Die Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZGÄndG bzw. auch OZG 2.0) durch den Deutschen Bundestag am 23. Februar 2024 ist ein bedeutender Schritt in Richtung einer digitalisierten Verwaltung. Das OZG 2.0 wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) als das „größte Projekt zur Modernisierung der Verwaltung“ bezeichnet und zielt darauf ab, einheitliche Standards und offene Schnittstellen zu etablieren, um die Verwaltungsdigitalisierung voranzutreiben. Geändert werden dabei auch das E-Government-Gesetz des Bundes sowie das IT-Netzgesetz.
Unternehmen und andere juristische Personen sollen durch das OZG 2.0 von mehr Flexibilität und Effizienz profitieren. Die Einführung eines digitalen Organisationskontos soll die Abwicklung von Verwaltungsdienstleistungen erleichtern, während die schrittweise Umstellung auf „Digital Only“-Verwaltungsverfahren Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen ermöglichen soll. Gemäß § 1a Absatz 1 des Gesetzentwurfs sollen Verwaltungsleistungen spätestens nach fünf Jahren ausschließlich elektronisch angeboten werden. Über das Organisationskonto sollen Unternehmen sämtliche digitale Verwaltungsleistungen zentral steuern und abwickeln können, so geregelt in § 2 Absatz 5 des Entwurfs.
Offene Schnittstellen und Standards stehen im Mittelpunkt des OZG 2.0. Künftig sollen bei der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen durch Bund, Länder und Kommunen einheitliche IT-Standards zur Anwendung kommen. Dafür sollen innerhalb der nächsten zwei Jahre vom Bund einheitliche technische Vorgaben geschaffen werden. In dem neu eingefügten § 4 Absatz 3 des Entwurfs wird geregelt, dass verstärkt Open-Source-Lösungen zum Einsatz kommen sollen. Dies soll die Transparenz und Sicherheit der verwendeten Software erhöhen sowie die Möglichkeit schaffen, den Quellcode neuer Softwarelösungen zu überprüfen und zu verbessern.
Das OZG 2.0 verfolgt das Ziel eine einheitliche Digitalisierung der Verwaltungsprozesse herzustellen, die von der Antragstellung bis zum Bescheid medienbruchfrei verläuft. Gemäß § 6 des E-Government-Gesetzes soll die Ende-zu-Ende-Digitalisierung im Bund zum Standard werden.
Das OZG 2.0 führt zudem verschiedene Neuerungen für Bürgerinnen und Bürger ein, die die elektronische Kommunikation mit den Behörden erleichtern sollen. Dafür sieht § 3 Absatz 1 des Entwurfs die Bereitstellung eines zentralen Bürgerkontos – die Bund-ID – vor, das die digitale Identifizierung und Antragstellung ermöglichen soll. Die Implementierung eines digitalen Postfachs soll, laut Begründungstext, die Kommunikation mit Behörden verbessern und den Empfang von Bescheiden ermöglichen. Bisher war bei jeder Anmeldung eine Identifikation mit dem elektronischen Personalausweis erforderlich. Künftig soll dies nur noch bei der ersten Anmeldung notwendig sein. Das OZG 2.0 erweitert auch die elektronischen Bezahlmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger. Behörden bieten nun mehrere Zahlungswege an, neben Kredit- und Debitkarten auch digitale Zahlungsformen wie PayPal und Apple Pay.
In den neu gefassten §§ 5 und 5a des E-Government-Gesetzes wird das Once-Only-Prinzip umgesetzt. Die Neuregelung legt fest, dass Nachweise für Anträge – zum Beispiel eine Geburtsurkunde – elektronisch bei den zuständigen Behörden abgerufen werden können. Bürger und Unternehmen sollen dadurch nicht wiederholt dieselben Dokumente bei verschiedenen Behörden vorlegen müssen. Das sogenannte Datenschutzcockpit i. S. d. § 10 des OZG 2.0 soll es den Bürgerinnen und Bürgern dabei ermöglichen, in einem zentralen Dashboard alle Datenzugriffe von Behörden einzusehen. Auf diese Weise können sie jederzeit nachvollziehen, welche personenbezogenen Daten von den Behörden abgerufen wurden.
Ab dem Jahr 2028 soll ein einklagbarer Anspruch auf den elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen bestehen. Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gehen damit jedoch nicht einher.
Trotz der vielen positiven Aspekte, die das OZG 2.0 mit sich bringt, gibt es auch kritische Stimmen, die auf bestehende Defizite hinweisen. Kritisiert wird vor allem dessen Unverbindlichkeit und das Fehlen konkreter Fristen für die Umsetzung der Digitalisierungsschritte. Zudem liegt die Zuständigkeit dafür, die offenen Standards und Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, allein beim BMI. Die erfolgreiche Umsetzung des OZG 2.0 hängt daher maßgeblich von dessen Ressourcen und politischen Leitlinien ab. Es bedarf einer konsequenten, nachhaltigen Umsetzungsstrategie auch über die Zuständigkeitsgrenzen zwischen Bund und Ländern hinweg, um die Potenziale der Verwaltungsdigitalisierung voll ausschöpfen zu können.
Dennoch markiert das OZG 2.0 einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einer modernen und digitalen Verwaltung in Deutschland. Es verspricht eine erleichterte Interaktion zwischen Bürgern, Unternehmen und Behörden sowie eine effizientere und transparentere Verwaltung. Inwieweit das Gesetz in der jetzt geplanten Fassung allerdings in Kraft tritt, hängt auch maßgeblich von den Ländern ab. Nach der Ablehnung im Bundesrat im März 2024, hat die Bundesregierung am 10. April 2024 den Vermittlungsausschuss angerufen. Welche Änderungen sich hierdurch ergeben, bleibt abzuwarten. Unternehmen und insbesondere auch Kommunen sollten die weitere Entwicklung des Gesetzentwurfs daher genau beobachten und sich mit den neuen gesetzlichen Möglichkeiten wie beispielsweise dem Digital-Only-Verfahren und dem Once-Only-Prinzip
frühzeitig beschäftigen.