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    11.11.2018

    Neues für gemeinnützige Körperschaften beim Kapitalertragsteuerabzug


    § 36 Abs. 4 EStG und BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2017, abrufbar hier

     

    Die Erträge einer gemeinnützigen Körperschaft aus Kapitalvermögen (z. B. Dividenden aus Aktien) sind grundsätzlich vom Kapitalertragsteuerabzug ausgenommen, sofern die Erträge nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen. Voraussetzung für die sog. Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug ist, dass die Körperschaft dem Finanzamt eine Bescheinigung vorlegt, welche die Befreiung von der Körperschaftsteuer bestätigt (NV-Bescheinigung). Alternativ kann sie eine beglaubigte Kopie des letzten Freistellungsbescheids, der für einen nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses erteilt worden ist oder eine amtlich beglaubigte Kopie des Bescheids nach § 60a AO (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit) dem Finanzamt vorlegen. Diese Grundsätze haben durch eine neue Vorschrift im EStG sowie ein BMF-Schreiben folgende Einschränkungen erfahren:

     

    Nach dem neu in das Gesetz eingefügten § 36a EStG setzt die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer für ab dem 1. Januar 2016 vereinnahmte Erträge aus sammelverwahrten Aktien (dies betrifft insb. Aktien börsennotierter Gesellschaften) voraus, dass der Empfänger der Kapitalerträge nun für die Dauer von mindestens 45 Tagen, die innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge (dies ist i. d. R. der Tag des HV-Beschlusses) liegen müssen, ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien gewesen sein muss. Die Regelung zielt auf sog. cum/ex und cum/cum-Gestaltungen ab, die auch in der Öffentlichkeit für erhebliches Aufsehen gesorgt haben, und soll diese unattraktiv machen.

     

    Zwar standen bei diesen Gestaltungen nicht in erster Linie gemeinnützige Körperschaften in der Schusslinie. Dennoch hat der Gesetzgeber in § 36a Abs.4 EStG auch diese berücksichtigt. Danach müssen gemeinnützige Körperschaften Kapitalertragsteuer nachzahlen, wenn sie rund um den Dividendenstichtag mit Aktien gehandelt haben und sie die oben beschriebene Mindesthaltedauer nicht eingehalten haben. Die gemeinnützige Körperschaft, die mit Aktien um den Dividendenstichtag handelt, muss also prüfen, ob sie (bewusst oder unbewusst) die Mindesthaltedauer unterschritten hat. Sollte dies der Fall sein, muss sie dies dem Finanzamt anzeigen und Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent auf die Dividenden nachzahlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Dividendeneinkünfte maximal EUR 20.000 im Veranlagungszeitraum betragen haben (§ 36a Abs. 5 Nr. 1 EStG).

     

    Nach einem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2017 ist die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei sammelverwahrten Aktien bankseitig auf EUR 20.000 pro Jahr begrenzt, wenn der Bank lediglich ein Bescheid nach § 60a AO (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit) vorliegt. Diese Regelung gilt für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2017 zufließen. Das Schreiben hat zur Folge, dass bei einem Überschreiten der Grenze beim Finanzamt die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer beantragt werden muss. Neugegründete gemeinnützige Organisationen, die aufgrund einer noch nicht erfolgten Veranlagung zunächst nur über einen Bescheid nach § 60a AO verfügen und die Grenze überschreiten, sollten sich also möglichst frühzeitig um eine NV-Bescheinigung kümmern, wenn sie einen Liquiditätsnachteil vermeiden wollen.

     

    Für Fragen steht Dr. Klaus Zimmermann gerne zur Verfügung.