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„Cashback“ – Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Aus rein wirtschaftlicher Sicht ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für Arbeitgeber ärgerlich, weil Entgeltfortzahlung – jedenfalls für einen gewissen Zeitraum – geleistet werden muss, ohne dass der kranke Arbeitnehmer Arbeitsleistung erbringt. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine Ausnahme vom Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Umso ärgerlicher ist es, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Arbeitnehmer zu viel Entgeltfortzahlung erhalten hat, weil die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht bzw. nicht mehr vorlagen. Arbeitgeber fordern dann viele Monate oder Jahre später die zu viel bezahlte Entgeltfortzahlung zurück, Arbeitnehmer berufen sich auf Ausschlussfristen. „Cashback“ hat jetzt das BAG entschieden.

Liebe Leserin, lieber Leser,

das BAG hat sich im Urteil vom 31.03.2021 (5 AZR 197/20) mit einem Fall einer nachträglich bekanntgewordenen zu viel bezahlten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auseinandergesetzt. Das „Cashback“-Urteil wird Arbeitgeber freuen.

Kurz zusammengefasster Ausgangsfall

Ein Arbeitnehmer war für verschiedene Zeiträume Ende 2016 und Anfang 2017 krankheitsbedingt arbeitsunfähig und hat Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten. Vom 10.04.2017 bis 12.05.2017 war er erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er legte hierfür eine Erstbescheinigung eines behandelnden Arztes vor. Der Arbeitgeber gewährte erneut Entgeltfortzahlung für den gesamten Zeitraum vom 10.04.2017 bis 12.05.2017. Erst im Oktober 2018 stellte sich heraus, dass die Krankheit im April/Mai 2017 keine Ersterkrankung, sondern eine Folgeerkrankung darstellte und nach Ansicht der Krankenkasse für den Zeitraum vom 10.04.2017 bis 12.05.2017 aufgrund anzurechnender Vorerkrankungen kein Entgeltfortzahlungsanspruch bestand. Der Arbeitgeber verlangte die Entgeltfortzahlung zurück. Der Arbeitnehmer berief sich auf eine tarifliche Ausschlussfrist.

Grundsatz Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, haben Arbeitnehmer gemäß § 3 EntgFG einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen entsteht nicht, wenn eine neue, andere Krankheit während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der ersten Krankheit entsteht. Dies ist die sogenannte Einheit des Verhinderungsfalls. Ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum entsteht auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach der ersten Erkrankung genesen ist und arbeitet und dann erneut aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig wird.

Arbeitgeber erhalten über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur wenig Informationen. Der für den Arbeitgeber vorgesehene Durchschlag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält nicht die Diagnose, sondern nur den Zeitraum der Krankheit sowie den Hinweis, ob es sich um eine sogenannte Erstbescheinigung oder um eine sogenannte Folgebescheinigung handelt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, beispielsweise bei den Krankenkassen oder dem medizinischen Dienst nachzufragen, ob es sich um eine Neuerkrankung oder um eine Folgeerkrankung handelt und ob noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.

Grundsätze der Ausschlussfrist

In Arbeitsverträgen und in Tarifverträgen sind häufig sogenannte Ausschlussregelungen enthalten. Dies bedeutet, dass gegenseitige finanzielle Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erst nach – in der Regel – drei Jahren verjähren, sondern bereits drei Monate nach Fälligkeit und Kenntnis des Anspruchs verfallen.

BAG vom 31.03.2021 – 5 AZR 197/20

In erfreulicher Weise bejahte das BAG einen Anspruch auf Rückzahlung des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer für in unberechtigter Weise erhaltene Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Entgeltfortzahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der maßgebliche Zeitraum der Entgeltfortzahlung von sechs Wochen aufgrund der Fortsetzungserkrankung überschritten sei. Der Anspruch sei auch nicht aufgrund der Ausschlussfrist verfallen, da der Rückzahlungsanspruch erst mit Kenntnis des Arbeitgebers durch das Schreiben der Krankenkasse fällig geworden ist. Davor hat der Arbeitgeber keine Kenntnis gehabt. Wichtig ist, wie das BAG betont, dass es der Arbeitgeber auch nicht schuldhaft versäumt hat, sich Kenntnis von etwaigen Rückzahlungsansprüchen zu verschaffen. Es besteht damit keine Pflicht zur Nachfrage von Arbeitgebern beim Arbeitnehmer oder bei Krankenkassen, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt oder nicht.

Cashback für Arbeitgeber, auch nach langer Zeit.

Für meinen Blog gibt es keine Geldzurückgarantie, da er kostenlos, aber natürlich nicht umsonst ist.

Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

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Entgeltfortzahlung Rückzahlungsanspruch Ausschlussfrist

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