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Gute Nachrichten aus Erfurt: Deckelung von Abfindungen in Sozialplänen zulässig

Bundesarbeitsgericht vom 7. Dezember 2021 – 1 AZR 562/20

Werden anlässlich Betriebsänderungen Sozialpläne geschlossen, stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage, ob Kappungsgrenzen für die Abfindungen eine unzulässige Benachteiligung älterer Arbeitnehmer darstellen. Auch bei der Gewährung der zusätzlichen Prämien für den Verzicht auf Kündigungsschutzklagen befand man sich auf dünnem Eis: Ist die separate Betriebsvereinbarung wirksam oder stellt sie eine unzulässige Umgehung des Verbots dar, Sozialplanleistungen von einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage abhängig zu machen? Erfasst die Kappungsgrenze im Sozialplan auch diese Prämien? Zu diesen und weiteren in der betrieblichen Praxis wesentlichen Fragen nahm das BAG nun Stellung.

Sachverhalt

Anlässlich einer Betriebsstilllegung schlossen der Arbeitgeber und der Betriebsrat einen Sozialplan ab. Die Abfindung im Sozialplan war auf einen Betrag von 75.000 Euro gedeckelt. Nach den Regelungen in der am selben Tag abgeschossen Betriebsvereinbarung (BV) „Klageverzichtsprämie“ hatten die Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine zusätzliche Abfindung, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben (auch als „Turboklausel“ bekannt). Die BV enthielt weder eine eigene Kappungsgrenze noch einen ausdrücklichen Verweis auf eine solche Regelung im Sozialplan. Der Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutzklage und erhielt den Höchstbetrag von 75.000 Euro. Zusätzlich machte er die Klageverzichtsprämie gerichtlich geltend, weil sie von der Deckelung im Sozialplan nicht erfasst sei. Außerdem benachteilige ihn die Höchstbetragsklausel unzulässig wegen seines Alters, sodass ihm einen Anspruch auf eine „unbegrenzte“ Abfindung nach dem Sozialplan zustehe.

Die Entscheidung

Das BAG hat der Klage – entgegen den Vorinstanzen – teilweise stattgegeben und hierzu Folgendes entschieden:

  • Die Kappungsgrenze im Sozialplan sei nicht wegen Benachteiligung älterer Arbeitnehmer unwirksam. Denn diese Benachteiligung sei durch ein legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt. Die Begrenzung von Abfindungen bezwecke die Sicherstellung von Verteilungsgerechtigkeit: Vor dem Hintergrund begrenzter Sozialplanmittel soll möglichst allen betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe gewährt werden. Ohne Begrenzung von Abfindungsbeträgen wären diese Mittel schon für die Abfindung älterer Arbeitnehmer aufgebraucht, da diese i. d. R. höhere Abfindungen bekommen.
  • Die BV Klageverzichtsprämie sei wirksam. Entgegen den Vorinstanzen entschied das BAG, dass keine Umgehung des Verbots, Sozialplanleistungen von einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, vorlag. Dies ergebe sich zunächst aus der Auslegung der BV. Außerdem erfülle der Sozialplan durch die Gewährung von Abfindungen von bis zu 75.000 € die ihm obliegende Funktion, die infolge der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen.
  • Die Kappungsgrenze im Sozialplan erfasse nicht die Klageverzichtsprämie. Da die BV selbst keine Deckelung der Prämie regelte, musste das BAG durch Auslegung ermitteln, ob die Kappungsgrenze im Sozialplan auf die Prämie anwendbar war. Dies hat das Gericht verneint. Nach dem BAG verstoße ein anderes Auslegungsergebnis gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Arbeitnehmer, denen bereits der Höchstbetrag nach dem Sozialplan zustehe, keine weitere Zahlung für den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage bekommen würden. Dies widerspreche dem Zweck einer Klageverzichtsprämie.

Konsequenzen für die Praxis

Zu begrüßen ist, dass das BAG den Vorinstanzen nicht folgte und die in der Praxis übliche zeitgleiche Verhandlung von Sozialplan und Klageverzichtsprämie (in einer separaten BV) als zulässig erachtete. Hierzu musste das Gericht seine bisherige Rechtsprechung aufgeben. Ferner zeigte das BAG der betrieblichen Praxis klare Voraussetzungen, unter denen Kappungsgrenzen in Sozialplänen wirksam sind.

Praxistipps

Wollen Arbeitgeber im Sozialplan Kappungsgrenzen und eine zusätzliche Klageverzichtsprämie mit dem Betriebsrat vereinbaren, ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Sozialplan und BV Klageverzichtsprämie sollen formal getrennt bleiben:
  • Es empfiehlt sich, für jede Leistung ein eigenes Budget („Topf“) aufzustellen und diese Leistungen separat zu berechnen;
  • die Höhe der Klageverzichtsprämie soll niedriger als die Abfindungshöhe sein;
  • sollten beide Leistungen gedeckelt werden, sind hierzu separate Regelungen im Sozialplan und in der BV empfehlenswert (alternativ können für die Klageverzichtsprämie feste Beträge geregelt werden).
  • Bei Kappungsklauseln im Sozialplan ist zu prüfen, ob die Abfindungsbeträge zur Milderung der zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile immer noch ausreichend sind.

Dr. Olga Morasch

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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Sozialplan Klageverzichtsprämie Kappungsgrenze