Die Energiepreisbremsen wurden über das Jahr 2023 hinaus nicht verlängert. Daher erhalten Unternehmen seit dem 1. Januar 2024 keine Entlastungen nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) mehr. Damit endete zugleich das Verbot, Boni an Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsgremien zu zahlen. Das für das zurückliegende Jahr 2023 geltende Bonusverbot ist damit jedoch noch nicht vom Tisch.
Der Bund hatte Ende 2022 entschieden, neben den Entlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher auch Unternehmen bei den Energiekosten zu unterstützen. Im Gegenzug sollten die Unternehmen, die staatliche Hilfen in Anspruch nahmen, ihren Geschäftsführern, Vorstands und Aufsichtsratsmitgliedern keine Boni für 2023 gewähren.
Das Bonusverbot war an das Überschreiten von zwei Schwellenwerten geknüpft. Unternehmen, die mehr als EUR 25 Mio. als Entlastungssumme bezogen, durften den Leitungs- und Aufsichtspersonen keine Boni gewähren, die nach dem 1. Dezember 2022 beschlossen und vereinbart wurden. Vorher vereinbarte Boni waren unschädlich. Für Unternehmen, die mehr als EUR 50 Mio. als Entlastungssumme bezogen haben, galten strengere Maßstäbe. Diese Unternehmen durften für 2023 überhaupt keine Boni vereinbaren und auszahlen. Auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Bonuszahlung kam es bei einem Überschreiten der 50-Millionen-EuroGrenze nicht an.
Das Bonusverbot in § 37a StromPBG und § 29a EWPBG betraf vor allem energieintensive Unternehmen. Zudem wurden die Schwellenwerte sehr schnell innerhalb von Konzernverbunden überschritten. Die gesetzlichen Regelungen stellten zwar bei der Berechnung im ersten Schritt auf den jeweiligen Rechtsträger – also die einzelne Mutter- oder Tochtergesellschaft – ab. Bei verbundenen Unternehmen war jedoch stets zu prüfen, ob alle Unternehmen einschließlich der Muttergesellschaft den Schwellenwert von EUR 25 bzw. 50 Mio. überschritten haben. Bei der Berechnung der Entlastungssumme wurden zudem Entlastungsbeträge nach weiteren gesetzlichen Regelungen einbezogen. Im Gesundheitswesen spielten beispielsweise die Ausgleichszahlungen nach § 26f Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) eine wichtige Rolle.
Der Gesetzgeber hatte das Bonusverbot sehr weitgehend ausgestaltet. Zu den Boni zählten variable Vergütungsbestandteile jeder Art. Deshalb fielen auch freiwillige Sonderzahlungen und nicht gebotene Abfindungen darunter. Zudem wurde die Grundvergütung für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer für 2023 auf dem Stand vor dem 1. Dezember 2022 eingefroren. Nur die Gewährung eines Inflationsausgleichs war zulässig. In persönlicher Hinsicht beschränkte sich der staatlich angeordnete Verzicht auf die "Mitglieder der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitglieder von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens". Dabei handelt es sich in erster Linie um Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie die Mitglieder des Vorstands. Nicht vom Bonusverbot umfasst wurden hingegen leitende Angestellte, Prokuristen sowie sonstige Führungskräfte.
Nicht geklärt ist die Frage, ob die vom Gesetzgeber als "Bonusverbot" bezeichneten Regelungen in § 37a StromPBG und § 29a EWPBG ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellen. Daraus könnte sich die Frage ergeben, ob Geschäftsleitungen und Mitglieder von Aufsichtsgremien auf Bonusauszahlungen für 2023 bestehen bzw. für 2023 erhaltene Boni behalten dürfen. Die Regelungen in § 37a StromPBG und § 29a EWPBG ordnen nämlich nicht ausdrücklich die zivilrechtliche Unwirksamkeit von Bonusvereinbarungen an. Aus arbeitsrechtlicher Sicht spricht daher einiges dafür, dass entsprechende Zahlungsklagen gegen die Unternehmen Erfolg haben könnten.
Nachdem die Energiepreisbremsen ausgelaufen sind, rückt zunehmend die Frage in den Mittelpunkt, was bei Verstößen gegen das Bonusverbot passiert.
Zuletzt ist das Thema Bonusverbote vor allem bei den Prüfungen der Wirtschaftsprüfer (für 2023) in den Blickpunkt geraten. Hier wurde geschaut, welche Entlastungssummen Unternehmen erhalten haben und die mit den Anforderungen des Gesetzgebers umgegangen wurde. Für die Zukunft sind zudem Prüfungen aus vergaberechtlicher Sicht zu erwarten. Vergleichbar mit den Coronahilfen werden im Nachgang zur kurzfristigen Bereitstellung der staatlichen Unterstützung die Prüfbehörden nach und nach aktiv und werden sich die Handhabung der Bonusverbote durch die Unternehmen genauer anschauen.
Wenn die Prüfbehörden fündig werden, zählt es zu den ungelösten Fragen beim Thema Bonusverbote, in welchem Umfang Unternehmen Entlastungsbeträge möglicherweise zurückzahlen müssen. Aus Sicht des Vergaberechts liegt es nahe, Unternehmen bei einem Verstoß die volle Rückzahlung der vom Staat erhaltenen Entlastungsbeträge aufzuerlegen. Der Wortlaut des Gesetzes in § 37a Abs. 9 StromPBG und § 29a Abs. 9 EWPBG lässt in diesem Punkt jedoch vieles offen: Demnach hat die Prüfbehörde die EUR 25 Mio. oder EUR 50 Mio. übersteigenden Entlastungsbeträge vom Unternehmen zurückzufordern, soweit (!) die Regelungen zum Bonusverbot nicht eingehalten wurden.
Dies heißt zunächst, dass nur der Teil der Entlastungsbeträge zurückgefordert werden kann, der über die gewährten EUR 25 oder 50 Mio. hinausgeht. Unter den Schwellenwerten liegende Entlastungsbeträge sind demnach von einer Rückforderung ausgenommen. Hat ein Unternehmen z.B. EUR 49 Mio. als Entlastungsbetrag erhalten, können max. EUR 24 Mio. zurückgefordert werden.
Die Rückforderungsnormen lassen zudem eine Beschränkung möglicher Rückforderungen auf die – entgegen dem Bonusverbot – ausgezahlten Boni zu. Rückforderungen durch die Prüfbehörden sollen demnach nur in dem Umfang erfolgen, soweit (!) die Regelungen zum Bonusverbot nicht eingehalten worden sind.
Auch wenn die Energiepreisbremsen und das Bonusverbot für 2023 zum 31. Dezember des letzten Jahres ausgelaufen sind, bleibt das Thema elevant. Zum einen dürften die im Jahr 2023 "verbotenen" Boni auch nicht nachträglich ausgezahlt werden. Zum anderen sind zahlreiche Punkte rund um die Ausgestaltung der Verbote rechtlich ungelöst und gerichtlich nicht entschieden. Im Mittelpunkt der jetzigen Diskussionen zum Bonusverbot steht vor allem die mögliche Rückzahlung der Entlastungsbeträge. Hier sollten Unternehmen detailliert prüfen, welchen Anforderungen sie tatsächlich unterlagen und in welchem Umfang eine Rückzahlung ggfs. geboten ist.