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    31.01.2021

    UPDATE: Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen in der Corona-Pandemie – Die Überbrückungshilfe III


    Mit Mitteilung vom 19. Januar 2021 hat das BMWi verkündet, dass die Überbrückungshilfe III (s. hierzu auch BB-Blog LINK Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen in der Corona-Pandemie – Die Überbrückungshilfe III) erhöht und vereinfacht wird. Die monatlichen Höchstbeträge der Förderungen werden von 200 TEUR bzw. 500 TEUR einheitlich auf 1,5 Mio. EUR erhöht. Zudem wurden die Kriterien für die Antragsberechtigung vereinheitlicht und damit deutlich vereinfacht. Es wird u.a. nicht mehr nach der (direkten und indirekten) Betroffenheit von bundesweiten Schließungen unterschieden.

     

    Wer ist antragsberechtigt und wie hoch ist die Förderung?

     

    • Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz in 2020 von max. 750 Mio. EUR (bisher 500 Mio. EUR)
    • Förderzeitraum: November 2020 bis Juni 2021
    • Mindestens 30 Prozent Umsatzrückgang in mindestens einem Monat im Vergleich zum jeweiligen Monat in 2019
    • Maximaler Fixkostenzuschuss von bis zu 1,5 Mio. EUR pro Monat möglich; geltende Beihilferegelungen sind zu beachten
    • Geltendes Beihilferecht: Die Überbrückungshilfe III fällt unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung, solange der Maximalbetrag von EUR 1 Mio. nicht überschritten wird. Eine Förderung über diesen Betrag fällt, wie die Überbrückungshilfe II und die November- bzw. Dezemberhilfe Plus, unter die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020.

     

    Was wird gefördert?

     

    • Insbesondere förderungsfähig: Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Kosten für bauliche Hygienemaßnahmen bis 20 TEUR pro Monat, etc.
    • Besondere Regelungen für den Einzelhandel: Abschreibungen auf unverkäufliche oder saisonale Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
    • Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen nun auch Investitionen in Digitalisierung, z.B. Kosten für die Aufbau von Online-Shops etc. (auch Kosten die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind)
    • Die Erstattung der Fixkosten erfolgt prozentual in Höhe des Umsatzrückgangs; jedoch unter Anwendung von festgelegten prozentualen Maximalgrenzen, z.B. bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet
    • Die angekündigten Abschlagszahlungen und die vorgesehenen Antragstellungen sollen ab Februar möglich sein. Die regulären Auszahlungen sollen ab März beginnen.

     

    Ausblick und Bedeutung für die Praxis

     

    Die nun angepasste und vereinfachte Überbrückungshilfe III dürfte nach wie vor für viele Unternehmen und Selbstständige eine große Hilfe sein. Eine Antragstellung ist bislang noch nicht möglich. Gerne unterstützen wir Sie dann dabei: Corona Informationscenter.

     

    Lukas Vienenkötter

     

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