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e-m@il für Dich

Wie viele E-Mails schreiben und erhalten Sie an einem Tag? 20, 50, 100 oder 250? Und Briefe? Einen, zwei oder keinen? Auch wenn meine beispielhaften Zahlen bei Ihnen nicht genau passen, wird auch bei Ihnen ein Vielfaches an Post im elektronischen- im Vergleich zum Hausbriefkasten eingehen. E-Mails sind viel einfacher. Und sicherer?

Liebe Leserin, lieber Leser,

wenn es ganz „wichtig“ wird und wenn Personen vor einer Überrumpelung geschützt und zum Nachdenken gebracht werden sollen, sieht das Gesetz die Schriftform vor. Beispielsweise bei der Kündigung von Arbeits- oder Mietverhältnissen. Schriftform bedeutet Unterschrift im Original. Dann reicht eine Übersendung per E-Mail nicht aus. Bei vielen anderen Erklärungen bedarf es keiner Schriftform und es reicht die Textform. Textform bedeutet, dass der Erklären-de erkennbar ist, und die Erklärung lesbar und in irgendeiner Form reproduzierbar ist. Ausreichend ist damit ein Fax, eine SMS oder eine E-Mail. E-m@il für Dich.

Nachweispflicht des Absenders

Der Absender von Briefen und E-Mails trifft im Streitfall die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Schreiben, der Brief, die E-Mail beim Empfänger angekommen ist. Bei „normalen“ Briefen gibt es nicht einmal einen Nachweis, dass der Brief überhaupt versendet wurde. Es gibt Einschreiben und es gibt die persönliche Übergabe sowie der Einwurf in den Hausbriefkasten per Boten (Zeugen). Und bei E-Mails? Bei E-Mails wird der Zeitpunkt des Versands automatisch gespeichert. In seltenen Fällen gibt es kurzfristig eine automatische Antwort – e-m@il für Dich – mit dem Hinweis, dass die E-Mail nicht zugegangen sei. Gründe können ein falsche oder nicht mehr existierende E-Mail-Adresse oder ein volles Postfach des Empfängers sein. In allen anderen Fällen kann aber nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die E-Mail tatsächlich beim Empfänger zugegangen ist. Der Absender kann, um seine Nachweispflicht erfüllen zu können, eine Lesebestätigung verlangen.

LAG Köln vom 11.01.2022, 4 Sa 315/21

Über die Frage der Beweislast für den Zugang einer E-Mail hatte das LAG Köln zu entscheiden. In dem Rechtsstreit stritten die Parteien um die Rückzahlungspflicht eines Darlehens. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass der Arbeitgeber auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn er aus betrieblichen Gründen dem Arbeitnehmer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung – für die das Darlehen gewährt wurde – die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Arbeitnehmer eine E-Mail des Arbeitgebers mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Der Arbeitgeber verwies auf sein Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail rechtzeitig verschickt worden sei und der Arbeitgeber daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Nach der Aussage des Arbeitnehmers ging eine solche E-Mail erst drei Tage später bei ihm ein.

In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Arbeitgeberin vom Gehalt des Arbeitnehmers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Nach Ansicht des Arbeitgebers wurde dem Arbeitnehmer per E-Mail rechtzeitig ein Arbeitsplatz angeboten und damit seien die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Rückzahlung nicht eingetreten. Der Arbeitgeber argumentierte, dass der fristgerechte Zugang der E-Mail durch den Postausgang nachgewiesen werden konnte.

Das LAG Köln hat den Einbehalt der EUR 500 monatlich als ungerechtfertigt angesehen. Nach dem Urteil des LAG Köln ist der Zugang einer E-Mail vom Versender darzulegen und zu beweisen. Das LAG Köln führt weiter aus: „Die Absendung der E-Mail begründe keinen Beweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.“

Das war mein bl@g for you.

Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen
Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

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E-Mail Lesebestätigung Arbeitsrecht

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