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Höhere Abfindungen für Betriebsratsmitglieder unzulässig?

Erfurt/München, 20. März 2018 – Sind höhere Abfindungen an Betriebsratsmitglieder zulässig oder verstoßen sie gegen das Begünstigungsverbot? Über diese Frage verhandelt das Bundesarbeitsgericht (BAG) am morgigen Mittwoch, den 21. März 2018 (7 AZR 590/16).

Einem Betriebsratsvorsitzenden sollte nach 30-jähriger Tätigkeit gekündigt werden, weil ihm sexuelle Belästigung einer Kollegin vorgeworfen wurde. Als Mitglied des Betriebsrats genoss er einen besonderen Kündigungsschutz. Es kam dann zu einem Arbeitsgerichtsprozess. Vor Abschluss des Verfahrens schloss der Betriebsratsvorsitzende mit dem Arbeitgeber einen außergerichtlichen Aufhebungsvertrag, der u. a. eine Abfindung in Höhe von 120.000 EUR vorsah. Im Nachgang bereute der Arbeitnehmervertreter offenbar seine Entscheidung und beruft sich nun darauf, dass der Aufhebungsvertrag nichtig sei. Die hohe Abfindung verstoße gegen das Verbot, Betriebsratsmitglieder zu begünstigen.

"Hier stellt sich zuerst die Frage, ob der Betriebsratsvorsitzende sich überhaupt auf die Unzulässigkeit seiner eigenen Begünstigung berufen darf. Normalerweise ist das rechtsmissbräuchlich", meint Dr. Wolfgang Lipinski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT. "Es ist üblich, dass bei der Höhe der Abfindung das Prozessrisiko berücksichtigt wird. Mitarbeiter mit besonderem Kündigungsschutz haben dadurch eine bessere Verhandlungsposition. Insofern können Betriebsratsmitglieder höhere Summen aushandeln", erläutert der Anwalt. Er ergänzt: "Sollte das BAG hierin eine unzulässige Begünstigung sehen, würde das in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Denn Arbeitgeber, die einen Aufhebungsvertrag mit einem Betriebsratsmitglied schließen, könnten nie sicher sein, dass dieser wirksam ist, wenn das Mitglied gut verhandelt hat."

Dr. Wolfgang L ipinski steht für weitere Informationen, Statements und Gastbeiträge gerne zur Verfügung.

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