Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung einer GmbH nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen, sodass Gesellschafter nicht persönlich haften. Ausnahmsweise kann es jedoch auch zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft kommen. Diese Ausnahmefälle sind maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt. Im Eintritt des Schadensfalls kann damit auch ein persönliches Haftungsrisiko für die Gesellschafter bestehen. Wenn die Gesellschafter natürliche Personen sind, bedeutet dies ein Haftungsrisiko bis hinein ins komplette Privatvermögen.
Die Rechtsprechung zur Durchgriffshaftung entwickelte sich im Laufe der Zeit und brachte Haftungsfälle hervor, die sich letztlich auf drei Tatbestände aufteilen lassen. Deren Vorliegen ist jedoch nicht unbestritten.
Ist eine GmbH für Insider klar erkennbar mit unzureichendem Kapital ausgestattet, sodass bei normalem Geschäftsverlauf ein Misserfolg zu Lasten der Gläubiger mit hoher, das normale Geschäftsrisiko weit übersteigender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, liegt ein Fall der qualifizierten Unterkapitalisierung vor. Die Relation zwischen Geschäftsumfang und Eigenkapital stimmt also nicht und die Gesellschaft ist nicht (mehr) kreditfähig. In solchen Fällen hat der Bundesgerichtshof im Schadensfall wiederholt eine Schadensersatzpflicht der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gem. § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung angenommen. Zwar besteht keine Finanzausstattungspflicht für die Gesellschafter, die über das gesetzliche Mindestkapitalgebot nach § 5 Abs. 1 GmbHG hinausgeht (BGHZ 176, 204). Es kann jedoch eine deliktische Haftung drohen, wenn die Gesellschafter eine Schädigung der Gesellschaftsgläubiger billigend in Kauf nehmen und gezielt nicht ausreichend Kapital aufbringen (BGH BB 2008, 1697 (1700); NJW-Spezial 2019, 15). Dann kann den Gesellschaftern unterstellt werden, Gläubiger schädigen zu wollen.
Folge ist eine persönliche Außenhaftung der Gesellschafter, sodass die Gläubiger der Gesellschaft direkt die Gesellschafter in Anspruch nehmen können (BGH NJW-Spezial 2019, 15).
Problematisch ist in der Praxis jedoch, eine präzise Definition für das Vorliegen einer Unterkapitalisierung zu finden. Weitgehende Einigkeit besteht zumindest insofern, als dass ein Fall der Unterkapitalisierung vorliegt, wenn die GmbH für den angestrebten Geschäftsbetrieb mit vollkommen unzureichendem Kapital ausgestattet ist, sodass die Relation zwischen Stammkapital und dem mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen wirtschaftlichen Risiko als völlig unvertretbar erscheint. Die Gesellschaft ist also nicht mehr kreditfähig (MHLS/Lieder, GmbHG § 13 Rn. 409). Es kann daher nur dazu geraten werden, für eine „ausreichende“ Eigenkapitalbasis zu sorgen.
Darüber hinaus besteht für die Gesellschafter nach den Grundsätzen der Existenzvernichtungshaftung eine Gefahr, dass im Innenverhältnis ein Anspruch der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern gem. § 826 BGB besteht.
Voraussetzung hierfür ist ein existenzvernichtender Eingriff seitens der Gesellschafter. Ein solcher liegt nach verschiedenen Ansichten sowie der des BGH vor, wenn die GmbH durch betriebsfremden, kompensationslosen Vermögensentzug in die Gefahr der Insolvenz gerät (BGH, NJW-RR 2013, 1321). Ob die Schädigung zu Gunsten der Gesellschafter oder Dritten erfolgt, bleibt außer Betracht.
Potentiell schädlich sind beispielsweise folgende Fälle:
Auch die Erhöhung von Verbindlichkeiten könnte nach verschiedenen Ansichten einem Vermögensentzug in Sinne eines existenzvernichtenden Eingriffs gleichstehen.
Tritt ein Haftungsfall ein, der zur Insolvenz der Gesellschaft führt, hat diese einen Schadensersatzanspruch. Die Gesellschaft ist dann so zu stellen, wie sie ohne das schadensstiftende Ereignis stünde. Der Anspruch wird vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern geltend gemacht. Eine Pfändung des Titels durch die Gläubiger kann bei Abweisung der Insolvenz mangels Masse möglich sein. Die Gläubiger können damit direkt gegen die Gesellschafter vorgehen.
Um einen Schadensfall beim Cash Pooling zu verhindern, empfehlen sich bestimmte vertragliche Regelungen, wie zum Beispiel
Des Weiteren kann sich eine Haftung wegen schädlicher Handlungen der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auch aus einer Treuepflichtverletzung ergeben.
Die Treuepflicht beinhaltet das Gebot an die Gesellschafter, sich gegenüber der Gesellschaft loyal zu verhalten, ihre Zwecke aktiv zu fördern und Schaden von ihr abzuhalten („vertikale Treuepflicht“). Der Gesellschafter darf die Gesellschaft nicht durch rücksichtslose Verfolgung eigener Interessen schädigen.
Bei einer mehrgliedrigen GmbH gilt für den beherrschenden Gesellschafter ein Schädigungsverbot, wonach der herrschende Gesellschafter der abhängigen Gesellschaft nur aufgrund einstimmigen Gesellschafterbeschlusses der abhängigen Gesellschaft nachteilige Weisungen erteilen darf.
Bei einem Alleingesellschafter findet zwar obiges Schädigungsverbot keine Anwendung, da es dann keinen beherrschenden Gesellschafter gibt, der seine Interessen entgegen die der Minderheitsgesellschafter durchsetzt. Der Haftungsausschluss für den Alleingesellschafter greift nach dem BGH jedoch dann nicht ein, wenn die Maßnahme die Existenz der Gesellschaft gefährdet (BGH BB 2002, 1012 ff.; BGHZ 149, 10 ff.). Gibt es nur einen Gesellschafter, besteht ein Bestandsschutz zugunsten der Gesellschaft.
Die Idee, die hinter der Entwicklung der Gesellschaftsform der GmbH steckt, ist die Haftung auf das Kapital der Gesellschaft zu beschränken und die Gesellschafter vor einer persönlichen Haftung für die Geschäftstätigkeiten der GmbH zu schützen. Im Grundsatz darf eine GmbH auch genau hierzu genutzt werden. Daher führen risikobehaftete Geschäfte nicht zu einer Haftung der Gesellschafter. Auch bei Managementfehlern, dem Vorenthalten von Vermögen oder ungünstigen Entwicklungen ist noch nicht mit einer Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter zu rechnen.
Nur für Ausnahmefälle einer gezielten Ausnutzung der beschränkten Haftung einer GmbH und die damit verbundene Schädigung Dritter oder der Gesellschaft selbst hat die Rechtsprechung verschiedene Haftungstatbestände entwickelt, deren tatsächliches Vorliegen im Einzelfall allerdings schwer abschätzbar ist. Es ist eine allgemeine Vorsicht und stets eine sorgfältige rechtliche Prüfung des Einzelfalls geboten, ob einer der dargestellten Fälle der Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter vorliegen könnte.