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Fremdgeschäftsführer zählt nicht als Arbeitnehmer

Das BAG hat entschieden: Bei der Ermittlung des Schwellenwertes für das Kündigungsschutzgesetz sind die Fremdgeschäftsführer nicht mitzuzählen.

„Bei der Ermittlung des Schwellenwertes für die betriebliche Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 KSchG sind Fremdgeschäftsführerinnen und -geschäftsführer einer GmbH nicht mitzuzählen. Nur in extremen Ausnahmefällen können sie Arbeitnehmende und deshalb mitzuzählen sein. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach dem Arbeitnehmerbegriff des § 611a BGB; maßgeblich ist allein der nationale Arbeitnehmerbegriff, nicht hingegen der unionsrechtliche.“

Den vollständigen Artikel „Fremdgeschäftsführer zählt nicht als Arbeitnehmer“ von Doreen Methfessel und Peter Weck können Sie auf der Webseite des Human Resources Manager lesen.