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Update zum EU Company Law Package und künftiger Verfahrensablauf des grenzüberschreitenden Herausformwechsels einer deutschen GmbH ins EU-Ausland

Kompromiss zum EU Company Law Package verabschiedet

Das Europäische Parlament hat am 18. April 2019 seine Zustimmung zu einem Kompromiss zum Gesellschaftsrechtspaket (sog. Company Law Package) erteilt. Damit steht das EU-Gesetzgebungsverfahren über den am 25. April 2018 von der EU-Kommission veröffentlichten und seitdem zwischen dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat verhandelten Richtlinienvorschlag kurz vor dem Abschluss. Die Zustimmung des Ministerrats als letzte Station sollte reine Formsache sein, da zuvor im Trilog zwischen den Institutionen bereits alles ausgehandelt wurde.

Regelungsgegenstand des Company Law Package

Das Company Law Package besteht aus zwei Teilen und beinhaltet neben der Richtlinie zur Einführung digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht die Richtlinie zu grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen.

Neben Regeln zum Schutz von Arbeitnehmern, Gläubigern und Gesellschaftern im Rahmen von grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von EU-Kapitalgesellschaften beinhaltet das Company Law Package als sog. "Herzstück" erstmals Regelungen zum grenzüberschreitenden Formwechsel. Somit liegen nunmehr Regelungen zum Formwechsel einer deutschen GmbH ins EU-Ausland ("Herausformwechsel") vor, auf den im Folgenden näher eingegangen wird.

Verfahren des Herausformwechsels nach dem Company Law Package

Dieser Beitrag baut auf dem Beitrag im International Newsletter vom März 2019 ("Der grenzüberschreitende Herausformwechsel einer deutschen GmbH ins EU-Ausland - aktuelle Praxiserfahrungen und Reformvorschläge durch das Company Law Package") auf und skizziert insbesondere das nunmehr geregelte Verfahren des Herausformwechsels.

Wie bereits im Vorschlag der EU-Kommission vorgesehen, ist im Company Law Package ein zweistufiges Verfahren für den Herausformwechsel geregelt.

Erste Stufe (Verfahren im Wegzugstaat)

a) Umwandlungsplan

Auf der ersten Stufe hat das Vertretungsorgan der Gesellschaft einen Umwandlungsplan zu erstellen. Der Inhalt des Umwandlungsplans umfasst neben Angaben zur Rechtsform der bisherigen und der umgewandelten Gesellschaft die Angabe der Firma und des Ortes des satzungsmäßigen Sitzes, der für die Gesellschaft im Zuzugsstaat vorgesehen ist. Weiterhin hat der Umwandlungsplan u.a. Regelungen über die Barabfindung für ausscheidende Gesellschafter und Auswirkungen des Herausformwechsels auf die Arbeitnehmer zu enthalten.

Der Umwandlungsplan ist spätestens einen Monat vor der zustimmenden Beschlussfassung der Gesellschafter über den Herausformwechsel beim Handelsregister im Wegzugsstaat einzureichen und offenzulegen.

b) Umwandlungsbericht

Durch das Vertretungsorgan der Gesellschaft soll zudem ein Umwandlungsbericht für die Gesellschafter und für die Arbeitnehmer erstellt werden, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des Herausformwechsels und die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden.

Entgegen dem Vorschlag der EU-Kommission hat die Gesellschaft nunmehr ein Wahlrecht, ob ein einziger Bericht oder ob gesonderte Berichte an die Gesellschafter und die Arbeitnehmer erstellt werden.

Der Umwandlungsbericht ist spätestens sechs Wochen vor der zustimmenden Beschlussfassung der Gesellschafter über den Herausformwechsel den Gesellschaftern und den Vertretern der Arbeitnehmer zugänglich zu machen.

c) Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen

Abweichend von der ursprünglich durch die EU-Kommission vorgeschlagenen Prüfungspflicht des Umwandlungsplans und des -berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen wurde letztlich nur die Prüfungspflicht des Umwandlungsplans im Company Law Package geregelt.

Wie sich bereits im EU-Gesetzgebungsverfahren angedeutet hat, ist es den Gesellschaftern der formwechselnden Gesellschaft zudem möglich, durch Beschluss auf diese Sachverständigenprüfung zu verzichten.

Die ursprünglich von der EU-Kommission mit einer unverzichtbaren Prüfungspflicht durch den Sachverständigen verfolgte Intention, dass der Sachverständigenbericht der im Wegzugsstaat zuständigen Behörde als Bewertungsgrundlage für eine Rechtsmissbrauchsprüfung des angestrebten Herausformwechsels dienen soll, wurde somit nicht realisiert.

d) Umwandlungsbeschluss

Die Gesellschafterversammlung hat anschließend einen Beschluss darüber zu fassen, ob sie dem Umwandlungsplan und der darin enthaltenen neuen Satzung der Gesellschaft zustimmt.

e) Antrag auf Ausstellung der Vorabbescheinigung

Die Gesellschaft muss unter Beifügung u.a. des Umwandlungsplans, des Umwandlungsberichts und des Umwandlungsbeschlusses einen Antrag auf Ausstellung der Vorabbescheinigung beim Handelsregister im Wegzugsstaat stellen.

