YOUR
Search

    10.03.2021

    Anpassung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung


    Mit einem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 hat die Finanzverwaltung mitgeteilt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware, sowie erforderliche Software für die Dateneingabe und -verarbeitung von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt werden kann. Anlass des BMF-Schreibens waren (vermutlich) Diskussionen von Bund und Länder zur Corona-Pandemie.

     

    Für Wirtschaftsjahre ab 2021 kann steuerlich als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG) für bestimmte Computerhardware (einschließlich zugehöriger Peripheriegeräte) und Betriebs- und Anwendersoftware ein Zeitraum von einem Jahr angesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass im Jahr der Anschaffung ein voller Betriebsausgabenabzug in Höhe der Anschaffungskosten vorgenommen werden kann. Eine monatsgenaue Abschreibung sollte nicht in Betracht kommen, da die Nutzungsdauer nicht mehr als ein Jahr beträgt (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 EStG). Es ist zu beachten, dass handelsrechtlich regelmäßig von einer längeren Nutzungsdauer auszugehen ist, sodass es zu einer bilanziellen Abweichung zwischen Handels-und Steuerrecht kommen kann und ggf. passive latente Steuern abzugrenzen sind.

     

    Weiterhin besteht die Möglichkeit für vor 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter im Sinne des BMF-Schreibens den Restbuchwert vollständig als Betriebsausgabe abzuziehen.

     

    Für welche Computerhardware gilt die neue Nutzungsdauer von einem Jahr?

     

    • Grundsätzlich lassen sich unter den Begriff „Computerhardware“ die folgenden Geräte zusammenfassen: Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations und externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server). Im BMF-Schreiben sind die einzelnen Geräte näher definiert.
    • Zudem wird Bezug auf die EU-Verordnung zur umweltgerechten Gestaltung von Computern und Computerservern (Verordnung Nr. 617/2013 vom 26. Juni 2013) genommen. Sofern die Produktart der vorgenannten Computerhardware in den technischen Unterlagen anzugeben ist (vgl. Anhang II der Verordnung), ist von einer Hardware auszugehen, für die eine Nutzungsdauer von einem Jahr anzusetzen ist. Reichen die Definitionen im BMF-Schreiben für eine Einschätzung nicht aus, empfiehlt sich ein Blick in die Verordnung und in die technischen Unterlagen der Hardware.
    • Neben den vorgenannten Geräten fallen auch Dockingstations, externe Netzteile und Peripheriegeräte (wie z.B. Computermonitore oder Drucker) unter die neue Nutzungsdauer.

     

    Für welche Software gilt die neue Nutzungsdauer von einem Jahr?

     

    • Unter Software im Sinne des BMF-Schreibens werden Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung (z.B. Textverarbeitungsprogramme etc.) gefasst. Neben Standardsoftware fallen aber auch individuell angepasste Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung unter den Begriff der „Software“.

     

    Ausblick und Bedeutung für die Praxis

     

    Mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 wird die seit rund 20 Jahren nicht mehr überprüfte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware sowie erforderlicher Software für die Dateneingabe und -verarbeitung aktualisiert. Mit der Möglichkeit der vorgezogenen Aufwandsrealisierung wird für Unternehmen ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, weithin in die Digitalisierung zu investieren. Es wäre wünschenswert, dass die steuerlichen Regelungen auch handelsrechtlich angewendet werden können, um eine Abweichung der Handels- von der Steuerbilanz mit entsprechenden passiven latenten Steuern in der Handelsbilanz zu vermeiden.

     

    Maximilian Steffen

     

    Lukas Vienenkötter

     

    ADVANT Beiten Advises Banyan Software on Acquisition of star/trac
    Berlin/Freiburg, 6 June 2025 - The international law firm ADVANT Beiten has prov…
    Read more
    VAT on the letting of a domestic property by an entrepreneur based abroad
    The author already pointed out in July 2021 in a blog post on ADVANT Beiten that…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Banyan Software on Acquisition of FoxInsights
    Freiburg, 10 February 2025 - The international law firm ADVANT Beiten has provid…
    Read more
    2024 Annual Tax Act fills legal loophole concerning private sales
    In response to the decision of the German Federal Fiscal Court dated 26 Septembe…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Shareholders of HECHT Contactlinsen GmbH on Sale of their Shares to Novum Capital
    Freiburg, 21 November 2024 – The international law firm ADVANT Beiten has provid…
    Read more
    Germany: Introduction of Business Identification Number Requires Credit Institutions to Adjust KYC Processes
    On 24 October 2024, the Business Identification Number (Wirtschafts-Identifikati…
    Read more
    [Translate to English:]
    ADVANT Beiten Advises Amphenol on Acquisition of Luetze Group
    Berlin, 16 October 2024 - The international law firm ADVANT Beiten has advised t…
    Read more
    ADVANT Beiten Recruits Three-Member Tax Team with Partner Dr Joachim Reichenberger from Luther
    Munich, 1 October 2024 – The international law firm ADVANT Beiten continues to e…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Interhyp on Signing a Green Lease Agreement on the iCampus Munich
    Munich/Frankfurt, 20 August 2024 – The international law firm ADVANT Beiten has …
    Read more