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Vorsicht ist geboten

Insolvenznahe Beratung: verschärfte Haftung von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Unternehmensberatern

„Mit Urteil vom 26.01.2017 (IX 285/14) verschärfte der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Haftung der Steuerberater. Hiernach müssen Steuerberater nunmehr auch bei der Erstellung von Jahresabschlüssen auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht des Geschäftsführers hinweisen. Bis dato nahm der BGH eine dahingehende Hinweispflicht des Steuerberaters lediglich dann an, wenn der Steuerberater den konkreten Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife hatte. In der Praxis ist seither festzustellen, dass bei Insolvenzen von Insolvenzverwaltern und Geschäftsführern neben den Steuerberatern des insolventen Unternehmens zunehmend auch andere Berufszweige wie Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater als potentielle Haftungsschuldner ins Visier der Haftung genommen werden. Angesichts dessen drängt sich die Frage auf, inwieweit das Urteil des BGH vom 26.01.2017 (IX 285/14) und die dortigen Entscheidungsgründe auch für die Haftung anderer, ähnlicher Berufszweige gelten. Eine klarstellende Entscheidung des BGH gibt es hierzu bislang nicht.“

Den gesamten Beitrag aus dem „DisputeResolution“ vom 3. Oktober 2018 können Sie hier durchlesen und herunterladen.