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Insolvenzverwalterhaftung

Keine Anwendung der Business Judgement Rule bei unternehmerischen Entscheidungen eines Insolvenzverwalters,
BGH, Urteil v. 12.03.2020 – IX ZR 125/17

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft handeln dann nicht pflichtwidrig (und haften daher auch nicht), wenn sie bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Das ergibt sich aus der sog. Business Judgement Rule, die in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG seit geraumer Zeit in Form einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung kodifiziert ist. Ob eine entsprechende unwiderlegliche Vermutung und der damit bewusst geschaffene „Haftungsfreiraum“ auch für einen Insolvenzverwalter gilt, wenn er in der Insolvenz der Gesellschaft unternehmerische Entscheidungen zu treffen hat, war lange Zeit umstritten. Der BGH hat nun mit Urteil vom 12. März 2020 (IX ZR 125/17) klargestellt, dass die Business Judgement Rule auf unternehmerische Entscheidungen eines Insolvenzverwalters weder im Wege einer Analogie zu § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG noch anderweitig Anwendung findet. Gleichzeitig hat der BGH allerdings bestätigt, dass dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen grundsätzlich ein weiter, mit der Vielschichtigkeit des Verfahrens zunehmender Ermessensspielraum zusteht.

1. Ausrichtung des Haftungsmaßstabs am Insolvenzweck (bestmögliche Befriedigung der Gläubiger)

In seiner Entscheidung befasst sich der BGH zunächst ausführlich mit dem insolvenzspezifischen Haftungsmaßstab nach § 60 InsO und der – nach Auffassung des BGH hierzu gegensätzlichen – Haftungserleichterung nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, der sog. Business Judgement Rule.

Die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen richtet sich grundsätzlich nach § 60 InsO. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO haftet der Insolvenzverwalter, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der InsO obliegen. Dabei hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

Dieses Leitbild ist an die handels- und gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltsanforderungen angelehnt (vgl. § 347 Abs. 1 HGB, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG, § 43 Abs. 1 GmbHG), hat aber – so der BGH – den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2017 - IX ZR 253/15, BGHZ 214, 220 Rn. 12 mwN). Der BGH stellt hierzu klar, dass Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung zum einen der Insolvenzzweck ist, d.h. die bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger, sowie zum anderen das von den Gläubigern gemeinschaftlich beschlossene Verfahrensziel, d.h. Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan, als Mittel zur Erreichung des Insolvenzzwecks.

Nach Auffassung des BGH hat der Insolvenzverwalter unternehmerische Entscheidungen hierbei daher an folgender Fragenauszurichten: Lassen (i) die zu erwartenden mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile für die Masse angesichts der (ii) mit der Maßnahme verbundenen Kosten, Aufwendungen, Chancen und Risiken aus der Sicht ex ante diese (iii) als eine für die Masse wirtschaftlich im Ergebnis sinnvolle Maßnahme erscheinen? Vermögen also aus ex ante-Sicht die für das von den Gläubigern beschlossene Verfahrensziel erreichbaren Vorteile der Masse die damit verbundenen Kosten zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn. 21 ff)? Die unternehmerische Entscheidung des Insolvenzverwalters unterliegt insoweit einer richterlichen Sachlichkeitskontrolle.

Gleichzeitig steht aber auch dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen ein weiter, mit der Vielschichtigkeit des Verfahrens zunehmender Ermessensspielraum zu. Der BGH bestätigt hier seine bisherige Rechtsprechung (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26. Juni 2014, aaO Rn. 20; vom 16. März 2017, aaO Rn. 15 mwN). Dieser weite Ermessensspielraum ist nach Auffassung des BGH überschritten, wenn die Maßnahme aus der Perspektive ex ante angesichts der mit ihr verbundenen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar ist.

2. Kein Grund für entsprechende Anwendung der Business Judgement Rule

Der BGH stellt im Hinblick auf die Haftung nach § 60 InsO klar, dass die gesellschaftsrechtliche Business Judgement Rule auf unternehmerische Entscheidungen des Insolvenzverwalters weder im Wege einer Analogie zu § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG noch anderweitig Anwendung findet. Nach Auffassung des BGH fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Haftungsmaßstäbe für den Insolvenzverwalter ergeben sich vielmehr aus den Bestimmungen der Insolvenzordnung, die den Besonderheiten bei unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters ausreichend Rechnung tragen.

Auch § 60 Abs. 1 InsO eröffnet einen weiten Ermessensspielraum

§ 60 Abs. 1 Satz 2 InsO eröffne einen ausreichenden Rahmen, um die nicht ausdrücklich geregelten Pflichten und die Sorgfaltsanforderungen eines Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen sachgerecht zu bestimmen. Der Insolvenzverwalter hat hiernach immer für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Die insolvenzspezifische Festlegung eines objektiven Mindestmaßstabs ermöglicht es, den besonderen Umständen, unter denen der Insolvenzverwalter ein Unternehmen in der Insolvenz des Unternehmensträgers fortzuführen hat, hinreichend Rechnung zu tragen. Hierzu gehört etwa, dem ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen einen weiten, vom Insolvenzzweck geprägten Ermessensspielraum zuzugestehen (s.o. Ziff. 1).

