BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017, abrufbar hier
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 hat das Bundesministerium der Finanzen zur spendenrechtlichen Beurteilung von Zahlungen, die im Rahmen eines „Crowdfunding“ geleistet werden, Stellung genommen (GZ.: IV C 4 – S 2223/17/10001).
Bei „Crowdfunding“ handelt es sich um Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Strukturen, die die Beteiligung einer Vielzahl von Personen ermöglicht, indem Projekte oder zu entwickelnde Produkte auf einer Internetplattform vorgestellt und gezielt Gelder zur Erreichung eines Finanzierungsziels eingeworben werden.
Bei dem sog. klassischen Crowdfunding ist Projektveranstalter in der Regel ein Start-up-Unternehmen. Die Unterstützer des Crowdfunding erhalten für ihren Beitrag eine Gegenleistung. Entsprechend den allgemeinen spendenrechtlichen Grundsätzen liegt in solchen Fällen keine steuerlich abzugsfähige Spende vor, unabhängig davon, ob Zuwendung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Hiervon zu unterscheiden ist das sog. Spenden Crowdfunding, bei dem anlassbezogene Spendensammlungen mit meist festem Sammlungsziel organisiert werden. Weder die Zuwendenden noch das Crowdfunding-Portal erhalten eine Gegenleistung. Wer in diesem Fall zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung berechtigt ist, hängt von der Ausgestaltung ab: Ist das Crowdfunding-Portal Treuhänder für einen steuerbegünstigten Projektveranstalter und leitet es die Mittel an diesen zur Verwirklichung dessen steuerbegünstigter Zwecke weiter, dann kann der Projektveranstalter eine Spendenbescheinigung ausstellen, wenn eine zweifelsfreie Zuordnung der Spenden zum jeweiligen Zuwendenden möglich ist. Ist hingegen das Crowdfunding-Portal selbst steuerbegünstigt und leitet die Mittel zur Verwirklichung eigener Satzungszwecke an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiter, kann dieses bei Vorliegen der allgemeinen spendenrechtlichen Voraussetzungen selbst Spendenbescheinigungen ausstellen. Gleiches gilt, wenn das Crowdfunding-Portal selbst steuerbegünstigter Projektveranstalter ist. In den beiden letztgenannten Fällen kann – anders als wenn das Crowdfunding-Portal Treuhänder ist – auch von der vereinfachten Nachweisführung für den Spendenabzug (Zahlungsbeleg statt Zuwendungsbestätigung, § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV) Gebrauch gemacht werden.
Ein Spendenabzug scheidet hingegen aus in Fällen des sog. Crowdinvesting, bei dem die Mitglieder der Crowd finanziell an dem Projekterfolg beteiligt werden, indem ihre Investitionen eigen kapitalähnlichen Charakter besitzen. Ebenfalls keine Spendenbescheinigung kann erteilt werden beim sog. Crowdlending, bei dem die Crowd über eine feste Laufzeit ein Darlehen zu einem vereinbarten Zins mit dem jeweiligen Projektveranstalter als Darlehensnehmer vergibt.
Für Fragen steht Ihnen Katharina Fink gerne zur Verfügung.