Mit der Einführung des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) ergeben sich wichtige Änderungen im deutschen Gesellschaftsrecht. Insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ergeben sich bedeutende Neuerungen, die eine genauere Betrachtung verdienen. In diesem Blogbeitrag möchten wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben.
Eine der grundlegenden Neuerungen des MoPeG betrifft die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähiger GbR. Bislang war die Rechtsfähigkeit der GbR nur in der Rechtsprechung anerkannt. Mit der Einführung des MoPeG wird nun auch gesetzlich festgelegt, dass die GbR gemäß § 705 Abs. 2 BGB n. F selbstständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, sofern dies im gemeinsamen Willen der Gesellschafter liegt. Das bedeutet, dass die GbR auch gesetzlich als eigenständiger Rechtsträger agieren kann und ihr eigenes Vermögen gemäß §§ 713 und 722 BGB n. F. besitzt. Dies ist insbesondere für die Praxis eine erhebliche Erleichterung, da nunmehr bspw. die Fragen, wer in die Register einzutragen ist oder wer zeichnungsberechtigt ist, eine klare Regelung erfahren.
Das MoPeG führt ein Gesellschaftsregisters für GbRs beim Amtsgericht ein. Eintragungen wie der Gesellschafterbestand und die Vertretung der Gesellschaft genießen im Rechtsverkehr nach § 707a Abs. 3 BGB n. F. einen Gutglaubensschutz. Es ist zwar gesetzlich keine Eintragungspflicht vorgesehen, da die Eintragung jedoch teilweise zwingend vorausgesetzt wird, um in andere öffentliche Register eingetragen werden zu können, besteht in diesen Fällen zumindest eine faktischen Eintragungspflicht. Dies gilt beispielsweise in folgenden Fällen:
Nach erfolgter Eintragung im Gesellschaftsregister muss die GbR nach § 707a Abs. 2 BGB n. F. den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (eGbR) führen. Die eGbR wird zu einem umwandlungsfähigen Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n. F. und kann beispielsweise in eine GmbH umgewandelt werden.
Die Verteilung der Gewinne und Verluste in der GbR wird gemäß § 709 Abs. 3 BGB n. F. gesetzlich geregelt. Danach richtet sich der Anteil am Gewinn und Verlust vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen.
Die Nachhaftung der ausgeschiedenen Gesellschafter wird gemäß § 728b Abs. 1 S. 2 BGB n. F. und § 137 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. begrenzt, sodass sie nur noch für Schadensersatzansprüche haften, die vor ihrem Ausscheiden begründet wurden.
Durch die Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für Freiberufler nach § 107 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. haben Freiberufler die Möglichkeit, eine Personenhandelsgesellschaft als Gesellschaftsform zu wählen und können damit auch den Weg in eine GmbH & Co. KG einschlagen. Bislang konnten Freiberufler nur in der Form einer PartG Haftungsbeschränkung für Verbindlichkeiten und Ansprüchen aus fehlerhafter Berufsausübung vereinbaren. Mit der Option der Gründung einer GmbH & Co. KG kann nun die Haftung einer natürlichen Person ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Berufsrecht diese Eintragung ausdrücklich zulässt, wie es beispielsweise für Rechtsanwälte nach § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO erfolgt.
Die Einführung eines gesetzlichen Beschlussmängelrechts für Personenhandelsgesellschaften findet sich in §§ 110ff. HGB n. F. Dieses orientiert sich an den aktienrechtlichen Vorschriften. Künftig wird zwischen Beschlüssen unterschieden, die erst durch die Erhebung einer Anfechtungsklage innerhalb von drei Monaten für nichtig erklärt werden und solchen, die ausnahmsweise von vornherein nichtig sind.
Die bisherige gesetzliche Regelung zur GbR sah vor, dass der Tod eines Gesellschafters dazu führt, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Mit dem MoPeG hingegen bewirkt der Tod eines Gesellschafters nicht mehr automatisch die Auflösung der GbR. Stattdessen führt er dazu, dass die verstorbene Person aus der Gesellschaft ausscheidet und die Erben eine Abfindung erhalten. Darüber hinaus können in die GbR eintretende Erben verlangen, die Stellung eines Kommanditisten zu erlangen.
Bisher wurde die Stimmkraft, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen vorsah, nach der Anzahl der Gesellschafter verteilt. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter unabhängig von seiner Beteiligung eine Stimme hatte. Das MoPeG sieht nun nach § 709 BGB n. F. vor, dass die Abstimmung gemäß den Beteiligungsverhältnissen die gesetzliche Standardregel ist, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag wird ausdrücklich eine Abstimmung nach Köpfen festgelegt. Dabei kann der Beitrag eines Gesellschafters auch in der Leistung von Diensten bestehen.
Die seit langem von Rechtsprechung und Literatur anerkannte Form einer Einheitsgesellschaft, bei der die Kommanditgesellschaft gleichzeitig der einzige Gesellschafter ihres Komplementärs ist, wird nun auch gesetzlich anerkannt. Nach § 170 Abs. 2 HGB n.F. ist vorgesehen, dass die der KG zustehenden Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft durch die Kommanditisten wahrgenommen werden.
Bisher wurde das Recht eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, Ansprüche der Gesellschaft in eigenem Namen geltend zu machen (die sogenannte "actio pro socio"), nur durch die Rechtsprechung anerkannt. Mit § 715b BGB n.F. hat der Gesetzgeber nun das Recht zur "Gesellschafterklage" gesetzlich geregelt. Dieses Recht wird einheitlich für alle Personengesellschaften gelten.
Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts gilt ab dem 1. Januar 2024 und bringt zahlreiche Veränderungen für die GbR und Personenhandelsgesellschaften mit sich. Die neuen Regelungen bieten mehr Flexibilität und Rechtssicherheit und eröffnen neue Möglichkeiten für die Gestaltung von Gesellschaftsverhältnissen. Es ist zu erwarten, dass damit die Rechtsform einer eingetragenen GbR neuen Aufschwung erfährt. Auch die Öffnung der GmbH & Co. KG für Freiberufler ist sicherlich von wesentlicher Natur und ermöglicht neue Gestaltungsformen im Geschäftsverkehr.