Auch § 60 Abs. 1 InsO schließt eine Erfolgshaftung aus

Im Gesellschaftsrecht soll § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG klarstellen, dass eine Erfolgshaftung der Organmitglieder gegenüber der Gesellschaft ausscheidet, dass sie also für Fehler im Rahmen des unternehmerischen Entscheidungsspielraums nicht haften (unter Verweis auf BT-Drucks. 15/5092, S. 11). Um für einen Insolvenzverwalter eine Erfolgshaftung für unternehmerische Entscheidungen auszuschließen und ihm einen unternehmerischen Entscheidungsspielraum einzuräumen, bedarf es nach Auffassung des BGH nicht der Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG. Für den Insolvenzverwalter und dessen besondere Erschwernisse bei der Unternehmensfortführung werde diesem Ziel dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass dem ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalter als Vergleichsmaßstab für pflichtwidriges und schuldhaftes Handeln ein entsprechend weiterer Ermessensspielraum zugebilligt wird. Zugleich würde auf diese Weise sichergestellt, dass jede Unternehmensfortführung den Zielen des § 1 InsO dienen muss und keinen Selbstzweck hat.

Bereits der aus § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO abzuleitende Verhaltensmaßstab berücksichtige die schwierige Situation, in der sich der Insolvenzverwalter bei der Unternehmensfortführung befindet (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn. 16). Für nur objektiv ex post festzustellende unternehmerische Fehlentscheidungen hafte der Insolvenzverwalter nicht. Der BGH vertritt in diesem Zusammenhang ferner die Auffassung, dass dem Insolvenzverwalter neben einem weiten Ermessensspielraum in der Regel zudem auch eine Einarbeitungszeit zuzubilligen sein dürfte, deren Dauer sich nach Art und Umfang des jeweiligen Insolvenzverfahrens richte.

Der entscheidende Unterschied: Zweck des Insolvenzverfahrens

Eine Haftung des Insolvenzverwalters komme bei unternehmerischen Entscheidungen daher vor allem dann in Betracht, wenn dieser trotz angemessener Informationsgrundlage Entscheidungen trifft, die den mit dem Insolvenzverfahren verfolgten Zielen zuwiderlaufen, ohne noch von seinem weiten Handlungsermessen gedeckt zu sein. Auch für den Insolvenzverwalter gelte, dass er seine Entscheidungen auf der Grundlage angemessener Informationen zu treffen hat. Im Gegensatz zu den Organmitgliedern einer Gesellschaft überschreite der Insolvenzverwalter den Bereich des Handlungsermessens aber nicht erst, wenn er das mit der unternehmerischen Entscheidung verbundene Risiko in völlig unverantwortlicher Weise falsch beurteilt hat oder sein unternehmerisches Handeln schlechthin unvertretbar ist. Eine solche auch auf der Grundlage eines anderen Pflichtenmaßstabes nicht ohne Weiteres folgerichtige Einengung der Haftung des Insolvenzverwalters entspricht nicht der Interessenlage des Insolvenzverwalters und der Beteiligten des Insolvenzverfahrens.

Hintergrund dürfte hier also sein, dass das Ziel der Business Judgement Rule für den Insolvenzverwalter nicht „passt“. Denn mit der Business Judgement Rule soll die Risikobereitschaft des Vorstands gestärkt werden. Er muss grundsätzlich unternehmerische Risiken eingehen dürfen, ohne befürchten zu müssen, dass er im Falle eines unternehmerischen Fehlschlags in Anspruch genommen wird. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters besteht demgegenüber nicht in der Eingehung unternehmerischer Risiken zur Erreichung des Gesellschaftszwecks (Erzielung von Gewinn), sondern der Erreichung des Insolvenzzwecks (bestmögliche Befriedigung der Gläubiger).

Haftung nicht erst bei Insolvenzzweckwidrigkeit

Der BGH betont, dass eine pflichtwidrige Maßnahme erst recht nicht erst dann vorliegt, wenn sie insolvenzzweckwidrig ist oder der Insolvenzverwalter grob fahrlässig handelt. Der BGH führt hierzu aus, dass nur solche Handlungen insolvenzzweckwidrig sind, welche der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360 f; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, NZI 2013, 347 Rn. 8). Dies treffe indes nur dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck also evident war und sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 232/17, BGHZ 219, 98 Rn. 13 mwN). Eine Beschränkung der Haftung auf insolvenzzweckwidrige Handlungen, so der BGH, knüpfe die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen an zu strenge Voraussetzungen.

