Zum Beschluss des OLG Hamburg (v. 8. Februar 2024, 7 W 11/24)
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat festgestellt, dass ein auf der Plattform Kununu bewerteter Arbeitgeber die Löschung einer Bewertung verlangen kann, wenn der Portalbetreiber den Bewertenden ihm gegenüber nicht so individualisiert, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann. Das klagende Unternehmen erhielt auf der Bewertungsplattform Kununu zwei negative Bewertungen von zwei angeblich ehemaligen Arbeitnehmern. Das Unternehmen behauptete, die Bewertungen stammten nicht von ehemaligen Arbeitnehmern, und forderte Kununu zur Offenlegung der Identität auf, was die Plattform unter Berufung auf den Datenschutz ablehnte. Das Gericht gab dem Unternehmen Recht und verpflichtete Kununu, die beiden Bewertungen zu löschen. Das Portal könne die Offenlegung der Identitäten der Bewertenden nicht wegen datenschutzrechtlicher Bestimmungen verweigern. Will eine Plattform die Äußerung eines Dritten weiter öffentlich halten, müsse sie dem Bewerteten die Individualisierung der Bewertung ermöglichen.