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    16.01.2018

    Das Bundesverwaltungsamt zu den von Stiftungen geforderten Meldungen zum Transparenzregister


    http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_ZMV/Transparenzregister/FAQ/fragen/01_stiftungen/stiftungen_node.html   Am 26. Juni 2017 ist zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (EU/2015/849), zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen das neugefasste Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten.   Gemäß §§ 19, 20 Abs. 1 GwG unterliegen rechtsfähige Stiftungen der Verpflichtung, eine Meldung ihrer „Wirtschaftlich Berechtigten” (§ 3 GwG) beim Transparenzregister vorzunehmen. Diese Verpflichtung hat bei vielen Stiftungen für Unsicherheit gesorgt. Die Frage, ob die eigene Stiftung dieser Pflicht überhaupt unterliegt, und wenn ja, was zu tun ist, hat die Verantwortlichen vieler Stiftungen bewegt. Hinzu kam, dass die Frist zur Ersteintragung in das Transparenzregister, mit dessen Führung die Bundesanzeiger Verlag GmbH betraut ist, bereits am 1. Oktober 2017 endete. Mit diesem Datum ist das Thema aber noch nicht erledigt, denn gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG haben die Meldepflichtigen dafür zu sorgen, dass das Register stets auf dem aktuellen Stand ist.   Die nun vorliegenden ersten Verlautbarungen des für die praktische Umsetzung zuständigen Bundesverwaltungsamtes stellen endgültig klar, dass rechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts zwingend zu einer Anmeldung verpflichtet sind. Eine entsprechende Meldepflicht besteht für nichtrechtsfähige Stiftungen, sofern der Stiftungszweck aus der Sicht des Stifters eigennützig ist (vgl. § 21 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 GwG). Eine Meldepflicht für öffentlich-rechtliche Stiftungen wird ausdrücklich verneint (alle Meldepflichtigen: Antwort zu Frage 1 FAQ).   Wer zu den wirtschaftlich Berechtigten zählt, ist in § 3 GwG definiert. Dessen dritter Absatz legt die – fiktiven – wirtschaftlich Berechtigten bei Stiftungen fest. Dies sind zum einen alle Mitglieder des Vorstands sowie jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt. Der Stifter als solcher ist nur dann wirtschaftlicher Berechtigter, wenn er zugleich Begünstigter der Stiftung ist (Antwort zu Frage 7 FAQ).   Daneben zählt jede Person, die im Stiftungsgeschäft (Satzung) als Begünstigte bestimmt worden ist, zu den wirtschaftlich Berechtigten, sowie, wenn die Person nicht bestimmt ist, die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GwG). Hierzu erläutert das Bundesverwaltungsamt, dass nur die „in erster Linie” Begünstigten als wirtschaftlich Berechtigte zu melden sind. Bei einer großen Zahl von wechselnden Begünstigten, die nicht namentlich im Stiftungsgeschäft bezeichnet sind, sei deshalb nicht jeder einzelne als wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister zu melden (Antwort zu Frage 2, 3 und 4 FAQ). Das heißt auch, dass in Satzungen gemeinnütziger Stiftungen ggf. namentlich genannte Vermögensempfänger, z. B. Anfallsberechtigte bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, ebenfalls nicht zu melden sind.   Folgende Angaben müssen gemäß § 19 Abs. 1 GwG dem Transparenzregister gemeldet werden: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des jeweiligen wirtschaftlichen Interesses.   Im Gegensatz zu den ersten Eingabemasken für das Transparenzregister, bei denen unter anderem unklar war, wer bei nicht namentlich bekannten natürlichen Personen als Begünstigte anzugeben waren, ist es in der neuesten Version entsprechend der Verlautbarung nun möglich, direkt eine Gruppe einzugeben. Dies können bspw. die im Stiftungsgeschäft genannten Begünstigten eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke sein. Auch ist es nun möglich, weitere Gremien, wie z. B. einen Stiftungsrat, in dem neu hinzugefügten Platzhalter „Umfang des wirtschaftlichen Interesses” konkret zu benennen, wenn das jeweilige Gremium einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögensanlage und/oder die Verteilung der Mittel der Stiftung hat.   Zu der Frage, wer zu melden ist, wenn z. B. eine gemeinnützige Stiftung zu dem Ergebnis kommt, keine Begünstigten nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GwG als wirtschaftlich Berechtigte im Stiftungsgeschäft konkretisiert zu haben, wird vom Bundesverwaltungsamt klargestellt, dass auch dann jedes Vorstandsmitglied als wirtschaftlich Berechtigter anzugeben ist (Antwort zu Frage 6 FAQ).   Mit konkreten Rückfragen der registerführenden Stelle zu den Eingaben ist wahrscheinlich erst zum Jahresende zu rechnen. Bei gewissenhafter Angabe der Gremienmitglieder sowie der im Stiftungsgeschäft genannten Destinatäre bzw. der sich aus den Stiftungszwecken ergebenden Gruppe von Begünstigten sollten die Anforderungen an die verpflichtende Meldung zum Transparenzregister aber erfüllt sein. Sollte Ihnen der bürokratische Aufwand für die (Nach-)Meldung zu viel sein, können wir dies gerne für Sie erledigen.   Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Hermann Bopp.