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    04.02.2018

    Der Bundesfinanzhof zur Reichweite des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung und zu den Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen


    Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2017, Az. X R 13/15  

     

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer im Frühjahr ergangen Entscheidung klargestellt, dass das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nicht gegenständlich, sondern auf das Gesamtvermögen bezogen zu verstehen ist. Des Weiteren hat der BFH sich in dem Urteil mit den Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen befasst sowie mit der Frage, ob es für die Förderung gemeinnütziger Zwecke ausreichend ist, wenn lediglich ein Zwischenschritt erreicht wird.  

     

    Sachverhalt

     

    Gegenstand der Entscheidung des BFH war die Unterstützung der Volksinitiative „Unser Hamburg − unser Netz” durch die Umweltorganisation BUND e.V.  

     

    Die Stadt Hamburg hatte ihre Anteile an dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen an einen privatwirtschaftlichen Stromkonzern verkauft. Der Verein, dessen Satzungszweck die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes ist, beteiligte sich an einer Initiative zur Aufforderung der Regierung, die Hamburger Versorgungsnetze wieder vollständig in die öffentliche Hand zu übernehmen. Es wurde die Durchführung einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens sowie eines Volksentscheides erreicht und dieser letztlich auch umgesetzt.  

     

    Für die finanzielle Abwicklung der Tätigkeiten unterhielt der Verein mehrere Konten, u. a. ein Projekt-Spendenkonto. Die Ausgaben des Vereins für die Durchführung der Initiative, die die Einnahmen unstreitig überstiegen, wurden nicht von diesem Projekt-Spendenkonto, sondern von anderen Konten bezahlt. Für die eingegangenen Spenden wurden Zuwendungsbestätigungen ausgestellt. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Haftungsbescheid. Nach seiner Auffassung hätte keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden dürfen, da der Satzungszweck durch die Organisation des Volksbegehrens nicht unmittelbar gefördert werde und das Organisieren außerdem eine über das zulässige Maß hinausgehende politische Betätigung darstelle. Das Finanzgericht Hamburg wies die gegen den Haftungsbescheid eingelegte Klage ab und führte als Begründung außerdem an, der Verein habe gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO verstoßen, denn die auf dem Projekt-Spendenkonto eingegangenen Spenden seien nach wie vor auf dem Konto vorhanden und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist verwendet worden. Dass der Verein im Ergebnis Finanzmittel in Höhe des auf dem Projekt-Spendenkonto befindlichen Betrages für Zwecke der Initiative verwendet habe, reiche nicht aus.  

     

    Entscheidung des Gerichts

     

    Der BFH hat die Entscheidung des FG Hamburg aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, da er keinen der drei zur Begründung des Haftungsbescheides angeführten Gründe für gegeben ansah.  

     

    a) Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel grundsätzlich in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Der BFH hat entschieden, dass für die Beurteilung der zeitnahen Mittelverwendung eine Globalbetrachtung vorgenommen werden muss, in die sämtliche vorhandenen bzw. zeitnah zu verwendenden Mittel, sowie sämtliche Mittelverwendungen und Investitionen einzubeziehen seien. Es komme daher nicht auf die Verwendung eines „bestimmten Geldscheines” an, sondern auf die Gegenüberstellung der zeitnah zu verwendenden Mittel und der zweckverwirklichenden Aufwendungen im entsprechenden Zeitraum.  

     

    Dies begründet der BFH u. a. damit, dass Einzel-Geldscheine oder Einzel-Bankgutschriften häufig nicht identifizierbar seien, sondern rechnerisch in einer Saldogröße aufgingen. Damit bestätigt der BFH sowohl die einhellige Meinung in der Literatur als auch die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die zeitnahe Mittelverwendung durch eine Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen sei. Im Falle von zweckgebundenen Spenden könne durch eine projektbezogene saldoorientierte Mittelverwendungsrechnung zudem nachgewiesen werden, dass die zweckgebundenen Zuwendungen in voller Höhe für die vorgegebenen Zwecke eingesetzt wurden.  

     

    Da in dem Streitfall unstreitig Mittel in einer Höhe, die den Stand des Projekt-Spendenkontos überstiegen haben, für Zwecke der Initiative verwendet wurden, ging der BFH mithin von einer Einhaltung der Mittelverwendungspflicht aus.  

     

    b) Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass es für die Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks ausreichend ist, wenn die von der Körperschaft entfaltete Tätigkeit ein geeignetes Mittel zur Erreichung des in § 52 Abs. 2 AO normierten Gemeinwohlzwecks darstellt; ein tatsächlicher Erfolg der Maßnahme oder eine Vollendung der Förderung seien nicht erforderlich. In Bezug auf das (streitgegenständliche) Förderziel Umweltschutz hat der BFH hervorgehoben, dass zahlreiche Teilaspekte des Umweltschutzes wirkungsvoll nur durch die Allgemeinheit bzw. durch den Staat gefördert werden könnten. Daher seien zur Förderung des Umweltschutzes häufiger als bei anderen gemeinnützigen Zwecken auch Zwischenschritte erforderlich. Dementsprechend hat der BFH in dem Streitfall das Herbeiführen des Volksbegehrens als ausreichend für eine unmittelbare Förderung des Umweltschutzes erachtet.  

     

    c) Schließlich hat sich der BFH noch dazu geäußert, wann eine allgemeinpolitische Betätigung im Hinblick auf das Gebot aus § 56 AO, ausschließlich die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen, gemeinnützigkeitsschädlich ist: Während das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik immer gemeinnützigkeitsschädlich sei, stünden Äußerungen, die parteipolitisch neutral bleiben und objektiv und sachlich fundiert sind, der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft nicht grundsätzlich entgegen. Weitere Voraussetzung für eine Unschädlichkeit sei, dass die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, was die Verwirklichung der Satzungszwecke erfordert und zulässt. Die politische Einflussnahme dürfe die anderen von der Körperschaft entfalteten Tätigkeiten jedenfalls nicht weit überwiegen. Ausgehend von diesem Maßstab hat der BFH in dem von ihm zu entscheidenden Fall die Unterstützung der Volksinitiative als unschädlich angesehen.  

     

    Konsequenzen

     

    Die Entscheidung des BFH erspart gemeinnützigen Organisationen einen erhöhten Dokumentationsaufwand. Die zeitnahe Mittelverwendung kann demnach, ebenso wie eine projektbezogene Verwendung, durch eine (ggf. projektbezogene) Mittelverwendungsrechnung nachgewiesen werden. Eine allgemeinpolitische Betätigung steht der Gemeinnützigkeit einer Organisation nicht per se entgegen, sie ist allerdings nur unter engen Voraussetzungen zulässig.  

     

    Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Katharina Fink.