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BGH: Zulässige Pauschalierungsklauseln bei Kartellschäden

„Eine solche [AGB-]Klausel [auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes] stellt keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, sofern sie den zu erwartenden Schaden in einer Höhe pauschaliert, die nach dem typischerweise zu erwartenden hypothetischen Marktpreis, der sich ohne die Kartellabsprache eingestellt hätte, eine Unter- und eine Überkompensation des Schadens gleichermaßen wahrscheinlich erscheinen lässt, und dem Schädiger die Möglichkeit verbleibt, einen geringeren oder fehlenden Schaden nachzuweisen. Zur Bestimmung des typischen Schadens kann auf zum Zeitpunkt der Vereinbarung zur Verfügung stehende allgemeine Erkenntnisse der empirischen Ökonomie zu kartellbedingten Preisaufschlägen zurückgegriffen werden. Des Nachweises eines branchentypischen Durchschnittschadens bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn empirische Erkenntnisse hierzu fehlen. (Leitsätze des Gerichts)

BGH, Kartellsenat, Urteil vom 10.2.2021 - KZR63/18 (KG Berlin), BeckRS 2021, 9140

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen kartellbedingt überhöhter Einkaufspreise von den Beteiligten des sog. Schienenkartells, das Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen beinhaltete.“

Den kompletten Beitrag unserer Experten Dr. Christian Heinichen und Cathleen Laitenberger für das GWR Heft 13/2021 des Verlags C.H.Beck finden Sie als pdf-Datei im Downloadbereich.
 


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BGH_Zulässige Pauschalierungsklauseln bei Kartellschäden_GWR Heft 13_2021.pdf

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