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    21.02.2017

    Rechtskonformer Einsatz von Cookies


    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Einwilligung des Nutzers einer Webseite in die Verwendung von Cookies auch durch eine vorformulierte Erklärung mit der Möglichkeit des Widerspruchs durch Entfernen eines voreingestellten Häkchens, also durch ein sog. Opt-out eingeholt werden kann (Urt. v. 17.12.2015 – 6 U 30/15). Darüber hinaus müssten die erforderlichen Informationen über die gesetzten Cookies nicht notwendigerweise unmittelbar in dieser Erklärung enthalten sein, sondern könnten auch in einem verlinkten Text wiedergegeben werden.  

     

    Praxishinweis

     

    Nach deutschem Recht ist es ausreichend, den Nutzer in der Datenschutzerklärung (oder in speziellen Cookie-Hinweisen) über die Verwendung von Cookies zu unterrichten und ihn auf sein diesbezügliches Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die europäische sog. Cookie-Richtlinie (ePrivacy-Richtlinie 2009/136/EG), welche in Deutschland bisher nicht umgesetzt wurde, fordert für den Einsatz von nicht zwingend notwendigen Cookies eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen. Teile der Rechtsprechung nehmen daher eine richtlinienkonforme Auslegung der deutschen Vorschriften vor, und das Oberlandesgericht Frankfurt hat insoweit nun klargestellt, dass eine ausdrückliche Erklärung auch durch ein aktives Opt-out des Nutzers erklärt werden kann.   Die sicherste Vorgehensweise besteht für Webseitenbetreiber nach wie vor darin, sich die Einwilligung des Betroffenen beim ersten Aufruf der Webseite durch einen notwendigen „Klick“ des Nutzers auf eine entsprechende Bannereinblendung, die mit entsprechenden Informationen über die eingesetzten Cookies versehen oder zumindest mit diesen verlinkt ist, einzuholen. Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt reicht es allerdings auch aus, den Nutzer über den Einsatz von Cookies und sein Widerspruchsrecht beim ersten Aufruf zu informieren und ihm die Möglichkeit zum Opt-out einzuräumen. Diese Lösung scheint sich in der Praxis derzeit immer weiter durchzusetzen, könnte jedoch in Zukunft durch die geplante sog. ePrivacy-Verordnung der EU, die momentan im Entwurf vorliegt, wieder in Frage gestellt werden.   Wenn sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Susanne Klein.