BLOG -


Arbeitnehmerwahlen: X ja – :) nein

Ein „Emoticon“ sagt mehr als tausend Worte. Emoticons sind heutzutage, insbesondere in der elektronischen Kommunikation nicht mehr wegzudenken. Sie sind mittlerweile Teil der Sprache. Auch wenn mit ihnen eindeutig kommuniziert werden kann, haben sie auf einem Stimmzettel für eine Arbeitnehmerwahl nichts zu suchen.

Liebe Leserin, lieber Leser,

in den kommenden Monaten finden viele Arbeitnehmerwahlen in Betrieben und Unternehmen statt. Einerseits die regelmäßige Betriebsratswahl in der Zeit vom 01.03.2022 bis zum 31.05.2023. Andererseits viele Wahlen von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat nach dem DrittelbG und dem MitbestG, die turnusmäßig anstehen oder aufgrund der Corona-Pandemie und deren Maßnahmen in den letzten Monaten nicht durchgeführt werden konnten und aufgeschoben wurden. Rechtzeitig vor diesen Wahlen gibt das BAG mit Beschluss vom 28.04.2021 (7 ABR 20/20) Hinweise zur richtigen Stimmabgabe bei einer Arbeitnehmerwahl.

Ausgangsfall

Das BAG hatte über die Anfechtung einer Wahl von Arbeitnehmervertretern in den drittelbeteiligten Aufsichtsrat zu entscheiden. Zwei Kandidaten haben jeweils 221 Stimmen erhalten und wegen der Stimmengleichheit wurde ein Losentscheid durchgeführt. Den Losentscheid hat Kandidat A gewonnen, der dann Mitglied des Aufsichtsrats wurde. Kandidat B, der ebenfalls 221 erhielt, hat den Losentscheid verloren. Ein Stimmzettel, auf dem der Name des Kandidaten B angekreuzt war, wurde für ungültig erklärt und nicht gewertet. Mit dieser Stimme hätte der Kandidat B 222 Stimmen erhalten und wäre Aufsichtsratsmitglied geworden. Der Stimmzettel wurde nicht gewertet, da er außerhalb des für die Stimmabgabe vorgesehenen Feldes einen ca. 1 cm großen Smiley aufwies. Die Aufsichtsratswahl wurde angefochten u.a. mit dem Grund, dass der mit dem Smiley versehene Stimmzettel zu Unrecht für ungültig erklärt worden sei.

Grundsätze der Stimmabgabe bei einer Arbeitnehmerwahl

Die Regelungen zur Stimmabgabe für die Betriebsratswahl (z.B. § 11 WO-BetrVG), zur Aufsichtsratswahl nach dem DrittelbG (§ 13 Abs. 2 WO-DrittelbG) oder für die Aufsichtsratswahl nach dem MitbestG (z.B. § 40 Abs. 4, Abs. 5 3. WO-MitbestG) sind nahezu identisch. Der Arbeitnehmer muss den von ihm gewählten Bewerber an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle ankreuzen. Ungültig sind hingegen Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt, einen Zusatz oder sonstige Änderungen erhalten.

Im Ausgangsfall war auf dem Stimmzettel, wie gesetzlich vorgesehen, der Name des Kandidaten B angekreuzt. Zudem wurde jedoch auch noch ein ca. 1 cm großer Smiley außerhalb eines für die Stimmabgabe vorgesehenen Feldes hinzugefügt.

BAG vom 28.04.2021 – 7 ABR 20/20

Das BAG führt aus, dass die Entscheidung des Wahlvorstands, den mit dem Smiley versehenen Stimmzettel für ungültig zu erklären, zu Recht getroffen wurde. Der Stimmzettel habe ein besonderes Merkmal enthalten, das über die der Stimmabgabe dienenden Kennzeichnung hinaus Eigenheiten aufweist, die geeignet sind, auf die Person des Fehlers hinzuweisen. Es sei dabei nicht erforderlich, dass die Person des Wählers tatsächlich feststellbar ist. Ausreichend sei, dass das Merkmal, hier der Smiley, unmittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen geeignet sein könnte, Rückschlüsse auf einen bestimmten Wähler zu ermöglichen. Das BAG führt weiter aus, dass eine zusätzliche Kennzeichnung des Stimmzettels im Zweifel immer zu dessen Ungültigkeit führe.

Praxistipps für die anstehenden Arbeitnehmerwahlen

Für die Zulässigkeit eines Stimmzettels, der nicht exakt den gesetzlichen Vorgaben entspricht, gilt ein ganz strenger Maßstab. Es soll damit jede Beeinflussung unterbunden werden. Ebenfalls soll es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf den Wähler zu ziehen. Um Unklarheiten bei der Wahl oder kosten- und zeitaufwendige Anfechtungsverfahren zu vermeiden, sollte dem Wahlvorstand mitgegeben werden, darauf hinzuweisen, ausschließlich die erforderliche Anzahl an Kreuzen in das jeweils vorgegebene Feld zu setzen und auf jegliche sonstige Kennzeichnung zu verzichten. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass eine Stimmabgabe mit einer zusätzlichen Kennzeichnung grundsätzlich unzulässig sein kann.

Ein Smiley, eine winkende Hand, einen Daumen nach oben, etc. schaden keiner Kommunikation, auf dem Stimmzettel sollte darauf aber verzichtet werden.

Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

TAGS

BAG BAG vom 28.04.2021 Aufsichtsratswahl Anfechtung Smiley auf dem Stimmzettel

Kontakt

Dr. Erik Schmid T   +49 89 35065-1127 E   Erik.Schmid@advant-beiten.com