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Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Emden zur Zeiterfassung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hatte über die Berufung gegen ein Teilurteil des Arbeitsgerichts Emden zu entscheiden. Geklagt hatte ein Auslieferungsfahrer. Er machte Überstundenvergütung für einen Zeitraum von anderthalb Jahren auf Basis von der Arbeitgeberin erstellter technischer Zeitaufzeichnungen geltend. Ob diese Aufzeichnungen zur Erfassung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit erstellt worden waren, war zwischen den Parteien streitig. Das Arbeitsgericht hatte der Klage insoweit stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Arbeitgeberin sei in europarechtskonformer Auslegung des § 618 Bürgerliches Gesetzbuch zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten verpflichtet gewesen. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, reichten die vorgelegten technischen Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit aus. Diese Indizien habe die Arbeitgeberin nicht, z.B. durch Darlegung von Pausenzeiten, entkräften können.

Diese Auffassung teilte das LAG nicht (vom 6. Mai 2021 - 5 Sa 1292/20; vorhergehend ArbG Emden vom 9. November 2020 - 2 Ca 399/18). Das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 – C-55/18 ("Zeiterfassung") habe keine Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess im Hinblick auf die Frage der Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden. Dem EuGH komme keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zu. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung habe der Arbeitnehmer daher nicht dargelegt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das LAG zugelassen.

(Quelle: Pressemitteilung des LAG Niedersachsen)