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    16.02.2022

    KHZG – Das Krankenhauszukunftsgesetz: Vergaberechtliche Hürden und Besonderheiten bei KI-Systemen


    Das am 29. Oktober 2020 in Kraft getretene Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) soll insbesondere die digitale Infrastruktur in deutschen Krankenhäusern durch ein einmaliges Förderprogramm optimieren. Das KHZG ist eine von verschiedenen gesetzlichen Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung des Gesundheitswesens in Deutschland.

     

    Insgesamt werden im Rahmen des KHZG 4,3 Mrd. Euro an Fördermitteln von Bund und Ländern zur Verfügung gestellt. Bis zum 31. Dezember 2021 konnten hierfür Förderanträge bei dem dafür zuständigen Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abgegeben werden. Spätestens drei Monate nach Eingang der Bedarfsanmeldung soll über den Antrag entschieden werden. Die Länder erlassen die Fördermittelbescheide gegenüber den Krankenhausträgern und verteilen die Fördermittel. Die geförderten Beschaffungsvorhaben sind bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen.

     

    Zu berücksichtigen gilt, dass erfahrungsgemäß viele Förderbescheide einen Rückzahlungsvorbehalt beinhalten, welcher insbesondere greift, wenn die Voraussetzungen für die Fördermittelgewährung nicht (mehr) erfüllt sind oder die Fördermittel nicht zweckgemäß verwendet wurden. Werden notwendige Nachweise nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt, gilt ebenfalls der Rückzahlungsvorbehalt.

     

    § 19 Abs. 1 S. 1 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) konkretisiert die Maßnahmen, die förderfähig nach dem KHZG sind. Insgesamt ergeben sich daraus elf Fördertatbestände. In diesem Zusammenhang ist von solchen Vorhaben die Rede, die zur Verbesserung und Modernisierung der medizinischen Notfallversorgung der Patientinnen und Patienten sowie der Ablauforganisation bei der Behandlung dieser in den Zentralen Notaufnahmen der Krankenhäuser dienen, welche die Anforderungen des Notfallstufenkonzepts des Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nach § 136c Abs. 4 SGB V erfüllen. Dabei sind technische Modernisierungen, unter anderem digitale oder apparative Ausstattung der Notfallversorgung, zu priorisieren, wobei auch räumliche Maßnahmen mit höchstens 10 Prozent der gewährten Fördermittel möglich sind.

     

    Nach den KHZG-Förderrichtlinien sind die Vorgaben des Vergaberechts stets zu beachten. Als Fördermittelempfänger stehen Krankenhäuser – auch Einrichtungen die ansonsten keiner vergaberechtlichen Bindung unterliegen – somit vor vielen vergaberechtlichen Fragestellungen. Aufgrund der Zuwendungsbescheide sind in der Regel die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zu berücksichtigen, wonach unter anderem die Unterschwellenvergabeordnung gilt. Daraus ergibt sich die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens sowohl für private als auch freigemeinnützige Krankenhausträger. Für Krankenhäuser mit öffentlichen Trägern ergeben sich aber als öffentliche Auftraggeber weitere Besonderheiten. Insbesondere sind die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) neben den landespezifischen Vorschriften zu berücksichtigen. Vergabeverfahren in diesem förderungsrechtlichen Kontext gestalten sich daher allein aufgrund der verschiedenen Rechtsquellen und angesichts des anspruchsvollen Zeitrahmens der KHZG besonders komplex. Bereits die Bestimmung des jeweiligen Beschaffungsgegenstands und Prüfung der Ausschreibungspflicht kann zur Hürde werden. Eine sachgerechte vergaberechtliche Projektsteuerung bildet dabei das Grundgerüst der rechtssicheren Konzeption und Durchführung des Vergabeverfahrens. Bereits unter dem Aspekt des Rückzahlungsvorbehaltes sollten daher Krankenhäuser und ihre Trägerschaft ein besonderes Augenmerk auf das Vergabeverfahren richten. Bei vergaberechtlichen Verstößen, die aufgrund der Komplexität der Thematik durchaus schnell vorkommen können, droht die Rückzahlung der Fördermittel.

     

    Auch wenn durch das KHZG in manchen Kliniken erst das digitale Fundament geschaffen wird, sollten durchaus auch solche Systeme berücksichtigt werden, die in Zukunft immer mehr an Bedeutung gewinnen werden. Insbesondere Systeme mit künstlicher Intelligenz (KI). Das KHZG ermöglicht die Förderung solcher Systeme. Auch in Sachen KI sind sowohl für Anbieter als auch für Nutzer einige rechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Abzuwarten bleibt in welchem Umfang KI-Systeme in Folge das KHZG Einzug in die klinische Krankenbehandlung finden, aber deutlich ist, dass solche technischen Systeme die Krankenbehandlung in verschiedenen Aspekten vereinfachen und verbessern können. Der rechtliche Rahmen für KI besteht aktuell aber nur begrenzt, sodass insbesondere für Anbieter solcher Anwendungen im Bereich des Medizinprodukterechts einige Hürden bestehen. Allerdings haben auch Krankenhäuser als Nutzer von KI-Anwendungen besonders hinsichtlich der rechtlichen Haftung einiges zu beachten. Auch gelten Krankenhäuser nach dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz (Gesetz über Künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union“ als Nutzer, weswegen nach Inkrafttreten weitere Regelungen zu beachten wären. Die Entwicklung in diesem Bereich bleibt daher abzuwarten. Allgemein birgt die Thematik KI im Gesundheitswesen einige Hürden, sodass die regulatorischen Anforderungen, wie z. B. das Datenschutzrecht, nicht außer Acht gelassen werden dürfen.

     

    Fazit

     

    Durch das KHZG soll eine qualitativ hochwertige und moderne Gesundheitsversorgung geschaffen werden, was viele Chancen eröffnet. Allerdings birgt es für Antragssteller auch rechtliche Hürden. Hinsichtlich des Vergabeverfahrens ist von Beginn an die Einhaltung der geltenden vergaberechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen und die Dokumentation vorzunehmen. Eine detaillierte Auseinandersetzung ist unumgänglich, sodass bei Zweifeln auf eine Rechtsberatung zurückgegriffen werden sollte. Auch beim Einsatz von KI im Gesundheitswesen sollte qualifizierte Beratung in Anspruch genommen werden, um bei der Umsetzung nicht an rechtliche Grenzen zu stoßen.

     

    Dr. Silke Dulle

    Max Stanko

     

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