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    04.06.2015

    Überwachung durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen


    Bundesarbeitsgericht vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13   Sachverhalt:   Die Arbeitnehmerin war seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem 27. Dezember 2011 bis zum 28. Februar 2012 war sie arbeitsunfähig. Ursache war zunächst eine Bronchialerkrankung. Sie legte insgesamt sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, wobei die ersten Bescheinigungen von einem Facharzt für Allgemeinmedizin, die weiteren von einer Fachärztin für Orthopädie erstellt wurden. Telefonisch teilte die Klägerin ihrem Arbeitgeber mit, sie leide an einem Bandscheibenvorfall. Der Arbeitgeber bezweifelte die Arbeitsunfähigkeit und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte an insgesamt vier Tagen innerhalb eines Zeitraums von ca. zwei Wochen. Beobachtet wurden u. a. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthielt elf Bilder. Die Mitarbeiterin forderte von ihrem Arbeitgeber ein Schmerzensgeld, da sie durch die heimlichen Beobachtungen erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe, die einer ärztlichen Behandlung bedurften.   Die Entscheidung:   Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.000 zugesprochen hatte. Die Observation sowie die heimlichen Aufnahmen waren rechtswidrig, da der Arbeitgeber keinen berechtigten Anlass zur Überwachung hatte. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war.   Konsequenzen für die Praxis:   Arbeitgeber sollten sorgfältig abwägen, ob eine Observation durch einen Detektiv initiiert werden soll. Sofern keine konkreten Tatsachen für eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegen, drohen neben den Detektivkosten auch Schmerzensgeldforderungen. Die Entscheidung zeigt außerdem, dass der Beweiswert von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht allein dadurch erschüttert wird, dass sie unterschiedliche Fachärzte erstellt haben. Dies ist auch in solchen Fällen zu beachten, in denen der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen (z. B. Abmahnungen, Kündigungen, Einbehalt des Entgelts) wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einleiten möchte.   Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte: Inka Adam