Nach dem BGH müsse die zu treffende unternehmerische Entscheidung dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Insolvenzverfahren Rechnung tragen. Der hierzu bestehende Spielraum des Insolvenzverwalters bestimme sich dabei nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, sondern nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen. Der Spielraum zur Beurteilung der Risiken hänge davon ab, in welchem Stadium sich das Insolvenzverfahren befindet. Um eine Fortführung des Unternehmens nicht von vornherein unmöglich zu machen, stehe dem Insolvenzverwalter zu Anfang ein erheblicher Spielraum für unternehmerische Entscheidungen zu. Nach Ablauf einer großzügig zu bemessenden Einarbeitungszeit sei der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Verfahrenszweck des § 1 InsO in den Vordergrund zu rücken und verstärkt die Interessen der Insolvenzgläubiger an einer bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung zu berücksichtigen. Diesen stehe gemäß §§ 157, 158 InsO die Entscheidung zu, ob ein Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt werden soll (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16. März 2017 - IX ZR 253/15, BGHZ 214, 220 Rn. 13).

Nach Auffassung des BGH sei die Situation des Insolvenzverwalters nicht derart derjenigen des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft angenähert, dass ihre Haftung für unternehmerische Entscheidungen die Erstreckung der Business Judgement Rule auf den Insolvenzverwalter erfordert.

Ein wesentlicher Unterschied in der Haftung für unternehmerische Entscheidungen folge – so der BGH – aus den Interessen der Beteiligten. Sowohl Insolvenzverwalter als auch Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft würden bei der Unternehmensführung zwar fremdnützig tätig. Zur Übertragung des hinter der Business Judgement Rule stehenden Rechtsgedankens genüge diese Fremdnützigkeit jedoch nicht, weil der Insolvenzverwalter im Vergleich zu den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft sowie den sonstigen Geschäftsleitern über eine besondere Handlungsmacht verfüge. Der Insolvenzverwalter wird bei der Ausübung seines privaten Amtes gegenüber einer Vielzahl von Rechtsträgern in verschiedenster Weise zur Erfüllung des Insolvenzzwecks tätig. Der Insolvenzzweck erlaube es in der Regel nicht, dass die Betroffenen sich vor solchen Risiken durch rechtsgeschäftliche Gestaltung selbst schützen; er rechtfertige es andererseits aber auch nicht, dass sie den Schaden tragen, den der Insolvenzverwalter durch die Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters herbeiführt (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290 Rn. 58 f).

Dies gelte nach dem BGH insbesondere für das Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubigern. Dabei sei unerheblich, ob Insolvenzgläubigern verallgemeinernd eine andere Risikopräferenz als Aktionären zu unterstellen ist. Auch beschränkt auf das Verhältnis zu den Insolvenzgläubigern sei die Geltung eines besonderen Haftungsfreiraums für Insolvenzverwalter nicht interessengerecht, weil es an alternativen Mechanismen fehle, die in diesem Fall einen hinreichenden Schutz der Insolvenzgläubiger gewährleisten. Insbesondere die Überwachung durch den Gläubigerausschuss (§ 69 InsO) und die Aufsicht durch das Insolvenzgericht (§ 58 InsO) seien hierzu nicht geeignet.

Nach Auffassung des BGH lasse sich eine Anwendung der Business Judgement Rule schließlich auch nicht mit der „Gefahr von Rückschaufehlern“ begründen. Ob der Insolvenzverwalter seine unternehmerische Entscheidung pflichtgemäß getroffen hat, sei stets aus dem Blickwinkel zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zu beurteilen. Daraus folge jedoch keine Rechtfertigung, an das pflichtgemäße Verhalten eines Insolvenzverwalters geringere Anforderungen zu stellen, zumal in anderen Rechtsbereichen eine Vielzahl von Entscheidungen einer Beurteilung aus ex ante-Sicht unterliege.

Fazit und Ausblick

Mit seiner Entscheidung hat der BGH in Bezug auf die Handlungen eines Insolvenzverwalters in einem Regelinsolvenzverfahren klargestellt, dass die Insolvenzverwalterhaftung nach §

60 InsO nicht durch § 93 Abs. 1 S. 2 AktG überlagert ist. Ob der Insolvenzverwalter für eine unternehmerische Fehlentscheidung haftet, ist somit einzig am Insolvenzzweck der bestmöglichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger unter Berücksichtigung der von den Insolvenzgläubigern getroffenen Verfahrensentscheidungen zu messen. Die unternehmerische Entscheidung des Insolvenzverwalters unterliegt insoweit einer richterlichen Sachlichkeitskontrolle.

Es ist davon auszugehen, dass die BGH Entscheidung grundsätzlich auch auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragbar ist, denn § 60 Abs. 1 InsO gilt für ihn gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO entsprechend.

Abzuwarten bleibt, ob die vorgenannten Grundsätze des BGH auch auf die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 71 InsO) anzuwenden sind.

Dr. André Depping

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