebsratswahl stritten die Beteiligten über die Wirksamkeit der Wahl.

Entscheidung

Das BAG erachtete die Wahl als unwirksam. Es sei dem Antragsteller nicht verwehrt gewesen, im Rahmen der Anfechtung die Verletzung der Wahlberechtigung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu rügen, obwohl er vorher keinen Einspruch beim Wahlvorstand erhoben hatte. Nach Ansicht des BAG wies der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass in die Wählerlisten der Arbeitgeberin auch weitere „Wahlberechtigte" aufgenommen worden seien, obwohl sie im Betrieb mangels Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht wahlberechtigt waren. Der fehlende Einspruch hiergegen führe nicht zur Unzulässigkeit der Anfechtung. Ferner habe der Wahlvorstand gegen Vorschriften der Wahlordnung (WO) verstoßen, indem er die in den ausgehängten Schaukästen befindlichen Wählerlisten nachträglich um weitere Wahlberechtigte ergänzt hatte, ohne dabei die im Intranet einseh-bare Fassung der Liste entsprechend zu ändern. Nach der WO kann der Wahlvorstand zwar die Wählerliste ergänzend mit vorhandener Informationstechnik bekannt geben. Nach Meinung des BAG müsse er dann aber im Verlauf des Wahlverfahrens vorgenommene Änderungen der Liste auch entsprechend in den verwendeten informationstechnischen Medien vornehmen, wenn er von derartigen elektronischen Bekanntmachungsformen Gebrauch mache.

Konsequenzen für die Praxis

Bei Berücksichtigung der dargestellten BAG-Entscheidung kann ein Antragsteller im Wahlanfechtungsverfahren auch dann noch die Richtigkeit der Wählerliste rügen, wenn er im vorangegangenen Wahlverfahren keinen Einspruch beim Wahlvorstand gegen die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Liste eingelegt hat.

Praxistipp

Arbeitgeber müssen bei Durchführung der Wahl darauf achten, dass der Wahlvorstand im Falle einer Änderung der Wählerlisten nicht nur die ausgehängten Listen ändert, sondern auch die in elektronischer Form bekanntgegebenen Listen (z. B. Intranet) in gleicher Weise ergänzt, sofern von einer solchen Informationstechnik Gebrauch gemacht wird. Vor dem Hintergrund der im Frühjahr 2018 anstehenden Betriebsratswahlen sowie der nur schwer überschaubaren Einzelfallrechtsprechung sollten Arbeitgeber rechtliche Beratung einholen, um teure Fehler zu vermeiden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Wolfgang Lipinski oder Gerd Kaindl.

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Aktuelles Arbeitsrecht Betriebsratswahl BAG Anfechtung