„So mancher Arbeitgeber wird aus „heiterem Himmel“ fallen, wenn die Belegschaft trotz Kurzarbeit den vollständigen Jahresurlaub geltend macht. Nein zum vollen Urlaubsanspruch sagen zumindest der EuGH und das LAG Düsseldorf. Aber ist die letztgenannte Entscheidung entgegen anderslautender Literaturstimmen zutreffend? Wie ist bei der Urlaubskürzung am geschicktesten vorzugehen und wie berechnet sich der gekürzte Urlaubsanspruch? Bedarf es einer Kürzungserklärung und wenn ja, wie muss diese lauten? Was passiert, wenn bereits zu viel Urlaub gewährt oder genehmigt wurde?“
Der in der Fachzeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht“ (Ausgabe 9/21) erschienene Beitrag von Maximilian Nickel und Dr. Anne Dziuba kann im unten beigefügten PDF vollständig eingesehen werden.