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    15.11.2016

    Reformbestrebungen im Stiftungsrecht


    Bald eineinhalb Jahrzehnte nach der letzten großen Stiftungsreform auf bundesgesetzlicher Ebene (Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002, BGBl I 2002, 2634) sind derzeit erneut Bestrebungen im Gange, das Stiftungsrecht zu modernisieren. Anstoß hierzu geben die auftretenden Probleme im Hinblick auf die Zweckverwirklichung und den Erhalt des Grundstockvermögens sowie die (Nach-)Besetzung der Stiftungsorgane mangels dafür geeigneter und bereiter Personen. Zur Vorbereitung der Reform wurde aufgrund von Beschlüssen der Innen- und der Justizministerkonferenz bereits 2014 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe („BLA”) eingesetzt. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat seinerseits Reformvorschläge vorgelegt und auch in der stiftungsrechtlichen Literatur werden Änderungsvorschläge diskutiert. Vor diesem Hintergrund soll an dieser Stelle ein Überblick über die diskutierten Maßnahmen erfolgen, bei denen die Aussicht besteht, dass sie Eingang in eine bundesgesetzliche Regelung finden werden:   Eines der wesentlichen Vorhaben ist die Einführung eines Stiftungsregisters, das u. a. auch die als unzureichend erachteten Vertretungsbescheinigungen ablösen soll. Innerhalb der BLA ist jedoch noch nicht geklärt, wo die Register geführt werden sollen (z. B. bundeseinheitlich beim Bundesamt für Justiz, bei den Stiftungsaufsichtsbehörden oder bei den Amtsgerichten) und welche Wirkung von den Eintragungen ausgehen soll. Im Hinblick auf Letzteres wird im Registerrecht zwischen deklaratorischen Eintragungen (diese verkünden lediglich Rechtsänderungen, die bereits durch einen Rechtsakt „außerhalb des Registers” wirksam geworden sind) und konstitutiven (hier wird die Rechtsänderung erst durch die Eintragung wirksam) unterschieden. Auch ist die Publizitätswirkung (negative oder positive Publizität) noch unklar.   Weiterer Gegenstand der Reformplanungen ist das Thema Transparenz. Die BLA diskutiert insbesondere den Vorschlag, Stiftungen ab einer bestimmten Größe (Jahreseinnahmen der Stiftung aus Erträgen und Spenden über EUR 250.000,00) die Pflicht aufzuerlegen, eine geprüfte Jahresbilanz und einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen. Angesichts des zu Tage getretenen Widerstands hiergegen wird allerdings prophezeit, dass es vorerst noch nicht zu einer solchen Regelung kommen wird.   Weitaus wahrscheinlicher hingegen ist die Umsetzung des sog. Stifterprivilegs. Dieses beinhaltet die lebzeitige Berechtigung des Stifters, umfassende Änderungen der Satzung der von ihm schon errichteten Stiftung vorzunehmen. Dieses Recht soll allerdings auf natürliche Personen beschränkt sein. Damit würde einer nahezu einhellig erhobenen Forderung Rechnung getragen, dem Stifter die Erlaubnis zu erteilen, die Grundlagen der Stiftung an seine neuen Erkenntnisse, Ideen und Erfahrungen anzupassen und diese auch an die nachfolgenden Generationen weitergeben zu dürfen.   Weiteres Thema der Reformdiskussion und Gegenstand der Beratungen der BLA ist das Recht zur Aufhebung von Stiftungen. Im Vordergrund steht dabei insbesondere die Frage, ob auch Stiftungsorgane mit Behördenzustimmung „ihre” Stiftung aufheben können und die Frage der Voraussetzungen der Aufhebung, insbesondere ob das strenge Kriterium der Unmöglichkeit der Zweckverfolgung weiterhin den Maßstab bilden soll.   Weiterhin bundeseinheitlich geregelt werden sollen auch die Möglichkeiten einer Zulegung und einer Zusammenlegung von Stiftungen. Bei der Zulegung wird eine Stiftung unter Verlust ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit mit einer anderen Stiftung vereinigt. Bei der Zusammenlegung werden mehrere Stiftungen zu einer neuen zu gründenden Stiftung vereinigt und die bisherigen Stiftungen erlöschen. Bisher ist die Zusammenlegung nach einzelnen Landesstiftungsgesetzen schon möglich, wenn sich die Verhältnisse insbesondere aufgrund Vermögensschwunds geändert haben. Ausführlichere Informationen der BLA zu den Voraussetzungen der beiden Maßnahmen fehlen allerdings bislang noch.   Zudem sollen die Voraussetzungen für Satzungsänderungen vereinheitlicht werden. Erwogen wird eine Abstufung der Anforderungen bspw. dergestalt, dass bei organisatorischen Änderungen die bloße Zweckmäßigkeit genügen soll.   Auf der Reformagenda steht darüber hinaus noch das Thema der Umwandlung einer „Ewigkeitsstiftung” in eine Verbrauchsstiftung sowie ergänzende (bundeseinheitliche) Regelungen zum Stiftungsvermögen, insbesondere zum Grundsatz des Vermögenserhalts unter Auswertung der derzeitigen Länderregelungen. Genaueres zu den innerhalb der BLA diskutierten Voraussetzungen einer Umwandlung bzw. zu den Ergänzungen im Hinblick auf den Begriff des Stiftungsvermögens sind ebenfalls derzeit noch nicht bekannt.   Der Abschlussbericht der BLA zum Stiftungsrecht war ursprünglich für diesen Herbst angekündigt. Nach Verlautbarungen der Mitglieder der BLA sei die rechtzeitige Veröffentlichung angesichts der engagierten Diskussionen innerhalb der Unterarbeitsgruppen ungewiss, sodass nach hiesiger Einschätzung erst im kommenden Jahr mit den Ergebnissen zu rechnen ist. Selbstverständlich werden wir Sie zu gegebener Zeit hierüber unterrichten.   Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Klaus Zimmermann