Zum 1. Januar 2022 verschärft der Gesetzgeber die Pflichten von Instituten im Zusammenhang mit der vertraglichen Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen. Die Änderungen gehen auf das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) zurück, welches u.a. das Kreditwesengesetz (KWG) ändert.
Zukünftig sind Institute bspw. verpflichtet, die bloße Absicht einer wesentlichen Auslagerung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzuzeigen (§ 24 KWG n.F.). Auch der Vollzug einer wesentlichen Auslagerung ist anzuzeigen. Das Institut hat die Auslagerung sodann in einem Auslagerungsregister zu dokumentieren (§ 25b Abs. 1 KWG n.F.). Hat das Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, muss das Institut darüber hinaus sicherstellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt (§ 25b Abs. 3 KWG n.F.).
Die Neuregelung sieht ferner erstmals unmittelbare Eingriffsbefugnisse der BaFin gegenüber dem Auslagerungsunternehmen vor. Im Falle einer wesentlichen Auslagerung kann die BaFin nach § 25b Abs. 4a KWG n.F. unmittelbar gegenüber dem Auslagerungsunternehmen Anordnungen treffen, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder Missstände bei dem Institut zu verhindern oder beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Ferner sind Auslagerungsunternehmen künftig auch im Falle nicht wesentlicher Auslagerungen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen gegenüber der BaFin verpflichtet.
Die Änderungen treten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Kreditinstitute sollten die verbleibende Zeit nutzen, interne Prozesse an die neuen Vorgaben anzupassen. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich vor allem die frühzeitige Einbindung des Auslagerungsunternehmens.