Gemäß §§ 325 ff. HGB sind Kapitalgesellschaften zur Offenlegung des festgestellten oder gebilligten Jahresabschlusses, des Lageberichts sowie des Bestätigungsvermerks (bzw. den Vermerk über dessen Versagung) verpflichtet. Die Offenlegung erfolgt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und muss spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des jeweiligen Geschäftsjahrs erfolgen. Liegen die Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist vor, so sind diese unverzüglich nach ihrem Vorliegen offenzulegen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Offenlegungspflichten kann das Bundesamt für Justiz gegen die Gesellschaft und die vertretungsberechtigten Personen ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. In der Praxis wurde von dieser Sanktionsmöglichkeit jedoch nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht. Zahlreiche Unternehmen haben sich daher entschieden, ihren Offenlegungspflichten nicht oder zumindest nicht rechtzeitig nachzukommen, um deren Bilanzdaten möglichst wenig publik zu machen. Dies könnte sich aber nach einem nunmehr veröffentlichten Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. August 2016 (Az. 1 O 205/16) ändern. Das Gericht entschied im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, dass es sich bei den Regelungen in §§ 325 ff. HGB um sog. Marktverhaltensregeln handelt, deren Verletzung damit zugleich ein Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3a, 3 UWG darstellt. Dies hat zur Folge, dass jeder Mitbewerber eine unterbliebene oder verspätete Veröffentlichung des Jahresabschlusses mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verfolgen kann. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die handelsrechtlichen Publizitätspflichten insbesondere auch dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben dienen, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens erhalten. Unter diesem Gesichtspunkt kommt den Regelungen in §§ 325 ff. HGB nach Ansicht der Bonner Richter auch eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Vor dem Hintergrund dieses Urteils sollten Kapitalgesellschaften künftig verstärkt die Einhaltung der Publizitätspflichten des HGB sicherstellen, da im Verstoßfalle sowohl Wettbewerber als auch Berufsverbände sowie die Industrie- und Handelskammern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen können. Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte Herrn Mathias Zimmer-Goertz.