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Konfliktprävention in der Sanierungsberatung

Im Blickpunkt: Vermeidung von Insolvenzanfechtung – einige Praxishinweise

„Sanierungsbedürftige Unternehmen bedienen sich regelmäßig externen Sachverstands: Sie beauftragen insbesondere Unternehmensberater, um sich Wege der Sanierung aufzeigen zu lassen. Scheitert der Sanierungsversuch und wird das Insolvenzverfahren eröffnet, versuchen die Insolvenzverwalter, die Sanierungsberaterhonorare im Wege der Insolvenzanfechtung zurückzuverlangen. Dabei geht es längst nicht mehr um die Rückforderung einzelner, kurz vor der Antragstellung gezahlter Honorare. Insolvenzverfahren wie das der Q-Cells SE zeigen vielmehr, dass Insolvenzverwalter längere Betrachtungszeiträume ins Visier genommen haben und die Rückzahlung beträchtlicher, teils über Jahre hinweg bezahlter Honorare verlangen. Pressemitteilungen zufolge verklagt der Insolvenzverwalter die damaligen Berater der Q-Cells SE nach gescheiterten Sanierungsbemühungen auf Rückzahlung von Honoraren in Millionenhöhe. Die Vorgehensweise der Insolvenzverwalter ist dabei stets dieselbe: Zunächst gibt der Insolvenzverwalter ein Gutachten in Auftrag, das belegen soll, dass die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers bereits deutlich vor Antragstellung vorgelegen haben soll. Anschließend erfolgt der Vorwurf, der Sanierungsberater habe die durch das Gutachten festgestellte (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers gekannt oder hätte diese zumindest kennen müssen, dennoch weiter beraten und damit „unrechtmäßig Geld verdient“. Da Sanierungsberater in der Regel bereits kraft ihres Auftrags über die finanzielle Situation des Auftraggebers umfassend informiert sind, gestaltet sich der Gegenbeweis oftmals schwierig. Die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung fördern diese Vorgehensweise der Insolvenzverwalter. Eine Abrechnung der Honorare nach den Grundsätzen des Bargeschäfts reicht längst nicht mehr aus.“

Den gesamten Beitrag aus dem „DisputeResolution“ vom 26. März 2014 können Sie hier durchlesen und herunterladen.