Abrufbar unter: www.Innenministerkonferenz.de Das geltende Stiftungsrecht steht derzeit auf dem Prüfstand. Die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat im Jahr 2014 einen Beschluss zur Reform des Stiftungsrechts gefasst. Zwei Jahre lang beschäftigte sich in einer ergebnisoffenen Prüfung eine vom Bundesminister der Justiz und von den Innenministern der Bundesländer eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht” mit dem derzeit geltenden Stiftungsrecht und bat Stiftungsverbände und Kirchen um Stellungnahmen. Ende letzten Jahres hat die Arbeitsgruppe ihren Abschlussbericht vorgelegt. Dabei ist die Arbeitsgruppe zu dem Ergebnis gekommen, dass erheblicher Reformbedarf besteht.
Inhalt des Berichts
Nachfolgend möchten wir Ihnen gerne die wichtigsten Vorschläge der Arbeitsgruppe vorstellen:
- Sie empfiehlt, dass rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts künftig alleine berechtigt und verpflichtet werden, die Bezeichnung „anerkannte Stiftung” zu führen, die durch „aS” abgekürzt werden kann. Bei Verbrauchsstiftungen soll der Zusatz „anerkannte Verbrauchsstiftung” bzw. „aVS” lauten. Vorgeschlagen wird ein gesetzlicher Namenszusatz, der damit automatisch auch für Altstiftungen gelten würde, ohne dass diese ihren Namen durch Satzungsänderung anpassen müssten.
- Im Hinblick auf die mit der Niedrigzinsphase einhergehenden Probleme und die damit wichtiger werdende Aufhebung von Stiftungen durch die Stiftungsbehörde sowie die Auflösung durch die Stiftungsorgane sollen diese abschließend bundeseinheitlich geregelt werden. Eine Aufhebung bzw. Auflösung der Stiftung soll künftig möglich sein, wenn diese die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt (v. a. wenn die Zwecke nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllt werden können).
- Aus dem gleichen Grund sollen Zulegungen und Zusammenlegungen von Stiftungen erleichtert werden. Voraussetzung soll sein, dass die Zulegung bzw. Zusammenlegung aufgrund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse erforderlich ist.
- Auch die Vorschriften zu Satzungsänderungen sollen neu geregelt werden: Wesensändernde Satzungsänderungen sollen nur unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Aufhebung zulässig sein. Andere Zweckänderungen sollen bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse möglich sein. Einfache Satzungsänderungen sollen zulässig sein, soweit sie eine bessere Zweckverwirklichung ermöglichen.
- Der Verwaltungssitz von Stiftungen soll sich künftig zwingend im Inland befinden müssen.
- Die Sorgfaltspflichten von Organmitgliedern sollen künftig konkreter im Gesetz aufgeführt werden, um ihnen die Pflichten zu verdeutlichen. Dabei soll auf die Pflichten eines ordentlichen Geschäftsführers abgestellt werden. Weiterhin soll klargestellt werden, dass bei Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen immer eine ex-ante Sicht vorzunehmen ist.
- Die Notbestellung eines Vorstandes in Fällen, in denen ein Amt nicht besetzt ist bzw. werden kann, obliegt derzeit den Amtsgerichten, die damit jedoch wenig vertraut sind. Die Arbeitsgruppe schlägt vor, dass hierfür künftig die Stiftungsbehörden zuständig sind und diese auch von Amts wegen tätig werden können. Außerdem soll sich das Notbestellungsrecht in Zukunft nicht nur auf Vorstände, sondern auch auf Mitglieder anderer Organe erstrecken. Um die Handlungsfähigkeit einer Stiftung zu erhalten, kann es zudem notwendig sein, dass dem Notvorstand eine angemessene Vergütung gezahlt wird, auch wenn die Satzung Ehrenamtlichkeit vorsieht. Dies soll daher künftig ebenfalls geregelt werden.
- Es sollen einheitliche und damit übersichtliche Regelungen zum Stiftungsvermögen und zu dessen Verwaltung geschaffen werden. Stiftungen sollen verpflichtet werden, Verluste bei dem zu erhaltenden Vermögen auszugleichen. Korrespondierend soll im Gemeinnützigkeitsrecht eine Ausnahme vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung für Stiftungen vorgesehen werden, soweit sie Verluste im zu erhaltenden Vermögen zeitnah auszugleichen haben.
- Es soll nach Auffassung der Arbeitsgruppe gesetzlich klargestellt werden, dass der Stiftung gewidmetes Vermögen ihr stets zur eigenen Verfügung übertragen werden muss. Damit wäre, was derzeit umstritten ist, bei der Errichtung von Stiftungen von Todes wegen keine Testamentsvollstreckung möglich, bei der ein Testamentsvollstrecker dauerhaft das Stiftungsvermögen verwaltet.
- Kontrovers diskutiert wurde, ob dem Stifter Änderungsrechte nach der Errichtung der Stiftung eingeräumt werden sollten. Bis zuletzt wurde hierüber keine Einigkeit erzielt. Fraglich ist außerdem, ob ein etwaiges Änderungsrecht nur natürlichen Personen zukommen sollte, oder auch juristischen Personen, wenn diese Stifter sind. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe sollte, wenn man ein Änderungsrecht einführt, dieses auch jedem Stifter unabhängig von seiner Rechtsnatur zukommen. Außerdem soll ein solches Recht nur binnen fünf Jahren seit Errichtung der Stiftung bestehen und nur einmalig ausgeübt werden können. Weiterhin soll es höchstpersönlich und damit nicht übertragbar sein.
- Schon lange diskutiert wird die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung. Die Arbeitsgruppe ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einführung allenfalls dann empfohlen werden kann, wenn der Nutzen des Registers in angemessener Relation zu dessen Kosten steht. Es soll daher eine Studie in Auftrag gegeben werden, durch die geklärt werden soll, ob und wie sich die Anforderungen an das Register umsetzen lassen und welche Kosten damit verbunden wären.
- Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hält die Einführung einer Regelung für zulässig und erforderlich, die einen Datenaustausch zwischen Finanzverwaltung und Stiftungsaufsichtsbehörde erlaubt.
Weiteres Verfahren
Die Arbeitsgruppe empfiehlt zur Umsetzung der obigen Vorschläge, die Interessenvertretungen von Stiftungen zu dem Bericht anzuhören und bis Herbst 2017 einen Diskussionsentwurf zur Änderung des Stiftungsrechts zu formulieren. Weiter schlägt die Arbeitsgruppe vor, den Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz zu bitten, auf der Grundlage des Diskussionsentwurfs einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten sowie die Durchführung einer Machbarkeitsstudie zur Einführung eines Stiftungsregisters (s. o.) zu prüfen. Verwaltung und Politik haben Bereitschaft signalisiert, mit Vertretern aus dem Stiftungssektor zu sprechen, bevor im kommenden Herbst konkrete gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen werden. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie selbstverständlich in unserem Newsletter auf dem Laufenden halten. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Katharina Fink.