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Geschäftsführerhaftung während Insolvenzeröffnungs-verfahren – keine Befreiung des Geschäftsführers von steuerrechtlichen Pflichten

Urteilsanmerkung zu BFH, Urteil vom 22.10.2019 – VII R 30/18

Die Beratungspraxis zeigt, dass vereinzelt immer wieder irrig angenommen wird, nach Stellung eines Insolvenzantrages sei aus Sicht des Unternehmens zunächst alles getan und ab Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters sei allein dieser für die Abwicklung des Unternehmens verantwortlich. Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 (VII R 30/18) hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang erneut klargestellt, dass dem nicht so ist und der Geschäftsführer auch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens, im zu entscheidenden Fall wegen nicht abgeführter Lohnsteuer, haftet.

Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt nach Insolvenzantragsstellung bei Geschäftsführer – keine Befreiung von steuerrechtlichen Pflichten

Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim Geschäftsführer der GmbH.

Diesen trifft nach Antragsstellung daher weiterhin die Pflicht, für eine fristgerechte Anmeldung und Abführung der von der GmbH geschuldeten Lohnsteuer zu sorgen (§ 41a Abs. 1 EStG). Der Geschäftsführer haftet insoweit nach § 69 S. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind. Dabei kommt für den Geschäftsführer erschwerend hinzu, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten darstellt (vgl. BFHE 135, 416 = BStBl. II 1982, 521 = NJW 1982, 2088, und BFH/NV 2006, 897 = DStRE 2006, 560, m. w. N.). Zahlungsschwierigkeiten der GmbH ändern nach dieser Rechtsprechung weder etwas an jener Pflicht des GmbH-Geschäftsführers noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH aus. Reichen die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht aus, so darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen (vgl. BFH/NV 1999, 745 = BeckRS 1998, 30040297, m. w. N.; BFHE 192, 249 = BStBl. II 2001, 271 = DStR 2000, 1954).

Keine Einschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wegen Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Der BFH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass der Geschäftsführer seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im vorliegenden Fall auch nicht durch die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters verloren hat, da es sich bei diesem lediglich um einen sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 2 InsO handelte. Im zu entscheidenden Fall sollte nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis weiterhin bei der GmbH verbleiben. Der Geschäftsführer hatte daher weiterhin die Pflichten, Löhne zu zahlen (§ 611 Abs. 1 BGB) und Lohnsteuer abzuführen (§ 38 EStG).

Ob bei einem – wie im zu entscheidenden Fall – angeordneten Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO ein Verschulden des GmbH-Geschäftsführers i. S. d. § 69 S. 1 AO zu verneinen ist, wenn er trotz fortbestehender Verfügungsbefugnis und vorhandener finanzieller Mittel die Begleichung der Steuerschuld in einem Fall unterlässt, in dem der vorläufige Insolvenzverwalter die erbetene Einwilligung hierzu versagt und deutlich zu erkennen gibt, eine getroffene Verfügung auch nicht genehmigen zu wollen, hat der BFH offen gelassen. Der Geschäftsführer hatte es im Streitfall versäumt, eine dahingehende Zustimmung beim Insolvenzverwalter abzufragen und sich lediglich darauf berufen, dass dieser eine solche Zustimmung nicht erteilt hätte und insoweit eine solche Anfrage sinnlos gewesen wäre.

Der BFH hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass sich der Geschäftsführer nicht allein mit der Behauptung entlasten kann, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern; hypothetische Kausalverläufe sind bei der Klärung der Haftungsfrage nicht zu berücksichtigen. Der BFH verwies insoweit auf seine Rechtsprechung, wonach der in Haftung genommene Geschäftsführer substanziiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen muss, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am Fälligkeitstag eingeleitet hatte, deren Weiterverfolgung sich jedoch wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos darstellte (Senatsurteil BFHE 259, 423 = NZI 2018, 117). Wegen der erhöhten Anforderungen an den Geschäftsführer in der Krise der GmbH ist im Regelfall eine solche Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter stets erforderlich. Nur bei konkreten und eindeutigen objektiven Anhaltspunkten für die Sinnlosigkeit dieser Anfrage kann auf diese verzichtet werden.

Fazit und Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht den nicht zu vernachlässigenden Pflichtenkreis des Geschäftsführers während des Insolvenzeröffnungsverfahrens. Auch nach Insolvenzantragsstellung und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim Geschäftsführer der GmbH. Diesen trifft nach Antragsstellung daher weiterhin die Pflicht, für eine fristgerechte Anmeldung und Abführung der von der GmbH geschuldeten Lohnsteuer zu sorgen.

Gegen eine spätere persönliche Inanspruchnahme kann sich der Geschäftsführer nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern. Geschäftsführern ist daher dringend anzuraten, eine entsprechend dokumentierte Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu stellen.

Dr. Florian Weichselgärtner

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Geschäftsführerhaftung D&O Insolvenzrecht Haftung BFH

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