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    26.12.2018

    Keine Anwendbarkeit der Verzugspauschale im Arbeitsrecht


    Bundesarbeitsgericht vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18

     

    Wenn der Arbeitgeber sich mit Vergütungsansprüchen im Verzug befindet, ist er nicht verpflichtet, eine monatliche Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu bezahlen.

     

    Sachverhalt

     

    Der Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber die Zahlung monatlicher Vergütungsbestandteile. Darüber hinaus machte er für insgesamt drei Monate die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von jeweils EUR 40,00 geltend. Nach dieser Vorschrift hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein „Verbraucher“ ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe der genannten Summe. Die Vorinstanzen hatten der Klage jeweils stattgegeben.

     

    Die Entscheidung

     

    Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht keine Anwendung findet. § 12a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes sei die gegenüber § 288 Abs. 5 BGB speziellere Regelung. Nach der erstgenannten Vorschrift besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Speziellere gehen rechtlich allgemeineren Regelungen vor. Damit ist nicht nur ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten ausgeschlossen, sondern auch ein materiellrechtlicher, so das BAG in der bisher lediglich als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Für Arbeitgeber ist die Entscheidung des BAG sehr erfreulich, bringt sie doch Rechtsklarheit im Hinblick auf die umstrittene Frage, ob die Verzugspauschale im Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Seit Inkrafttreten des § 288 Abs. 5 BGB im Jahr 2014 bzw. spätestens seit Juli 2016, seit diese Vorschrift – theoretisch – für alle Arbeitsverhältnisse relevant war, bejahten nahezu sämtliche Landesarbeitsgerichte die Anwendung dieser Norm auch im

    Arbeitsrecht. Dies hatte zur Folge, dass Arbeitnehmer nicht nur im Zusammenhang mit langwierigen Kündigungsschutzprozessen, in denen häufig auch um die Zahlung des Annahmeverzugslohns gestritten wird, sondern auch bei geringfügigen oder versehentlichen Gehaltsrückständen sogleich die Verzugspauschale einforderten. Zukünftig werden sie damit keinen Erfolg mehr haben.

     

    Fragen zu diesem Thema beantwortet Inka Adam gerne.

     

     

     

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