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Verjährung von Mängelansprüchen für Photovoltaikanlage

Privates Baurecht: Neue Entscheidungen des BGH, Teil 2

Mit Urteil vom 10. Januar 2019 (VII ZR 184/17) hatte sich der BGH erneut mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Verjährungsfrist für Mängel an einer Photovoltaikanlage gelte.

In Betracht kam eine zweijährige Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB oder die für ein Bauwerk geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Im konkreten Fall erwarb eine Betreiberin vom Studentenwohnheim ein Bürogebäude und baute das Gebäude zu einem Studentenwohnheim mit 120 Wohneinheiten um. Die Beklagte empfahl ihr im Rahmen eines Energieberatungsvertrages, eine Photovoltaikanlage in die Fassade des Gebäudes zu integrieren. Daraufhin schlossen die Parteien einen Ingenieurvertrag, wobei die Beklagte mit der Planung der Photovoltaikanlage und der Bauüberwachung beauftragt wurde.

Fraglich war, ob dies mit der Errichtung eines Bauwerks gleichzusetzen war und somit die fünfjährige Verjährungsfrist gelte. Der BGH bejahte dies. Die fünfjährige Verjährungsfrist gelte nicht nur bei der Neuerrichtung, sondern auch bei einer grundlegenden Erneuerung eines Bauwerks, d. h. Bauarbeiten, die insgesamt einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten sind. Erfasst seien auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind.

Diese Voraussetzungen sah der BGH vorliegend als gegeben an, da ein umfassender Umbau des Gesamtobjekts erfolgte und die Photovoltaikanlage in die neue Fassade integriert wurde. Es komme dabei nicht darauf an, ob die in der Fassade integrierte Photovoltaikanlage für das Gebäude eine dienende Funktion erfüllt oder ob die Anlage selbst als Bauwerk zu qualifizieren ist.

Praxistipp

Die Entscheidung stellt noch einmal deutlich heraus, in welchen Fällen die fünfjährige Verjährungsfrist allgemein gilt, nämlich nicht nur bei der Neuerrichtung eines Bauwerks, sondern auch bei einer wesentlichen Umgestaltung.

Die Frage, ob eine Photovoltaikanlage, die nicht im Rahmen eines wesentlichen Umbaus auf ein bestehendes Gebäude aufgesetzt wird, selbst ein Bauwerk ist und welche Verjährungsfrist in diesem Fall gilt, ist eine höchst umstrittene Frage. Hierzu gibt es selbst widersprüchliche Entscheidungen unterschiedlicher Senate des BGH. Bei der Vertragsgestaltung ist daher auf die Vereinbarung der Gewährleistungsfristen ein besonderes Augenmerk zu legen.

Fragen dazu beantwortet Ihnen Thomas Herten gerne.

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Verjährung von Mängelansprüchen Photovoltaikanlage Bundesgerichtshof - BGH Verjährungsfrist Umbau am bereits errichteten Bauwerk

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