YOUR
Search

    02.07.2024

    Hauptsache irgendwo? – Die Eintragung des Rechtsformzusatzes "eGbR"


    Der Rechtsformzusatz einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("eGbR") kann innerhalb der Gesellschaftsbezeichnung an beliebiger Stelle stehen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Rechtsformzusatz am Ende ihres Namens zu führen.

    Urteil des OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2024 – 4 Wx 4/24

    Seit Inkrafttreten des MoPeG ist eine Gesellschaft nach § 707a Abs. 2 S. 1 BGB mit ihrer Eintragung ins Gesellschaftsregister verpflichtet als Namenszusatz die Bezeichnung "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu führen. Das OLG Köln hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob der Rechtsformzusatz zwingend am Ende des Namens stehen muss oder ob die Gesellschaft den Zusatz auch innerhalb der Gesellschaftsbezeichnung führen kann.

    Sachverhalt

    Die Gesellschafter einer eGbR haben die Eintragung ins Gesellschaftsregister unter der Bezeichnung "O. eGbR D.-straße N01" beantragt. Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Namenszusatz "eGbR" der Gesellschaftsbezeichnung angefügt werden müsse.

    Beschluss des OLG Köln

    Die gegen die Entscheidung des Registergerichts gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG Köln trat der Auffassung des Registergerichts entgegen und hielt die beantragte Gesellschaftsbezeichnung für eintragungsfähig. Der Zusatz "eGbR" müsse dem von der GbR geführten Namen nicht angefügt werden.

    Hintergrund und Begründung

    Ob die Abkürzung „eGbR“ zwingend am Schluss der Gesellschaftsbezeichnung zu stehen hat, wird in der Literatur und registergerichtlichen Praxis nicht einheitlich beurteilt.

    Teile der Literatur entnehmen der Formulierung des § 707a Abs. 2 S. 1, dass es sich um einen „Zusatz“ handelt. Dieser sei daher dem geführten Namen anzufügen. Anders als die Rechtsträgerbeschreibung als Firmenbezeichnung gemäß § 19 HGB genüge nicht, dass der Zusatz innerhalb des Namens „enthalten“ sei. Er habe vielmehr den damit vollständig geführten Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzuschließen. Auch die nach § 65 BGB verpflichtende Beifügung des Zusatzes "eingetragener Verein" erfolge ausschließlich am Ende des Vereinsnamens.

    Eine andere Ansicht betont indes lediglich, dass der in § 707 a BGB verwandte Begriff des „Namenszusatzes“ wie im Firmenrecht verlange, dass dieser vom Namenskern deutlich abgesetzt werde, mithin nicht damit verschwimme.

    Das OLG Köln schließt sich explizit der letztgenannten Ansicht an und verweist darauf, dass der Wortlaut der Norm keinen Aufschluss darüber gebe, wo dieser Zusatz aufzunehmen sei. Dass die abgekürzte Bezeichnung des Rechtsformzusatzes "eGbR" lauten müsse und von der GbR zu führen sei, verbiete keine Zusätze, die in die Gesellschaftsbezeichnung integriert sind. Dass die zwingend aufzunehmende Rechtsform als "Zusatz" bezeichnet wird, sage nichts darüber aus, an welcher Stelle sich dieser befinden müsse.

    Auch Sinn und Zweck des § 707a Abs. 2 S. 1 BGB sprechen nach Auffassung des OLG Köln nicht dafür, dass der Rechtsformzusatz der Gesellschaftsbezeichnung zwingend nachfolgen muss. Da der Rechtsformzusatz die Information des Rechtsverkehrs über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bezwecke, sei dessen Position in der Gesellschaftsbezeichnung allein daran zu messen, ob seine Informations- und Aussagekraft durch die Bezeichnung beeinträchtigt werde. Solange die Rechtsform nicht unklar werde, sei es unerheblich, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz in die Gesellschaftsbezeichnung aufgenommen wird.

    Praxistipp

    Bis sich eine der Rechtsprechung des OLG Köln anschließende, einheitliche Linie der Registergerichte herausgebildet hat, sollte in zeitkritischen Fällen die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ auch weiterhin dem geführten Namen angefügt werden. Dessen ungeachtet ist von einer Aufteilung der Bezeichnung abzusehen, d.h. dem Einschub des Namens zwischen „eingetragene Gesellschaft“ und „bürgerlichen Rechts“. Denn der Namenskern muss auch nach dem OLG Köln von dem „Zusatz“ stets deutlich abgesetzt sein und darf nicht damit verschwimmen.

    Dr. Moritz Jenne
    Andreas Scheffold

    Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.

    German Federal Court of Justice (BGH) conf…
    A vote cast contrary to a voting commitment is valid, even if all shareholders e…
    Read more
    All gone: retroactive withdrawal of the ma…
    The retroactive and complete withdrawal of a non-competition compensation in the…
    Read more
    General meeting: ban on bringing devices s…
    Shareholders may not generally be prohibited from merely carrying mobile phones …
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Dusseldorf-Based MedTech Company CUREosity Again on Financing Round
    Dusseldorf, 2 July 2024 – The international commercial law firm ADVANT Beiten has advised CUREosity GmbH, Dusseldorf, on a growth financing round which brought the medtech company a total of approximately …
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Aesculap on Sale of TETEC AG to the Canadian Octane Group
    Dusseldorf, 26 June 2024 – The international law firm ADVANT Beiten has provided interdisciplinary advice to Aesculap AG, a subsidiary of the B. Braun group seated in Melsungen, Germany, on the sale of its…
    Read more
    Infringement of Shareholders' Attendance Rights
    Schleswig Higher Regional Court (OLG), judgment of 07 February 2024 – 9 U 41/23 The right of shareholders to attend the annual general meeting (AGM) of a stock corporation is a fundamental and generally a…
    Read more
    EU Supply Chain Act finalized - relevant for companies worldwide
    It did indeed take quite a while. And there was indeed a lot of back and forth. But now, it is final and binding: Today, the European Council gave its final green light for the so-called EU Corporate Sust…
    Read more
    Liability of Managing Director Despite Formal Approval of Past Actions?
    Brandenburg Higher Regional Court, judgment of 24 January 2024 – 7 U 2/23 A managing director is personally liable to the company if the director negligently or wilfully violates their responsibilities, r…
    Read more
    Boycotting the Supervisory Board by Permanent Absence? – Federal Court of Justice Rejects Appointment by Court
    The German Federal Court of Justice (BGH) takes the stance that a supervisory board member boycotting the board by repeatedly being absent does not give rise to the right to have an additional member appoi…
    Read more