Zum Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg (v. 16. Januar 2024, 24 BVGa 1/24)
Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Einsatz von ChatGPT und Regelungen des Arbeitgebers zum Umgang mit KI nicht der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen. Der Betriebsrat des Unternehmens wandte sich gegen die Einführung von Richtlinien zur Nutzung von ChatGPT, bei der er nicht beteiligt worden war. Das Unternehmen gestattet den Arbeitnehmern den Einsatz unter Verwendung eigener Accounts und auf eigene Kosten. Zudem stellt es für die betriebliche Nutzung von ChatGPT bestimmte Verhaltensregeln auf. Nach Ansicht des Gerichts bedarf weder die Einführung des KI-Tools selbst einer Einwilligung des Betriebsrats noch die Aufstellung von Regeln zur Nutzung der Software. Die KI-Richtlinie stelle lediglich Anordnungen auf, welche die Art und Weise der Arbeitserbringung betreffen, weshalb kein Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Zudem sei ChatGPT hier nicht dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dafür sprach nach Auffassung des Gerichts, dass das Tool nicht auf den IT-Systemen des Unternehmens installiert wurde. Vielmehr konnten sich die Arbeitnehmer freiwillig einen eigenen Account anlegen und diesen über den Browser aufrufen.