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Newsletter Arbeitsrecht März 2022

Liebe Leserinnen und Leser,

die aktuelle Zeit ist außergewöhnlich und stellt uns weiterhin vor große Herausforderungen. Dabei gibt es auch gute Nachrichten: Ab dem 20. März 2022 ist nach aktuellem Stand bundesweit mit dem Wegfall zahlreicher Corona-Maßnahmen zu rechnen. Dies hat auch ganz erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitswelt und dürfte zu Erleichterungen für viele Betriebe und Unternehmen führen. Eine besondere Herausforderung dürfte die am 16. März 2022 in Kraft tretende einrichtungsbezogene Verpflichtung zur Vorlage eines Impfnachweises darstellen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrifft, die in Betrieben mit Kontakten zu vulnerablen Gruppen tätig sind. Die diesbezüglichen Themen haben wir in einem Beitrag für Sie besonders zusammengefasst.

Wir freuen uns ganz besonders, Ihnen mitteilen zu können, dass ab sofort in der elektronischen Ausgabe unseres Newsletters auch Videos zu aktuellen Themen enthalten sind. Starten wollen wir mit einem Beitrag zum betrieblichen Eingliederungsmanagement in unserer Rubrik "Im Blickpunkt". Aber auch in unserer wieder spannenden Rechtsprechungsrubrik haben wir eine Entscheidungsbesprechung aufgenommen, die Sie als Video aufrufen können.

Die neue Bundesregierung startet bereits mit der Umsetzung ihrer Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag. Insofern schließen wichtige Meldungen, wie die zu den neuen Mindestlöhnen, diese Ausgabe ab.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre unseres aktuellen Newsletters. Alle Kolleginnen und Kollegen der Praxisgruppe Arbeitsrecht von ADVANT Beiten stehen Ihnen gerne für ergänzende Erläuterungen zu diesen aktuellen und allen anderen Themen Ihres beruflichen Alltags gerne zur Verfügung.

Mit den besten Grüßen
Markus Künzel
- für die Praxisgruppe Arbeitsrecht -

Der Newsletter steht für Sie im Downloadbereich als PDF zur Verfügung. 

Das in diesen Beiträgen gewählte generische Maskulinum bezieht sich zugleich auf die männliche, die weibliche und andere Geschlechteridentitäten. Zur besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Alle Geschlechteridentitäten werden ausdrücklich mitgemeint, soweit die Aussagen dies erfordern.

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Newsletter Arbeitsrecht März 2022_ADVANT Beiten.pdf

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