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Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Stiftungsrechts

Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ vom 27. Februar 2018, abrufbar hier

Im vergangenen Jahr haben wir bereits darüber berichtet, dass im Bereich des Stiftungsrechts weitreichende Reformen beabsichtigt sind. Nunmehr hat die Innenministerkonferenz in ihrer Sitzung vom 6. bis 8. Juni 2018 das Justizministerium ersucht, gemäß dem von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegten Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Damit schreitet die grundsätzlich begrüßenswerte Reform des Stiftungsrechts voran; allerdings wird in der Praxis in einigen Punkten noch Nachbesserungsbedarf bei dem Entwurf gesehen.

Inhalt des Diskussionsentwurfes

Der Diskussionsentwurf basiert im Wesentlichen auf dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, über den wir in unserem Newsletter vom Juni 2017 berichtet haben. Er enthält gegenüber diesem allerdings Abweichungen:

  • Der Diskussionsentwurf sieht vor, dass Stiftungen in ihrem Namen künftig den Zusatz „rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts“ zu führen haben, optional abgekürzt „SbR“. Verbrauchsstiftungen sollen künftig zwingend den Namenszusatz „rechtsfähige Verbrauchsstiftung des bürgerlichen Rechts“ oder „VsbR“ tragen. Damit setzt der Diskussionsentwurf die Empfehlung der Arbeitsgruppe eines Namenszusatzes um, allerdings mit anderen Namensbezeichnungen und Abkürzungen als in dem Abschlussbericht vorgesehen.
  • Ein gesetzliches Recht des Stifters zur Änderung des Zwecks der Stiftung oder anderer Satzungsbestimmungen, wie es in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe kontrovers diskutiert wurde, sieht der Diskussionsentwurf nicht vor. Dies wurde damit begründet, dass, wenn man ein solches Änderungsrecht vorsehe, der Stifter dieses nicht nur im Interesse der Stiftung, sondern auch im eigenen Interesse ausüben könnte und die Stiftung keinerlei Planungssicherheit hätte.
  • Der Diskussionsentwurf enthält bedauerlicherweise keine Regelungen zur Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung. Es bleibt daher zunächst bei den von den Behörden bislang geführten öffentlich zugänglichen Stiftungsverzeichnissen, die jedoch keine Publizitätswirkung haben. Ausweislich der Begründung des Diskussionsentwurfs wird zwar weiterhin davon ausgegangen, dass ein Stiftungsregister wünschenswert wäre. Nach wie vor wird die Einführung jedoch von der vorherigen Durchführung einer Machbarkeitsstudie abhängig gemacht, die noch nicht in Auftrag gegeben ist. Die Innenministerkonferenz hat lediglich das Justizministerium gebeten, die Frage der Einführung des Registers gemeinsam mit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe weiter zu prüfen.
  • Anders als von der Mehrheit der Arbeitsgruppe für erforderlich gehalten, enthält der Diskussionsentwurf keine Regelung, die einen Datenaustausch zwischen Finanzverwaltung und Stiftungsaufsichtsbehörde erlaubt.

Übernommen in den Diskussionsentwurf wurden dagegen insbesondere die folgenden Punkte aus dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe:

  • Konkretisierung der Sorgfaltspflichten von Organmitgliedern durch Kodifizierung einer sog. stiftungsrechtlichen „Business Judgement Rule“;
  • Bundeseinheitliche Regelung der Voraussetzungen für die Aufhebung, Auflösung, Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen unter Aufstellung von abgestuften Voraussetzungen abhängig von der Intensität der Strukturänderung;
  • Neuregelung der Voraussetzungen für eine Satzungsänderung, ebenfalls abgestuft nach Art der Änderung;
  • Neufassung der Regelungen zum Stiftungsvermögen und zu dessen Verwaltung, insbesondere auch für Verbrauchsstiftungen;
  • Klarstellung, dass der Stiftung gewidmetes Vermögen ihr stets zur eigenen Verfügung übertragen werden muss, womit keine Dauertestamentsvollstreckung mehr möglich ist;
  • Neuregelung der Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern;
  • Verwaltungssitz zwingend im Inland.

Weiteres Verfahren

Würde der Diskussionsentwurf beschlossen, verlören zahlreiche landesrechtliche Regelungen ihre Gültigkeit. Dies gilt allerdings nicht in Bezug auf kirchliche Stiftungen. Insofern sieht der Diskussionsentwurf vor, dass das Landesrecht unberührt bleibt.

Bedenklich ist allerdings, dass das neue Recht ohne Übergangsregelung auch auf bestehende Stiftungen anzuwenden sein soll. Entsprechend würden zahlreiche existierende Stiftungen zu Satzungsänderungen nahezu gezwungen. Als Beispiel seien Umschichtungsgewinne genannt, die nach dem Entwurf automatisch zum Grundstockvermögen gehören, es sei denn in der Satzung ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Wann der Entwurf umgesetzt sein wird, steht noch nicht fest. Auch künftig werden wir Sie selbstverständlich über die weiteren Entwicklungen in unserem Newsletter auf dem Laufenden halten.

Bei Fragen stehen Ihnen Dr. Gerrit Ponath und Katharina Fink gerne zur verfügung.

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Vermögen Vermögensverwaltung Stiftungsvermögen Reform Arbeitsgruppe Stiftungsrecht Stiftungen

Kontakt

Katharina Fink T   +49 69 756095-111 E   Katharina.Fink@advant-beiten.com
Dr. Gerrit Ponath T   +49 69 756095-111 E   Gerrit.Ponath@advant-beiten.com