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Unterschwellenvergabeordnung: Bund wird erster Anwender

Die Vergabestellen des Bundes werden voraussichtlich erste Anwender der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bei der Ausschreibung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich. Obwohl sie bereits am 7. Februar 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden war, muss die UVgO – da kein Gesetz oder Verordnung – für ihre Geltung zunächst noch durch die jeweils zuständigen Ressorts auf Bundes- und Länderebene eingeführt und in Kraft gesetzt werden. Dem stehen bislang noch Vorschriften des Haushaltsrechts entgegen. So normieren § 31 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ebenso wie § 55 der Bundes- und Landeshaushaltsordnungen (BHO/LHO) bisher den Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung, während § 8 Abs. 2 UVgO vorsieht: „Dem Auftraggeber stehen die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.“ Diesen Widerspruch hat der Bund nun für „sein“ Haushaltsrecht gelöst:

Am 2. Juni 2017 stimmte der Bundesrat dem in der Nacht zuvor durch den Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften zu. Damit wird sowohl in § 31 HGrG als auch in § 55 BHO der Gleichrang der beiden Verfahrensarten eingeführt. Nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes wird das Bundesfinanzministerium noch die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO anpassen, über die die UVgO dann für den Bund und damit für sämtliche Vergabestellen des Bundes zur Anwendung vorgegeben wird. Nach einer aktuellen Auskunft der Bundesregierung ist damit spätestens im Laufe des Septembers zu rechnen.

Anders sieht es in den Ländern aus: Unabhängig von der hier vorherrschenden Ansicht, zunächst den Bund die UVgO einführen lassen zu wollen, besteht hier die zusätzliche Herausforderung, dass in einigen Ländern nicht nur die Landeshaushaltsordnung, sondern auch das Landesvergabegesetz geändert werden muss. Denn die Regelwerke von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen nehmen jeweils auf den ersten Abschnitt der VOL/A Bezug, die durch die UVgO ersetzt werden soll. Während Hamburg am 9. Juni 2017 die Änderung seines Landesvergabegesetzes angestoßen hat, vernimmt man aus Hessen derzeit die Botschaft, es bei der VOL/A zu belassen und auf die Einführung der UVgO zu verzichten.

An einen einheitlichen Start der UVgO ist also nicht zu denken und auch eine – inhaltlich wie formal – einheitliche Einführung durch die Länder steht infrage. Das Vergaberecht beweist damit einmal mehr, dass es insbesondere im Unterschwellenbereich ein großer Flickenteppich bleibt.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontakieren Sie bitte Herrn Stephan Rechten.

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