Am 01. März 2023 sind die Neuregelungen zu grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen (UmRUG) in Kraft getretenen, womit auch klare Regelungen für Carve-Outs über die Grenze in europäische Länder hin eingeführt wurden. Ziel war es, grenzüberschreitende Umwandlungen wie auch Spaltungen rechtssicher und praktikabler zu gestalten. Das Umwandlungsgesetz enthält damit nun erstmals Regelungen für grenzüberschreitende Spaltungen.
Wichtiger Schritt im Rahmen des Spaltungsprozesses von einer dem deutschen Recht unterliegenden Gesellschaft ist u.a. die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister.
Im Unterschied zum bisher geltenden Recht sind die Voraussetzungen zur Anmeldung deutlich umfangreicher geworden:
1. Die der Anmeldung beizufügenden Anlagen müssen detaillierter sein:
Neben den auch bei innerdeutschen Vorgängen erforderlichen Unterlagen müssen zum einen etwaige Bemerkungen zum Spaltungsplan von Anteilsinhabern, Gläubigern und Betriebsräten bzw. Arbeitnehmern beigefügt werden. Zum anderen muss dem einheitlichen Bericht oder dem Bericht für die Arbeitnehmer eine etwaige Stellungnahme des zuständigen Betriebsrats bzw. der Arbeitnehmer beigefügt werden.
2. Bei den abzugebenden Versicherungen wurde in § 315 Abs. 3 UmwG ein Katalog abzugebender Versicherungen aufgenommen:
Nach der alten Regelung musste eine Versicherung abgegeben werden, dass allen Gläubigern, die einen Anspruch auf Sicherheitsleistung hatten, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. Dies wird nun dahingehend konkretisiert, als es sich um die im Spaltungsplan angebotene Sicherheit handeln muss.
Weiter muss bei der Anmeldung versichert werden, dass die Rechte der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des Spaltungsplans sowie der Zugänglichmachung des Spaltungsberichts eingehalten wurden.
Darüber hinaus haben die Mitglieder des Vertretungsorgans zu versichern, dass mit Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer begonnen wurde. Dies gilt nur, wenn eine solche Vereinbarung bei der Gesellschaft erforderlich sein sollte. Kommen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, bleibt der bisher beim übertragenden Rechtsträger geltende Status erhalten. Ist die übertragende Gesellschaft mitbestimmungsfrei, bleibt sie es demnach auch weiterhin. Bei einer Spaltung kann nicht entschieden werden, dass diese Regelung unmittelbar anwendbar sein soll. Sie findet erst nach dem Scheitern der Verhandlung Anwendung. Anders ist dies bei einer Verschmelzung, bei der diese Regelung nach Vereinbarung ohne vorhergehende Verhandlung Anwendung finden kann.
Schließlich ist die Versicherung abzugeben, dass sich die übertragende Gesellschaft nicht im Zustand der Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung befindet.
Bei Abgabe der Versicherungen ist unbedingt zu beachten, dass es sich bei der Angabe bezüglich der Sicherheitsleistung sowie der Insolvenz um strafrechtlich sanktionsbewehrte Versicherungen handelt. Nach § 348 UmwG ist bei Abgabe einer nicht richtigen Versicherung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldbuße möglich.
3. Der deutsche Gesetzgeber hat neben der Abgabe von Versicherungen noch die Abgabe von Mitteilungen nach § 315 Abs. 4 UmwG vorgesehen:
Es ist die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Spaltungsplans, die Zahl der Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geographischen Standorte, also ihr jeweiliger Satzungssitz, sowie das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand anzugeben.
Die Einführung des sechsten Buchs des Umwandlungsgesetzes hat also für die Anmeldung grenzüberschreitender Spaltungen eine Reihe an Neuerungen mit sich gebracht. Die Anforderungen an die Anmeldung einer grenzüberschreitenden Spaltung sind im Gegensatz zu einer innerdeutschen deutlich umfangreicher. Deutlich wird insbesondere der mit der Einführung bezweckte Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz.