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Corporate Sustainability Reporting Directive: Handeln, bevor es teuer wird

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt

Am 10. November 2022 hat das europäische Parlament die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive - "CSRD") angenommen. Die Annahme durch den Rat erfolgte am 28. November 2022. Die CSRD ändert die Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG sowie die Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Nach der Annahme durch den Rat wird die CSRD im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und 20 Tage danach in Kraft treten.

Die Mitgliedsstaaten haben dann 18 Monate Zeit, die CSRD umzusetzen.

Was sind Nachhaltigkeitsaspekte?

Art. 1 CSRD nennt hier:

  • die Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088, wobei hierunter Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung fallen sowie
  • Governance-Faktoren.

Wer ist betroffen?

  • Ab 1. Januar 2024: große Unternehmen von öffentlichem Interesse (mit mehr als 500 Beschäftigten) die bereits jetzt der Non-Financial Reporting Directive ("NFDR") unterliegen, die Berichtspflicht beginnt im Jahr 2025;
  • Ab 1. Januar 2025: große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen (als groß gilt ein Unternehmen, wenn es mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt: mehr als 250 Mitarbeiter, Umsatz von mehr als EUR 40 Mio. und Bilanzsumme von mehr als EUR 20 Mio.), die Berichtspflicht beginnt im Jahr 2026; und
  • Ab 1. Januar 2026: börsennotierte KMU und bestimmte andere Unternehmen, die Berichtspflicht beginnt bei diesen im Jahr 2027, wobei sich KMU bis 2028 von der Verpflichtung befreien lassen können.

Daneben wird es für nicht-europäische Unternehmen Berichtspflichten geben, wenn sie in der EU einen Nettoumsatz von mehr als EUR 150 Mio. erzielen und mindestens eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der EU haben.

Was umfasst die Berichterstattung?

Der Lagebericht wird um einen Abschnitt Nachhaltigkeitsberichterstattung ergänzt, der in einem einheitlichen elektronischem Format gemäß ESEF-Verordnung (European Single Electronic Format) zu erstellen ist.

Die CSRD unterscheidet zwischen den unter der Nachhaltigkeitsberichterstattung fallenden Informationen und Standards für die Berichterstattung.

Unter erstere fallen nach dem neuen Art. 19 a Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2013/34/EU:

"a) eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens, einschließlich Angaben i) zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte; ii) zu den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten; iii) zu der Art und Weise, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind; iv) zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen seiner Tätigkeiten in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt; DE 52 DE v) zu der Art und Weise, wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;

b) eine Beschreibung der Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, und der Fortschritte, die es im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat;

c) eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;

d) eine Beschreibung der Nachhaltigkeitspolitik des Unternehmens;

e) eine Beschreibung i)des mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzten Due-Diligence-Prozesses; ii) der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich ihrer eigenen Geschäftstätigkeiten, ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind; iii) jeglicher Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen;

f) eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Art und Weise, wie es diese Risiken steuert;

g) Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis f genannten Offenlegungen relevant sind."

Weiter sollen Informationen über immaterielle Anlagewerte gegeben werden, einschließlich Angaben zu intellektuellem Kapital, Humankapital, sozialem Kapital und Beziehungskapital.

Die Informationen haben zukunftsgerichtete und retrospektive sowie qualitative und quantitative Angaben umfassen, "soweit angemessen" auch Angaben zur Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich Angaben zu seinen eigenen Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen, seinen Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette Hinsichtlich aller Informationen gilt, dass die Unternehmen auch das Verfahren zur Ermittlung der Informationen mitteilen und im Rahmen dieses Verfahrens kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte berücksichtigen müssen.

Dabei regelt der neue Art. 19 c der geänderten Richtlinie 2013/34/EU, dass die Standards bestimmen sollen, welche dieser Informationen von KMU zu melden sind.

Die Kommission erlässt Standards, die die Informationen präzisieren, die Unternehmen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren angeben müssen. Dabei werden genau definierte Kennzahlen abgefragt, um die Vergleichbarkeit der Informationen zu gewährleisten.

Kontrolle und Veröffentlichung

  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird einer externen inhaltlichen Prüfung unterliegen. Diese tritt ab dem ersten Berichtsjahr ein. Die Prüfung darf auch durch den Abschlussprüfer erfolgen. Details für die kommenden Jahr liegen noch nicht fest.
  • Der Nachhaltigkeitsbericht ist offenzulegen.

Praxistipps

  • Jede Gesellschaft sollte klären, ob und inwieweit sie von der CSRD betroffen ist.
  • Die Entwicklungen zu den Standards müssen aktiv verfolgt werden.
  • Entscheidend ist Compliance mit den Nachhaltigkeitsanforderungen im Geschäftsjahr vor der ersten Berichterstattung, nicht das Jahr der ersten Berichterstattung;
  • Budgets für Personalplanung oder externe Dienstleister sowie die Beschaffung der für die Berichtspflichten erforderlichen Software müssen rechtzeitig eingeplant werden.

Gern unterstützen wir Sie bei allen Fragen im Zusammenhang mit der CSRD.

Insa Cornelia Müller

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