OLG Schleswig, Beschluss v. 21.02.2023 – 2 Wx 50/22
Bei Eintragung einer neu gegründeten GmbH wird insbesondere auf die Einhaltung gläubigerschützender Vorschriften geachtet. So auch bei der Offenlegung des Gründungsaufwands, der Gesamtbetrag sowie die einzelnen Posten sind in der Satzung anzugeben.
Bei der von der Entscheidung des OLG Schleswig betroffenen neu gegründeten GmbH wurde in der Satzung festgelegt, dass die Gesellschaft die Kosten und Steuern des Gesellschaftsvertrags und seiner Durchführung bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von EUR 2.500,00 trägt.
Die Eintragung der GmbH wurde vom Handelsregister des AG Pinneberg abgelehnt mit der Begründung, dass die Gründungskosten zum Schutz der Gläubiger genauer aufzuschlüsseln wären.
Mit Verweis auf das Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a S. 2 GmbHG, in dem eine Aufschlüsselung der Kostenpositionen nicht vorgesehen ist, hat die betroffene GmbH gegen die Entscheidung des Registergerichts Beschwerde eingelegt.
Das OLG Schleswig hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ist der Argumentation des Registergerichts gefolgt. Zum Schutz der Gläubiger müsse der Gründungsaufwand zum einen konkret festgeschrieben und zum anderen aufgeschlüsselt werden. Ansonsten liege ein Eintragungshindernis nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG vor.
Nach § 26 Abs. 2 AktG analog ist der Gesamtaufwand der Gründung, der von der Gesellschaft getragen wird, offenzulegen. Nach der Argumentation des OLG müssten die Gründer und sonstigen Beteiligten deshalb die Kosten berechnen und zu einem Gesamtbetrag zusammenfassen. Gegebenenfalls müssten die Kosten geschätzt werden, wenn sie noch nicht genau bezifferbar sind.
Hintergrund sei, dass Dritte sich mithilfe der Satzung über Vorbelastungen der Gesellschaft informieren können müssen. Wenn nur ein Höchstbetrag angegeben wird, sei die konkrete Vorbelastung für Gläubiger nicht erkennbar. Den Gläubigern solle zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft ein möglichst hohes Vermögen zur Verfügung stehen, dem trägt § 26 Abs. 2 AktG durch Offenlegung der Kosten Rechnung.
Das in Anlage 2 zu § 2 Abs. 1a GmbHG enthaltene Musterprotokoll, wonach die Gesellschaft die mit der Gründung verbunden Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 300,00 trägt, könne hier nicht zugrunde gelegt werden. Eine vereinfachte Gründung läge nicht vor.
Zusätzlich seien die von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten im Einzelnen aufzuführen.
Der in § 26 Abs. 2 AktG verankerte Gläubigerschutz solle hiermit ebenfalls gestärkt werden. Durch die Benennung und Bezifferung der einzelnen Kostenpositionen solle für die Gläubiger deutlich werden, um welche Kosten es sich konkret handle. Dadurch solle auch der Gefahr der Schmälerung des Haftungskapitals der Gesellschaft durch zweifelhafte Gründungskosten begegnet werden.
Mit der Entscheidung des OLG Schleswig wird erneut deutlich, dass die Überprüfung der Eintragung einer GmbH im Handelsregister insbesondere dem Gläubigerschutz dient. Darüber ist zu beachten, dass die im Musterprotokoll enthaltenen Regelungen nur für vereinfachte Gründungen gelten.
Nach § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG darf eine GmbH erst dann im Handelsregister eingetragen werden, wenn sie ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Das Registergericht prüft die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstands. Das Gesetz macht deutlich, dass der Gläubigerschutz hierbei eine entscheidende Rolle spielt, da eine Eintragung abgelehnt werden darf, wenn die die Gläubiger schützenden Vorschriften verletzt werden.
Bei Erstellung der Satzung ist daher darauf zu achten, dass die maßgeblichen Vorschriften hinsichtlich des Gläubigerschutzes eingehalten werden. Folgende Regelungspunkte dienen (auch) dem Gläubigerschutz:
Bei der Erstellung eines Gesellschaftsvertrags sind diese zu beachten.
Will man eine Gesellschaft nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG gründen, kann man das Musterprotokoll aus der Anlage 2 verwenden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Anforderungen an die darin enthaltenen Regelungen nur genügen, wenn über das Musterprotokoll hinaus keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
Damit die Anmeldung einer neu gegründeten GmbH anstandslos akzeptiert und im Handelsregister eingetragen wird, müssen die Anforderungen an die Satzung beachtet werden. Die über die Mindestanforderungen nach § 3 Abs. 1 GmbHG hinausgehenden Regelungen müssen insbesondere so gestaltet werden, dass dem Zweck des Gläubigerschutzes Rechnung getragen wird, da bei Verletzung gläubigerschützender Vorschriften die Eintragung abgelehnt werden kann.