Das FG Thüringen hat sich in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2015 (Az. 1 K 487/14), in der es einer Stiftung die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft versagte, mit dem Gebot der Selbstlosigkeit des Handelns (§ 55 AO) auseinandergesetzt. Das Urteil enthält insbesondere für Förderkörperschaften interessante Feststellungen.
1. Sachverhalt
Satzungszweck der betroffenen Stiftung ist die Bewahrung und Förderung der bildenden Kunst. Die Stifter hatten die Stiftung im Wesentlichen mit Kunstwerken aus ihrem eigenen Bestand ausgestattet. Die Tätigkeit der Stiftung erstreckte sich u. a. überwiegend auf die Beschaffung weiterer Bildkunstwerke und die Begleitung von Kunstprojekten. Die der Stiftung übereigneten Bilder wurden zunächst in der privaten Wohnung der Stifter und später in einer eigens dafür angemieteten nahegelegenen Wohnung gelagert. Die Stiftung förderte zudem einzelne Künstler. Über allgemein zugängliche Vergabekriterien, nach denen die Stipendien vergeben wurden, verfügte die Klägerin nicht.
2. Entscheidung des Gerichts
Ausgangspunkt der Entscheidung des FG Thüringen ist das in § 55 AO enthaltene Gebot der Selbstlosigkeit, dessen Einhaltung die Voraussetzung für die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft ist. Selbstloses Handeln ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AO immer dann gegeben, wenn eine Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Nach dem FG Thüringen bedeutet dies ein opferwilliges Handeln unter Verzicht auf einen eigenen Nutzen. Zwar sei nicht jegliche Förderung eigenwirtschaftlicher Interessen schädlich; an der Selbstlosigkeit fehle es aber dann, wenn der Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund trete. Dies sei bei der betroffenen Stiftung der Fall:
a) Zum einen habe sich für den Stifter, der leidenschaftlicher Kunstsammler war, durch die Stiftungserrichtung faktisch nichts geändert, da er nach wie vor den unmittelbaren Besitz an den Kunstwerken innehatte und nur sehr wenige Kunstwerke der Allgemeinheit zugänglich gemacht wurden.
b) Zum anderen spreche gegen das Vorliegen von Selbstlosigkeit die Art und Weise, wie die Stiftung einzelne Künstler gefördert habe. Die Auswahl der Geförderten sei allein nach dem Gutdünken des Stifters erfolgt. Das FG Thüringen hat festgestellt, dass zur steuerbegünstigten Förderung von Kunst und Kultur zwar auch die Förderung bestimmter Arbeiten eines Künstlers gehöre. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass grundsätzlich alle in Betracht kommenden Künstler Zugang zu den Mitteln hätten. Daraus folge, dass die Kriterien für die Vergabe von Fördermitteln öffentlich bekannt sein müssten und die Förderentscheidung nachvollziehbar auf der Grundlage dieser Kriterien erfolgen müsse.
3. Konsequenzen
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist gemeinnützigen Körperschaften, die ihre Zwecke (teilweise) durch die Vergabe von Stipendien oder ähnlichem erfüllen, angeraten, ihre Vergabepraxis zu überprüfen und ggf. an die aufgeführten Anforderungen anzupassen. Zwar kam in dem von dem FG Thüringen zu entscheidenden Fall noch hinzu, dass die der Stiftung gehörenden Kunstwerke in der Wohnung des Stifters lagerten und der Allgemeinheit kaum zugänglich waren. Gleichwohl hat das FG Thüringen hiervon losgelöst abstrakte Voraussetzungen für die Vergabe von Fördermitteln aufgestellt, welche gemeinnützige Körperschaften beachten sollten, um keine Risiken im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit einzugehen.
Demnach sind zunächst Kriterien aufzustellen, nach denen die Auswahl der Geförderten erfolgt. Diese müssen auch öffentlich bekannt sein. Zu denken ist hier bspw. an eine Veröffentlichung auf der Homepage der Körperschaft. Schließlich ist darauf zu achten, dass dokumentiert wird, dass die Förderentscheidung nachvollziehbar auf Basis der Kriterien getroffen wurde.
Gegen die Entscheidung des FG Thüringen ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 51/15 anhängig. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Katharina Fink