Als Folge der im zweiten Teil des Company Law Packages enthaltenen Richtlinie zur Einführung digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht soll diese Antragstellung vollständig online möglich sein.

f) Rechtmäßigkeits- und Missbrauchsprüfung

Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen prüft das Handelsregister, ob alle nach nationalem Recht einschlägigen Voraussetzungen für die Durchführung des Herausformwechsels erfüllt und alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten im Wegzugsstaat erledigt sind (= Rechtmäßigkeitsprüfung).

Die im EU-Gesetzgebungsverfahren darüber hinaus intensiv diskutierte Missbrauchsprüfung durch das Handelsregister des Wegzugsstaates zur Verhinderung von "künstlichen Gestaltungen" wurde durch eine allgemeine Missbrauchsprüfung ersetzt.

Danach kann die Umwandlung untersagt werden, wenn sie missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken dient, die dazu führen sollen, sich nationalen oder EU-Rechtsvorschriften zu entziehen, oder kriminelle Zwecke verfolgt. Durch die Missbrauchsprüfung soll u.a. sichergestellt werden, dass die Umwandlung nicht zur Umgehung der Rechte von Arbeitnehmern und Sozialversicherungszahlungen oder Steuerpflichten, oder zu kriminellen Zwecken genutzt wird. Insbesondere soll gegen "Mantelgesellschaften" oder "Strohfirmen" vorgegangen werden, die eigens dafür gegründet wurden, um sich nationalen oder EU-Rechtsvorschriften zu entziehen. Sofern der Herausformwechsel dazu führt, dass die Gesellschaft ihre tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Zuzugsstaat ausübt, soll dies als Indiz dafür gelten, dass mit dem Herausformwechsel keine missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecke verfolgt werden.

Die Missbrauchsprüfung wird von Amts wegen eingeleitet, wenn das Handelsregister aufgrund der für die Rechtmäßigkeitsprüfung vorgelegten Unterlagen "ernste Zweifel" hat, dass die Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken genutzt wird.

Die genaue Ausgestaltung des Verfahrens der Missbrauchsprüfung bleibt dem nationalen Recht vorbehalten.

g) Vorabbescheinigung

Ist die Rechtmäßigkeitsprüfung und eine ggf. durchgeführte Missbrauchsprüfung ohne Beanstandung geblieben, stellt das Handelsregister des Wegzugsstaats eine Vorabbescheinigung aus. Diese wird der zuständigen Behörde im Zuzugsstaat über das europäische System der vernetzten Handelsregister übermittelt.

Zweite Stufe (Verfahren im Zuzugsstaat)

Auf der zweiten Stufe, dem Verfahren im Zuzugsstaat, zeigt sich die zentrale Rolle, die nunmehr die Vorabbescheinigung beim Herausformwechsel einnimmt.

Denn im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Herausformwechsels im Zuzugsstaat ist die dort zuständige Behörde weitestgehend an die Vorabbescheinigung gebunden. Die Vorabbescheinigung gilt als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung des Verfahrens und der Formalitäten nach dem nationalen Recht des Wegzugsstaats. Ohne das Vorliegen der Vorabbescheinigung kann die zuständige Behörde im Zuzugsstaat nicht über die Rechtmäßigkeit des Herausformwechsels nach den dort geltenden Bestimmungen über die Gründung und Eintragung von Gesellschaften entscheiden.

Ist auch die Rechtmäßigkeitsprüfung im Zuzugsstaat ohne Beanstandung geblieben, genehmigt die dort zuständige Behörde den Herausformwechsel.

Anschließend erfolgt die Eintragung der Gesellschaft im Register des Zuzugsstaates und im Anschluss daran die Löschung der Gesellschaft im Register des Wegzugsstaates. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Herausformwechsels bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften des Zuzugsstaates.

Umsetzung in nationales Recht

Nach Abschluss des EU-Gesetzgebungsverfahrens sollen den EU-Mitgliedstaaten entgegen dem ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission nicht 24 Monate, sondern 36 Monate für die Umsetzung in das nationale Recht verbleiben. Erst mit Umsetzung in das nationale Recht treten die Regelungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in Kraft.

Fazit

Die erstmalige Regelung des Verfahrens des Herausformwechsels durch das Company Law Package ist sehr zu begrüßen. Zwar konnte ein Herausformwechsel auch nach der derzeitigen Rechtslage durchgeführt werden. Allerdings bedurfte dies mangels verbindlicher gesetzlicher Verfahrensvorgaben und unterschiedlicher Handhabung durch die jeweils zuständigen Handelsregister einer vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Handelsregister.

Abzuwarten bleibt, wie das nationale Recht insbesondere die nunmehr vorgesehene Missbrauchsprüfung durch das Handelsregister regelt und welche Kriterien dafür herangezogen werden.

Bis zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht gilt weiterhin, die für einen Herausformwechsel erforderlichen Verfahrensschritte vorab sicherheitshalber mit dem zuständigen Handelsregister abzustimmen.

Sobald uns der erste Entwurf zur Änderung des derzeit in Deutschland geltenden Umwandlungsgesetzes bekannt wird, mit dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden soll, werden wir Sie entsprechend informieren.

Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen Volker Szpak und Petra Bolle gerne.

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Corporate Company Law Package GmbH EU-Recht Herausformwechsel

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