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LAG Düsseldorf erteilt ständigem Zugriffsrecht auf Personalakte durch Betriebsrat eine klare Absage

„Die Gerichtsentscheidung in Kürze

Das LAG entschied, dass dem Betriebsrat kein permanenter Zugang zu digitalen Personalakten zusteht. Eine solche Vereinbarung in einer (Gesamt)Betriebsvereinbarung ist unwirksam, weil eine solch weitreichende Befugnis des Betriebsrats unverhältnismäßig ist. Weiterhin besteht keine betriebsverfassungsrechtliche – und damit gesetzliche – Aufgabe, die ein Einsichtsrecht legitimiert (betriebsverfassungsrechtliche Erforderlichkeit). Die Betriebsparteien haben vielmehr die Aufgabe, die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG i.V.m. Art. 1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG zu schützen und nicht darin einzugreifen. Dieser Maßstab gilt als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Betriebsvereinbarung.“

Der Beitrag von Dr. Dominik Sorber erschien im Datenschutz-Berater (Nr. 07-08/2021) und kann vollständig im unten beigefügten PDF eingesehen werden. 


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Kein ständiges Zugriffsrecht auf Personalakte durch Betriebsrat_Sorber_Datenschutzberater.pdf

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