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    07.09.2016

    Haftung des Websitebetreibers bei Verlinkung auf urheberrechtswidrige Inhalte


    Dass die Bereithaltung von urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. Fotos, im Internet ohne Zustimmung des Urhebers rechtswidrig ist, ist evident. Wie der EuGH in einem Urteil vom heutigen Tage (GS Media BV ./. Sanoma Media Netherlands BV – Az. C-160/15) entschied, kann aber auch bereits das Setzen eines Links auf eine Website mit urheberrechtswidrigem Content eine eigene Urheberrechtsverletzung darstellen.

     

    In dem entschiedenen Fall wurde auf einer niederländischen Nachrichten-Website ein Artikel mit einem Link zu einer australischen Internetseite veröffentlicht, die ohne Genehmigung des Rechteinhabers Fotos aus der Zeitschrift Playboy enthielt.

     

    Diesbezüglich entschied nun der EuGH, dass bereits allein die Verlinkung auf die – frei im Internet zugängliche - australische Website eine "öffentliche Wiedergabe" der Fotos darstellte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn derjenige, der den Link setzt, weiß oder vernünftigerweise hätte wissen können, dass das Werk auf der verlinkten Seite ohne Zustimmung des Recht-einhabers veröffentlicht wurde.

     

    Soweit die Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, geht das Gericht sogar noch einen Schritt weiter, und vermutet in solchen Fällen die Kenntnis des Urheberschutzes und der fehlenden Erlaubnis des Rechteinhabers. Im gewerblichen Bereich ist es einem Websitebetreiber nach Ansicht der Richter zuzumuten, dass dieser die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde.

     

    Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil erhebliche Auswirkungen auf die Verwendung von Links auf Webseiten Dritter haben wird. Nachdem eine Gewinnerzielungsabsicht schon immer dann im Raum steht, wenn eine Website werbefinanziert ist, stehen die Betreiber solcher Seiten nunmehr vor der Herausforderung, dass sie bei jedem Link prüfen müssen, ob auf der Zielseite nicht urheberrechtswidrige Inhalte verfügbar sind. Dabei wird es letztlich maßgeblich darauf ankommen, welche Anforderungen die Gerichte an eine Widerlegung der Vermutung der Kenntnis von den urheberrechtswidrigen Inhalten stellen.

     

    Da im Falle einer Urheberrechtsverletzung insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche bestehen, ist Webmastern derzeit beim Einsatz von Links zu einer erhöhten Sensibilität zu raten.

     

    Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Mathias Zimmer-Goertz